Dies ist ein Beitrag zum Thema Mittellosigkeit (hier Sterbefall) im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
- Angehöriger ist verstorben
- Rechtlicher Betreuer sei wg/ Mittellosigkeit auf Staatskosten vergütet worden
- am Sterbeort (Pflegeheim) lägen noch ...
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#1 |
Ich bin neu hier
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- Angehöriger ist verstorben
- Rechtlicher Betreuer sei wg/ Mittellosigkeit auf Staatskosten vergütet worden - am Sterbeort (Pflegeheim) lägen noch immer Habseligkeiten des Verstorbenen ( Ordner privater Schriftverkehr, Fotos, altes Handy, Taschengeld) Frage: ● darf ich diese Habseligkeiten abholen als Angehörige, NICHT Erbin ? Notfalls diese dem Nachlassgericht "vor die Füsse legen"... [Oder MUSS ich warten, bis wirklich alle 'Erben' ausgeschlagen haben? Das könnte Jaaaahre dauern...] ● wie stellt Nachlassgericht die "Mittellosigkeit" eigentlich fest? Dank vorab für Info. |
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#2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,700
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Hallo, zuerst mal: welche Beziehung haben Sie denn zu dem Verstorbenen, da sie anscheinend weder Ehegatte, näherer oder auch entfernter Verwandter oder durch Testament eingesetzter Erbe sind. Haben Sie evtl eine transmortale Vollmacht (das ist eine, die nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers endet)? Denn das müsste man ja vorher wissen, wenn Sie in der Ich-Form schreiben.
Mittellosigkeit bei der Betreuervergütung ist (ebenso wie bei der Sozialhilfe selbst) kein Synonym für so etwas wie absolute Armut. Sondern heißt nur, dass weniger als 10.000 € flüssiges Vermögen da ist.
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#3 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 19.02.2025
Beiträge: 8
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Hallo und danke, hatte mich kurz gefasst, weil ich immer besorgt bin, ich könne zu ausschweifend erzählen.
Der Verstorbene, ehemals Betreute, ist mein Bruder. Über die letzten 40 Jahre nur sporadisch Kontakt, von ihm in Patientenverfügung als 'Wunsch-Sterbe-Begleiter genannt. DASS es ( vom Betreuer initiierte PV mit meinem Namen gab, erfuhr ich erst kurz vor seinem Tod, vom Krankenhaus, nicht vom Betreuer... Vom Nachlassgericht haben wir Angehörigen noch KEINE Nachricht, Erben 1. Ordnung gibt es nicht, Erben 2. Ordnung -darunter ich- haben bereits pro-aktiv/vorsorglich ausgeschlagen. Hilft das? Beantworte gern weitere Rückfragen. |
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#4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Hallo, in Fachforen gilt: je ausführlicher, umso besser.
Es gibt also anscheinend kein Testament, denn das wüssten Sie vermutlich. Haben Sie beim Nachlassgericht denn schon mal nachgefragt. Zur Info: das NachlG ist nicht automatisch bei jedem Sterbefall im Boot (wie das Standesamt), man muss sich als (potentieller) Erbe oder als Nachlassgläubiger selbst da melden. Ohne Testament und ohne Erben der 1. Ordnung (Kinder, Kindeskinder) sowie ohne Ehegatten wären Sie als Geschwister (allesamt) Erben der 2. Ordnung und bilden eine Erbengemeinschaft. Wenn ausgeschlagen werden soll, geht das nur persönlich beim NachlG oder über einen Notar. Schriftform ist ungültig! Wenn Sie wirksam ausgeschlagen haben sollte, käme der Nächste aus der Verwandtschaft in Frage (zB Neffen, Nichten, danach Cousins/en und danach gibts nicht mal mehr verwandtschaftsbezeichnungen. Ist dieser Rattenschwanz wirklich nötig (zumal irgendeiner eh die Frist verpasst). Besser ist es, einer akzeptiert die Erbschaft - und im Verwandtenkreis teilt man sich das auf. Oder gibts immense Schulden? MSozialamt und Betreuervergütung sind hier völlig irrelevant, weil die nur auf den Aktivnachlass zugreifen können (alsoauf das, was übrig bleibt, wenn die anderen Nachlassverbindlichkeiten, insbes die Bestattungskosten vorab bereits bezahlt sind. Heißt: wegen der Sozialhilfe muss keiner ausschlagen. Zu den Dingen mit Erinnerungswert: gehören natürlich zum Nachlass. Was damit wird, entscheidet der, der letztlich Erbe ist.
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#5 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 19.02.2025
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Bedanke mich erneut.
