Dies ist ein Beitrag zum Thema Aus EGH Einrichtung "abschieben" ? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Person lebt jetzt 2 Jahre in Stationärer EGH Einrichtung.
Person macht "Pflegerische einiges an Arbeit". Mehr als andere Bewohner in ...
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#1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.09.2023
Ort: NRW
Beiträge: 86
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Person lebt jetzt 2 Jahre in Stationärer EGH Einrichtung.
Person macht "Pflegerische einiges an Arbeit". Mehr als andere Bewohner in der Gruppe. Die Teamleitung und die Einrichtungleitung des Hauses bittet um persönliches Gespräch. Bereits vor 2 Jahren hatte man versucht in eine Pflegeeinrichtung abzuschieben des gleichen Trägers aber das wäre dann keine EGH mehr sondern Pflegeeinrichtung. Da hat das Kreissozialmt damals schon geschrienen das die das nicht mitmachen (zu jung und ganz klar geschrieben nur EGH". Momentan steht in Spekulation/Raum das er aus der EGH Einrichtung abgeschoben wird. Wie sieht das rechtlich aus ? Die Person sitt im Rollstuhl, Pflgegrad 3 und kann definitiuv nicht mehr alleine wohnen. |
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#2 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,469
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"Abschieben" können sie ihn schon mal nicht, nur den Heimplatz kündigen wegen Unzumutbarkeit. Ist das denn bereits angedroht worden?
Grundsätzlich soll kein junger Mensch in einem Altenpflegeheim versauern wo die Mitbewohner alle 60+ sind. Insofern hat der Sozialhilfeträger nicht ganz unrecht. |
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#3 | |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 446
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kann das Kreissozialamt gerne schreiben, das hat auf Dauer aber keinen Bestand. Auf Antrag ist die Hilfebedürftigkeit neu zu prüfen und mit dem Ergebnis zu leben.
Bei Pflegebedarf reden wir eben auch über Hilfe zur Pflege. Zitat:
Was will denn der/die Betroffene? Was heißt "zu jung"? Wie lange ist er/sie schon in der Einrichtung? Jeder gute Diskussionsfaden braucht Futter
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--> Das Leben bleibt spannend |
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#4 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.09.2023
Ort: NRW
Beiträge: 86
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In einer anderen Gruppe in dem Haus sind Schwerstbehinderte wo der Pflegeaufwand noch viel höher ist.
Das Haus besteht aus mehreren Gruppen. Der Träger hier der Landschaftsverband (Finanzierer) hat doch hier zu entscheiden und nicht der Träger des Hauses also die Gesellschaft. In der Einrichtung seit 2 Jahren. Zitat:
Seitdem gibts eigentlich keine Probleme. Hat ein großes Zimmer in einer Gruppe bekommen und von hier seitens der Beteuer und Familie gibt es keine Beschwerden. Bei einer Kontrolle Heimaufsicht wurden mal Mängel festgestellt, das eine Klingelmatte angeschafft wserdemmuss etc. Aber die Mängel wurden dann auch abgestellt. Ja gut wir müssen jetzt abwarten, diese Ungewissheit bis zum Termin ist belastend Er ist aktuell Selberfinanzierer KDU Und Verpflegung aber in Kürze muss Wohngeld beantragt werden Geändert von Jodi2k (12.03.2025 um 13:36 Uhr) |
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#5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.09.2023
Ort: NRW
Beiträge: 86
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Wir lagen richtig
negative gesundheitliche Entwicklungen Die Einrichtung will den Landschaftsverband informieren Das geht daher von der EGH ins SGB XI Ist ein Prozess. Für mich als Betreuer und Familienmitgleid jetzt eine neue Situation damit umzugehen. |
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#6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.09.2023
Ort: NRW
Beiträge: 86
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Ich bleibe dabei das externe Fachkräfte den Pflegezustand bewerten müssen nicht das Wohngruppenpersonal
Wird dann wohl auch so kommen wenn Hilfe für Pflege (Sozialamt) beantragt werden müssen und der Umzug/Auszug ansteht. Etwas bitter aus der gewohnten Umgebung, gewohntes Mitbewohner, gewohntes Personal rausgerissen zu werden. |
