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Unterschlagung durch befreite Betreuerin

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Mein Onkel hat seinen stillgelegten und privatisierten landwirtschaftlichen Hof im Allgäu mittels eines notariellen Erbvertrags mit seiner mittlerweile verstorbenen Frau ...


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Alt 12.03.2025, 16:28   #1
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Beitrag Unterschlagung durch befreite Betreuerin

Mein Onkel hat seinen stillgelegten und privatisierten landwirtschaftlichen Hof im Allgäu mittels eines notariellen Erbvertrags mit seiner mittlerweile verstorbenen Frau an seine Stieftochter verschenkt und sich ein Nießbrauchrecht vorbehalten. Aufgrund des beträchtlichen Vermögens und da sie nie bei ihm gelebt hat, sollen eventuell vorhandenes Barvermögen (Giralgeld, Wertpapiere etc.) seine sieben Nichten und Neffen erben. Durch eine notarielle Betreuungsverfügung wurde seine Stieftochter als Betreuerin bestimmt. Sie ist damit befreite Betreuerin.
Mein Onkel ist seit beinahe 10 Jahren erblindet und mittlerweile im Pflegeheim und unterliegt jetzt dem Einwilligungsvorbehalt durch die Betreuerein. Die Betreuerin sagt, er besitze ca. 50.000,- € und verweigert ihm weitere Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse. Er ist ziemlich aufgewühlt, da dies nicht sein könne. Eine Beschwerde beim Betreuungsgericht wurde abgewiesen mit der Begründung, die Betreuerin sei uns nicht rechenschaftspflichtig, rechne alles ordentlich ab und übrigens scheine ich nach Aktenlage nur am Geld meines Onkels interessiert zu sein. Weitere Schreiben würden sie nicht mehr beantworten.
Nachdem ich meinem Onkel einen Ersatzausweis beschaffte und schließlich zu einer anderen Bankfiliale brachte, erhielten wir durch Glück seine Kontoauszüge der letzten 10 Jahre, woraus hervorgeht, das er insgesamt etwa 300.000,- € besitzen dürfte und seine Pflegeheimkosten durch Rente und Pachteinnahmen locker gedeckt werden. Daraus geht weiterhin hervor, dass sie keinen Nießbrauch zahlt, obwohl sie den Hof teilweise vermietet zu haben scheint und sämtliche Nebenkosten und Versorger weiterhin von seinem Konto beglichen werden. Seit dem Tod ihrer Mutter vor 2 Jahren hat die Betreuerin ca. 2000,- € monatlich, mittlerweile ca. 49.000,- € in bar abgehoben. Ein Antrag auf Betreuerwechsel mit diesen Kontoauszügen und bezeugter Unterschrift meines Onkels an das Betreuungsgericht hat seit über 3 Monaten zu keiner Reaktion geführt.
Es kann doch nicht sein, das die Betreuerin aufgrund ihrer Position einfach den Erbvertrag ihrer Mutter und deren Ehemann aushebeln kann.
Martinxyz ist offline  
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Alt 12.03.2025, 16:37   #2
Gehört zum Inventar
 
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Das scheint ein Fall für den Staatsanwalt zu sein, am besten eine Kopie an Betreuungsbehörde und -gericht.

Anwaltlichen Rat einholen scheint hier auch angebracht zu sein.
Mächschen ist offline  
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Alt 25.03.2025, 10:08   #3
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Beiträge: 4
Standard Gefälligkeitsverhältnis?

Interessiert sich die Staatsanwaltschaft überhaupt für solch familieninternen Angelegenheiten?
Das Betreuungsgericht hat sowohl den Erbvertrag, wie auch die Kontoauszüge und reagiert trotzdem nicht.
Mein Onkel kann keinen Anwalt einschalten, da die Betreuerin zustimmen müsste.
Wenn wir die Betreuerin nach Eintritt des Erbfalles zivilrechtlich verklagen, hängt es davon ab, ob das Gericht die Betreuung als Gefällikeits- oder Auftragsverhältnis einstuft. Sehe ich das richtig?
Martinxyz ist offline  
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Alt 25.03.2025, 10:55   #4
Gehört zum Inventar
 
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Zitat:
Zitat von Martinxyz Beitrag anzeigen
Mein Onkel kann keinen Anwalt einschalten, da die Betreuerin zustimmen müsste.
Wie kommst Du darauf?
Mächschen ist offline  
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Alt 25.03.2025, 14:46   #5
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Benutzerbild von HorstD
 
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Eine gerichtlich angeordnete Betreuung ist nie ein Gefälligkeitsverhältnis. Die Haftungsnorm, § 1826 BGB, gilt für jeden Betreuer, wobei alle Ehrenamtler sammelhaftpflichtversichert sind.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 25.03.2025, 21:53   #6
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Beiträge: 4
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Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Wie kommst Du darauf?

Die Betreuung steht unter Einwilligungsvorbehalt durch die Betreuerin.
Martinxyz ist offline  
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Alt 25.03.2025, 21:55   #7
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Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 4
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Eine gerichtlich angeordnete Betreuung ist nie ein Gefälligkeitsverhältnis. Die Haftungsnorm, § 1826 BGB, gilt für jeden Betreuer, wobei alle Ehrenamtler sammelhaftpflichtversichert sind.

Bei Ehepartnern geht das wohl doch. Bei einem (Stief)kind möglicherweise.
https://rechtsanwalt-lahrmann.de/bet...gevollmachten/
Martinxyz ist offline  
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Alt 25.03.2025, 23:41   #8
"Nervensäge" vom Dienst
 
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Zitat:
Zitat von Martinxyz Beitrag anzeigen
Die Betreuung steht unter Einwilligungsvorbehalt durch die Betreuerin.

Bedenke aber bitte, dass es hier eine Anzeige gegen die Betreuerin wäre.
Das wäre ja Bananenrepublik-gleich, wenn ein veruntreuender Betreuer "lediglich" einen EV einrichten lassen müsste, um so etwaige Betrugsanzeigen etc. zu verhindern, sofern sie durch das Opfer erfolgen!


Dem Missbrauch wäre bei einem solchen Szenario Tür & Tor geöffnet!
MurphysLaw ist offline  
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Alt 26.03.2025, 07:49   #9
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Zitat:
Zitat von Martinxyz Beitrag anzeigen
Bei Ehepartnern geht das wohl doch. Bei einem (Stief)kind möglicherweise.
https://rechtsanwalt-lahrmann.de/bet...gevollmachten/
Du verwechselst gerade gerichtlich angeordnete Betreuungen von Vorsorgevollmachten. Bei letzteren hat die Rechtsprechung vereinzelt ein Gefälligkeitsverhältnis vermutet, aber selbst da ist es der Normalfall, dass im Innenverhältnis doch ein rechtlich verbindliches Auftragsverhältnis (§§ 662 ff BGB) vorliegt. Das führt bei Pflichtwidrigkeiten auch zur Haftung (§ 276 BGB) - und natürlich auch zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit.

Siehe zB OLG Schleswig: https://www.dnoti.de/entscheidungen/...c4e77c39d12c2d
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Stichworte
befreite betreuuung, betreuungsgericht, erbvertrag, veruntreuung

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