Wir Angehörigen haben absolut NICHTS in Händen, ausser Sterbeurkunde und AZ des seinerzeitigen Urteils des Betreuungsgerichtes. Wir kennen nicht sein Bankkonto, wissen nicht, welchen Pflegegrad er hatte, ob irgendwelche Rente beantragt/gezahlt wurde etc. Absolut nichts wissen wir. Da wir aber Grund haben, von Überschuldung im 6-stelligen Bereich auszugehen, wurde vorsorglich form- und fristgerecht ausgeschlagen. (Die Beisetzungskosten wurden von mir aus ethischen Gründen übernommen, wenn auch meine Ersparnisse dafür komplett draufgingen. Aber das ist hier ja nicht Gegenstand meiner Frage.) Tatsächlich habe ich wohl gehofft, die Habseligkeiten in Besitz zu nehmen, um wenigstens ein bißchen etwas über den Werdegang des Verstorbenen zu erfahren, OHNE damit die Wirksamkeit der Ausschlagung zu gefährden, zumal, über das Betreuungsgericht die Mittellosigkeit sicher auch an das Nachlassgericht kommuniziert worden ist. Ich fürchte schlicht, wenn alle Erben, auch jene der 3. Ordnung irgendwann einmal ermittelt sind, die Habseligkeiten im Pflegeheim schlicht untergehen. Der Gedanke lässt mich gerade wieder weinen... |
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#6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Gabs denn vom Betreuer nicht wenigstens ein Pi mal Daumen-Info?
Und wenn die Geschwister alle ausgeschlagen haben (hoffentlich direkt für die minderjährigen Kinder gleich mit), dann müssten jetzt volljährige Neffen/Nichten (auch mit für die Kinder) ausschlagen, dann Cousins und Cousinen. Da wahrscheinlich derzeit unklar ist, wer eigentlich in diesem Moment erbt, dürfte es ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass geben. Natürlich können Sie diese Sicherung übernehmen. Dafür dem NachlG genau mitteilen, welche Gegenstände Sie in Verwahrung haben, und wo der letztendliche Erbe sich melden kann. Das kann auch ihr Bundesland (welches?) als Staatserbe sein. Bez. der Bestattungskosten: wenn Sie ihr ganzes Erspartes eingesetzt haben, sollten Sie beim Sozialamt die Kostenübernahme beantragen (§ 74 SGB XII). Das geht auch jetzt noch.
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#7 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 19.02.2025
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Danke für Ihre wohlmeinende Antwort.
Ist denn ein Sicherungsbedürfnis dasselbe wie eine Nachlasspflegschaft? Habe bisher immer wieder gelesen, dass letzteres ohnehin vom NG abgelehnt würde, wenn dessen Kosten nicht vom Wert des Nachlass' gedeckt seien... Betreuer hat sich auf Nachfrage sehr bedeckt gehalten, "ein bißchen was" sei auf dem ( uns nicht bekannten) Konto, ein 3stelliger Betrag, ergo unter 1.000 Eur und davon müsse der Betreuer noch diverse "lfde. Verbindlichkeiten" begleichen... Blöd ist, dass ich am Montag Abholtermin im Heim habe und erst Dienstag Termin am NG, danach so schnell nicht in die von hier über 500 km entfernte Stadt komme.... Bzgl. Parag. 74: da werd ich keinen Erfolg haben, eben weil ich a) keine Erbin bin (durch Ausschlagung) b) nach Bestattungsgesetz Sachsen-Anhalt nur nachrangig für die 'Überführung' verpflichtet war, aber c) nur der vorrangig Verpflichtete (hier die betagte Mutter des Verstorbenen) Kostenersatz anfragen kann, ggü. Bestatter Auftraggeber ist, UND selbst mittellos ist... Von daher habe ich die 5.000 Eur innerlich schon 'abgeschrieben'... |
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#8 |
Moderator
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Dann bietet es sich doch an, Montag die Sachen (die zusammen kaum größer als ein Schuhkarton sind) mitzunehmen und das dem Gericht am Dienstag mitzuteilen. Zumal das Heim das Zimmer neu belegen will, also müssen die Sachen ja zwischengelagert werden.
Sicherungsbedürfnis betrifft vorhandene Nachlasswerte (in erster Linie Grundstücke, Kto.guthaben). Ein Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter für unbekannte Erben. Und es ist richtig, sind erkennbar keine Werte vorhanden, wird üblicherweise kein Nachlasspfleger bestellr. Gläubiger können darauf bestehen, das kommt aber in der Praxis nur vor, wenn sie sich von dem eine Schuldentilgung versprechen. So werden wohl alle ausschlagen und am Ende stellt das Nachlassgericht das Staatserbrecht fest. Das nimmt eine Stelle in der Landesverwaltung wahr, in NRW ist das die Bezirksregierung, wer in SA, weiß ich nicht. Der Staat kann nicht ausschlagen, haftet aber nur mit den Nachlasswerten, also hier wohl gar nicht. Die Gläubiger schauen in die Röhre. Und zu den Bestattungskosten: es ist egal, dass jemand anders davor in der Reihenfolge nach dem Bestattungsrecht steht. Der Antrag ist auf jeden Fall möglich. Da hat ihnen jemand eine falsche Auskunft gegeben, wahrscheinlich das Sozialamt. Abwimmeln ist üblich. § 74 SGB XII ist Bundesrecht.
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#9 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 19.02.2025
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Vielen lieben Dank.
Ich fahre nun los und werde gflls. berichten, wie es weiterging. |
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#10 |
Moderator
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Ich habe die verschachtelte Konstruktion mit dem Bestattungsvertrag erst jetzt verstanden. Die Mutter des Toten war die Vertragsschließende, dann muss die die Kostenübernahme beim SHT beantragen. Das kann auch via Vollmacht erfolgen (§ 13 SGB X).
Hier wäre ein möglicher Vordruck: https://www.lkt-nrw.de/media/12435/a...stand-2021.pdf
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