Dies ist ein Beitrag zum Thema Ablauf nach Tod im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Eine Verwandte von mir ist im Februar 24 zuhause gestuerzt und ist daraufhin ins Krankenhaus gekommen. Aufgrund der fortgeschrittenen Demenz ...
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#1 |
Einsteiger
Registriert seit: 27.09.2018
Beiträge: 14
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Eine Verwandte von mir ist im Februar 24 zuhause gestuerzt und ist daraufhin ins Krankenhaus gekommen. Aufgrund der fortgeschrittenen Demenz hat die Ex-Schwiegertochter gleich die rechtliche Betreuung fuer sie beantragt. (Ihr Sohn ist seit ca. 12 Jahren von der jetzt Ex-Schwiegertochter geschieden und hat keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und seiner Ex-Frau.) Noch waehrend des zweiwoechigen Krankenhausaufenthaltes hat der Betreuer eine Unterbringung in einem Heim angeordnet, was bis zum 17.03.25 erfolgt ist. Die Verwandte ist an dem Tag im Krhs. verstorben. Lt. Testament soll ihr Sohn und eine Stieftochter (aus der 1. Ehe) erben (wieviel ist offen). Die Menschen, die sich in der letzten Zeit am meisten um sie gekuemmert haben (wie ich z.B.) , erben nichts. Wie ist der jetzt der weitere Ablauf ? Vermutlich soll der Betreuer die Sache an einen Testamentsvollstrecker abgeben. Ist das ein Rechtsanwalt oder ein Rechtspfleger ? Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.
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#2 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,480
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Die rechtliche Betreuung ist mit dem Tod der Betreuten beendet. Das Erbe regelt ihr ganz normal unter euch. Die Betreuungsakten sind vom Betreuer an die/den Erben herauszugeben.
Handelt es sich um einen Berufsbetreuer? Dann könnte möglicherweise noch eine Rechnung für die Betreuung auf die Erben zukommen, sofern die Betreute vermögend im Sinne des Gesetzes war. |
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#3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,838
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Ich nehme an, das Testament liegt dem Nachlassgericht bereits vor? Sonst siehe § 2259 BGB. Das Gericht verständigt die dort genannten Erben. Die haben dann Herausgaberechte ggü dem bisherigen Betreuer, § 1872 BGB.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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