Dies ist ein Beitrag zum Thema § 58 FamFG, Beschwerde jeder der in seinen Rechten beeinträchtigt ist im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
mir wird im Beschluss vom Betreuungsgericht vorgeworfen, das der Aufgabenkreis des Betreuers von meiner Nachbarin, mit Hausrecht insbesondere wegen ...
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20.10.2024, 18:01 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 137
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§ 58 FamFG, Beschwerde jeder der in seinen Rechten beeinträchtigt ist
Hallo,
mir wird im Beschluss vom Betreuungsgericht vorgeworfen, das der Aufgabenkreis des Betreuers von meiner Nachbarin, mit Hausrecht insbesondere wegen meinem Verhalten erweitert werden muss. Der Grund sei, das der Betreuer mir Hausverbot in meiner Nachbarin ihrer Wohnung aussprechen darf, weil Nachbarin nicht wolle das ich die Wohnung betrete und das ich das Betreuungssystem u, Pflegesystem zum Zusammenbruch bringen würde. Demzufolge bin in dem Beschluss (Beschwerdeberechtigt?) auch in meinen Rechten beeinträchtigt? Und ich fühle mich in der Ehre verletzt und begebe mich in Gefahr mit dem Hausrecht des Betreuers, weil die Betroffene immer nach mir ruft das ich in Ihre Wohnung kommen soll und Essen bringen soll. Vielen Dank Joni Geändert von Joni24 (20.10.2024 um 18:12 Uhr) |
20.10.2024, 19:23 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,617
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Wenn Du am Verfahren beteiligt bist, kannst Du Beschwerde einlegen.
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21.10.2024, 00:01 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 137
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21.10.2024, 00:10 | #4 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 46
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Wenn du keine Vollmacht hast, dann sieht es eher schlecht aus. Mal HorstD fragen, der kann bestimmt mehr dazu sagen.
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23.10.2024, 12:28 | #5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 137
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Hausrecht Aufschiebende Wirkung?
Hallo,
wenn nun irgendein Beschwerdeberechtigter Beschwerde gegen den Beschluss (Aufgabenkreiserweiterung Betreuer-Hausrecht) einlegt. Hat das Hausrecht vom Betreuer dann solange Aufschiebende Wirkung bis das Landgericht über Beschwerdeverfahren entschieden hat? Vielen Dank Jouni |
24.10.2024, 10:08 | #6 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,617
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Grundsätzlich nicht.
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24.10.2024, 15:24 | #7 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,209
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Als Nachbar hat man kein Beschwerderecht. Die betreute Person kann zwar jemand als Vertrauensperson benennen. Aber der Richter muss diese nur dann beteiligen, wenn diese nach seiner überzeugung in der Lage ist, die Interessen der Betreuten - und nicht seine eigenen - wahrzunehmen. Was die „Ehre“ damit zu tun hat? Gar nichts. Ist in dem meisten Fällen eh eine inhaltsleere Floskel.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
26.10.2024, 12:44 | #10 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 46
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Das mit dem Anwalt kann er machen und es wird Geld kosten. Das Gericht steht fast immer auf der Seite des Betreuers und kann ihm sogar das Recht zum einziehen der Vollmacht erteilen. Kenne ein Fall, indem das Gericht (zuerst Amtsgericht dann Landgericht) eine Vollmacht aushebelt, mit einem unanfechtbaren Beschluss und der Begründung, es bestehe ein Interessenkonflikt. Merke: §1 das Gericht hat Recht. §2 hat das Gericht einmal nicht Recht, tritt automatisch § 1 in Kraft. Einmal betreut bedeutet fast immer betreut.
Geändert von uwe2000 (26.10.2024 um 12:55 Uhr) |
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