Dies ist ein Beitrag zum Thema Bankvollmacht im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Meine Betreute wird im Laufe der Woche ins Pflegeheim umziehen.
die Heimkosten wären über Eigeneinkünfte gedeckt.
Unter anderem umfasst mein ...
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#1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 17.01.2025
Beiträge: 8
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Meine Betreute wird im Laufe der Woche ins Pflegeheim umziehen.
die Heimkosten wären über Eigeneinkünfte gedeckt. Unter anderem umfasst mein Aufgabenkreis auch die Vermögensvorsorge--Bankvollmacht habe ich . Problem :die im Ausland lebende Stieftochter ( und auch testamentarisch festgelegte Erbin) verfügt ebenfalls über eine Generalvollmacht bei der Bank. Für mich steht die Sicherung der Heimkosten an erster Stelle--wie aus den Kontoauszügen ersichtlich ist ,wurden in der Vergangenheit immer wieder Gelder ins Ausland überwiesen( von meiner Betreuten, mittlerweile ist sie gesundheitlich nicht mehr fähig dazu) Frage : Vollmacht derTochter ( mit der ich nur mailkontakt habe) stornieren? wer haftet, wenn sie Gelder abhebt, deren Verwendung ich nicht nachweisen kann? |
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#2 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,943
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Du solltest dich mit der Bevollmächtigten und dem Gericht abstimmen.
Ich weiß jetzt nicht, was die Vollmacht umfasst, aber grundsätzlich geht diese der Betreuung vor. Aber wenn die Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht oder die Betroffene die Bevollmächtigte nicht kontrollieren kann, ist eine Kontrollbetreuung angezeigt. Kann die Bevollmächtigte sich nicht um die Betroffene kümmern, dagegen eine "Vollbetreuung". |
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#3 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 90
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![]() Zitat:
Die Vollmacht der Tochter auf dem Bankkonto sofort entfernen lassen bei der Bank und dies dann dem Gericht melden. Die Berechtigung zur Entfernung hast du. |
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#4 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,943
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Für den Widerruf der Vollmacht fehlt es, wenn ich den Text richtig interpretiert habe, am Aufgabenkeis.
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#5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 90
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Für den Widerruf der Vollmacht ja - für den Entzug der Berechtigungen im Rahmen des Bankings reicht die Vermögenssorge aber aus.
Notfalls kann man die, sofern die Vollmacht bleibt, wieder einrichten. |
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#6 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,943
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Das kann man auch anders sehen...
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#7 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 87
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![]() Zitat:
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#8 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 90
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Wir reden hier nicht von eine Vollmacht widerruft eine andere. So wie der Threadersteller das beschrieben hat, obliegt ihm eine Betreuung mit Vermögenssorge.
@Mächschen: Klar, kann man. Unsere Rechtspfleger und Richter sind mit diesem Vorgehen aber einverstanden. |
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#10 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 90
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Nochmal: Ich rede nicht vom Widerruf der Vollmacht! Dafür bedarf es eines gesonderten Aufgabenkreises! Ich rede von der Deaktivierung der Verfügungsmöglichkeit.
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