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#7 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.09.2023
Ort: NRW
Beiträge: 86
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https://www.gesetze-im-internet.de/s...FhKzV2dsCf0bIw
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf (1) Werden Leistungen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Pflegeleistungen in diesen Einrichtungen oder Räumlichkeiten. Stellt der Leistungserbringer fest, dass der Mensch mit Behinderungen so pflegebedürftig ist, dass die Pflege in diesen Einrichtungen oder Räumlichkeiten nicht sichergestellt werden kann, vereinbaren der Träger der Eingliederungshilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem Leistungserbringer, dass die Leistung bei einem anderen Leistungserbringer erbracht wird; dabei ist angemessenen Wünschen des Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen. Die Entscheidung zur Vorbereitung der Vereinbarung nach Satz 2 erfolgt nach den Regelungen zur Gesamtplanung nach Kapitel 7. Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz (2) Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis 64f, 64i bis 64k und 66 des Zwölften Buches, solange die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121) erreicht werden können, es sei denn der Leistungsberechtigte hat vor Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen, in denen der Leistungsberechtigte vorübergehend Leistungen nach den §§ 64g und 64h des Zwölften Buches in Anspruch nimmt. Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass der für die Leistungen der häuslichen Pflege zuständige Träger der Sozialhilfe die Kosten der vom Träger der Eingliederungshilfe erbrachten Leistungen der häuslichen Pflege zu erstatten hat. |
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#8 |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 911
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Moin,
der Kostenträger der EGH kann nicht so einfach die Kosten einstellen. Er muss schon einen Bedarf verneinen. Auch darf ein Beschluss nicht einfach auslaufen. Das BSG Urteil hierzu müsste ich heraussuchen. Eine Einrichtung kann nach § 12 WBVG durchaus kündigen. Dann sollte man aber § 13 WBVG geltend machen. Die Einrichtung muss ein Ersatzangebot suchen. Im Pflegeheim sind auch Hilfen nach dem SGB IX möglich. Das SGB XI (Pflege) und SGB IX (EGH) kann nebeneinanderstehen. Der Leuchtturm |
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#9 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.09.2023
Ort: NRW
Beiträge: 86
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Es folgt eine Meldung an den Kostenträger von den Leistungserbringer. Und zwar nicht nur ein einfacher Bericht wie üblich und erforderlich Demnach ist das für mich trotzdem mehr so das wir hier auch über Rechte und Prüfungen vornehmen lassen. Das ist ja ganz normal. Das Betreuungsgericht ist bei Wohnortwechsel/Umzüge ja sowieso in Kenntnis zu setzen. Ich bleib dabei: Externe Fachkräfte müssen den Mehrbedarf bzw SGB IX feststellen. Nicht ein menschliches klagen "der macht zuviel Arbeit" an die Einrichungsleitung etc. von irgendwelchen Mitarbeitern. Aber das ist nur meine Meinung. |
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#10 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.09.2023
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Beiträge: 86
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Wir haben die Pflegekasse über das Vorhaben auch jetzt frühzeitig informiert.
Die Wohngruppe (Personal) redet sich das Altenheim der gleichen Gesellschaft am anderen Ort schön. Angemessenen Wünschen des Menschen mit Behinderungen ist Rechnung zu tragen. Dies ist gesetzlich geregelt. So will es das Bundesteilhabegesetz und die UN-BRK. SO dann sind dann auch alle informiert. Man kann ja nicht erst 5 vor 12" handeln." sondern die Dinge/Insitutionen sollten so früh wie möglich bescheid wissen. Hier geht es ja auch um eine FINANZIERUNG. Geändert von Jodi2k (22.03.2025 um 15:01 Uhr) |
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