Dies ist ein Beitrag zum Thema Bankvollmacht im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat:
Zitat von Suprarenin
Ich rede nicht vom Widerruf der Vollmacht! Dafür bedarf es eines gesonderten Aufgabenkreises! Ich rede von ...
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#11 |
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Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 536
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Wo soll da denn der Unterschied sein? Die Verfügungsmöglichkeit ergibt sich doch unmittelbar aus der Vollmacht. Wie willst du "die Verfügungsmöglichkeit deaktivieren", ohne die Vollmacht – zumindest teilweise – zu widerrufen?
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#12 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 250
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Bei Sparkassen kannst du die Kompetenz für Verfügungen aus dem Onlinebanking deaktivieren, die Einsicht aber bestehen lassen. Was ist denn die Alternative? Verfügungen geschehen lassen und dabei in Kauf nehmen, für die Verfügungen eines anderen Rechenschaft ablegen zu müssen? Den Betreuer trifft eine Verpflichtung, Schaden vom Betroffenen abzuwenden..
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#13 | ||
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Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 536
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Zitat:
Zitat:
Ob so ein Widerruf richtig ist, kann man aber nicht pauschal beantworten. Zumindest wäre der Wille der Betreuten zu berücksichtigen, die die Vollmacht irgendwann erteilt hat. |
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#14 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,511
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Das kannst Du aber nur in der Rolle Kontoinhaber gegenüber Bevollmächtigten, nicht als Bevollmächtigter (Betreuer) gegenüber Bevollmächtigten (Vorsorgebevollmächtigten)
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#15 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 250
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#16 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,971
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Der Vollmachtgeber hat diese Vollmacht ehemals ja nicht ohne Grund ausgestellt. Ich gehe mal davon aus das es eine Vollmacht über den Tod hinaus ist. Damit hat der Vollmachtnehmer vollen Zugriff nach dem Tod des Vollmachtgebers ohne weitere (kostenintensive) Nachweise wie Erbschein o.ä.
Von daher halte ich das Löschen der Vollmacht für problematisch. Wenn mit der Bank und der Vollmachtnehmerin ein Ruhen der Volmacht vereinbar wäre würde ich dies für einen möglichen Weg halten. Ansonsten ist die Frage wieso das Gericht trotz Vorliegen einer Vollmacht für die Tochter eine Betreuung für die gesamte Vermögenssorge einrichtet. M.E. wäre dies gar nicht zulässig, da ja dafür bereits eine Vollmacht besteht ( §1814 Abs.3 Satz 1 BGB).
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#17 |
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Einsteiger
Registriert seit: 17.01.2025
Beiträge: 15
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Nach Rücksprache mit dem Betreuungsverein habe ich die Stieftochter
(die im aussereuropäischen Ausland lebt) als Bevollmächtigte löschen lassen. Priorität hat die Sicherung der Heimkosten und die Erfüllung kleinerer Wünsche der Betreuten. Der Vorgang war ohne Probleme durchzuführen |
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#18 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 131
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Zitat:
Wie soll das den funktionieren? Hat der Betreuungsverein überhaupt den AK zur Vollmachteinziehung? Eine Vollmacht gilt so lange, bis die Urkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird (§ 172 Abs. 2 BGB), zur Kraftloserklärung OLG München 27.6.18, 34 Wx 438/17. |
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#19 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 250
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#20 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 131
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