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§ 58 FamFG, Beschwerde jeder der in seinen Rechten beeinträchtigt ist

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Hallo, mir wird im Beschluss vom Betreuungsgericht vorgeworfen, das der Aufgabenkreis des Betreuers von meiner Nachbarin, mit Hausrecht insbesondere wegen ...


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Alt 20.10.2024, 18:01   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 137
Standard § 58 FamFG, Beschwerde jeder der in seinen Rechten beeinträchtigt ist

Hallo,

mir wird im Beschluss vom Betreuungsgericht vorgeworfen, das der Aufgabenkreis des Betreuers von meiner Nachbarin, mit Hausrecht insbesondere wegen meinem Verhalten erweitert werden muss.

Der Grund sei, das der Betreuer mir Hausverbot in meiner Nachbarin ihrer Wohnung aussprechen darf, weil Nachbarin nicht wolle das ich die Wohnung betrete und das ich das Betreuungssystem u, Pflegesystem zum Zusammenbruch bringen würde.


Demzufolge bin in dem Beschluss (Beschwerdeberechtigt?) auch in meinen Rechten beeinträchtigt? Und ich fühle mich in der Ehre verletzt und begebe mich in Gefahr mit dem Hausrecht des Betreuers, weil die Betroffene immer nach mir ruft das ich in Ihre Wohnung kommen soll und Essen bringen soll.


Vielen Dank
Joni

Geändert von Joni24 (20.10.2024 um 18:12 Uhr)
Joni24 ist offline  
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Alt 20.10.2024, 19:23   #2
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,617
Standard

Wenn Du am Verfahren beteiligt bist, kannst Du Beschwerde einlegen.
Mächschen ist offline  
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Alt 21.10.2024, 00:01   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 137
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Wenn Du am Verfahren beteiligt bist, kannst Du Beschwerde einlegen.
Kann beteiligter § 274 Abs. 3 FamFG bin ich nicht. Aber eventuell § 7 FamFG betroffen weil der Beschluss mich in der Ehre verletzt?
Joni24 ist offline  
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Alt 21.10.2024, 00:10   #4
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 46
Standard

Wenn du keine Vollmacht hast, dann sieht es eher schlecht aus. Mal HorstD fragen, der kann bestimmt mehr dazu sagen.
uwe2000 ist offline  
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Alt 23.10.2024, 12:28   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 137
Standard Hausrecht Aufschiebende Wirkung?

Hallo,

wenn nun irgendein Beschwerdeberechtigter Beschwerde gegen den Beschluss (Aufgabenkreiserweiterung Betreuer-Hausrecht) einlegt. Hat das Hausrecht vom Betreuer dann solange Aufschiebende Wirkung bis das Landgericht über Beschwerdeverfahren entschieden hat?




Vielen Dank

Jouni
Joni24 ist offline  
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Alt 24.10.2024, 10:08   #6
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,617
Standard

Grundsätzlich nicht.
Mächschen ist offline  
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Alt 24.10.2024, 15:24   #7
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,209
Standard

Als Nachbar hat man kein Beschwerderecht. Die betreute Person kann zwar jemand als Vertrauensperson benennen. Aber der Richter muss diese nur dann beteiligen, wenn diese nach seiner überzeugung in der Lage ist, die Interessen der Betreuten - und nicht seine eigenen - wahrzunehmen. Was die „Ehre“ damit zu tun hat? Gar nichts. Ist in dem meisten Fällen eh eine inhaltsleere Floskel.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 25.10.2024, 14:26   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 137
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Als Nachbar hat man kein Beschwerderecht.
Sohn von Nachbarin hat von ihr, Vollmacht § 10 Abs. 2 Nr 2 FamFG,


Damit kann der Sohn in Beschwerde gehen, und den Aufgabenkreis Hausrecht anfechten? Kann er das auch mit einem Anwalt machen?



MFG
Jouni
Joni24 ist offline  
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Alt 25.10.2024, 14:35   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 137
Standard

Zitat:
Zitat von Joni24 Beitrag anzeigen
Sohn von Nachbarin hat von ihr, Vollmacht § 10 Abs. 2 Nr 2 FamFG,

Kann er das auch mit einem Anwalt machen?
i
Ich sehe Abs.1 geht auch ohne Anwalt wenn er es kann, wenn nicht kann kann er Anwalt machen lassen?
Joni24 ist offline  
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Alt 26.10.2024, 12:44   #10
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 46
Standard

Das mit dem Anwalt kann er machen und es wird Geld kosten. Das Gericht steht fast immer auf der Seite des Betreuers und kann ihm sogar das Recht zum einziehen der Vollmacht erteilen. Kenne ein Fall, indem das Gericht (zuerst Amtsgericht dann Landgericht) eine Vollmacht aushebelt, mit einem unanfechtbaren Beschluss und der Begründung, es bestehe ein Interessenkonflikt. Merke: §1 das Gericht hat Recht. §2 hat das Gericht einmal nicht Recht, tritt automatisch § 1 in Kraft. Einmal betreut bedeutet fast immer betreut.

Geändert von uwe2000 (26.10.2024 um 12:55 Uhr)
uwe2000 ist offline  
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