Dies ist ein Beitrag zum Thema Selbstbedienungsladen Betreuung mit Hilfe vom Betreuungsgericht im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Bericht
Aufenthaltsbestimmung/ Entscheidung über Unterbringung
Der Betroffene war aufgrund des Unterbringungsbeschlusses vom XX.XX.2022 in Name der Einrichtung + Stadt, mithin ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
![]() |
#11 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 24.11.2022
Beiträge: 6
|
![]()
Bericht
Aufenthaltsbestimmung/ Entscheidung über Unterbringung Der Betroffene war aufgrund des Unterbringungsbeschlusses vom XX.XX.2022 in Name der Einrichtung + Stadt, mithin einer geschlossenen Pflegeeinrichtung, längstens bis zum XX.XX.2024 untergebracht. Vor seiner geschlossenen Unterbringung lebte er alleine in der in seinem Eigentum stehenden ETW Adresse. Gesundheitsvorsorge Der Betroffene litt Diagnose (leider die falsche) und befand sich vor Einrichtung der gesetzlichen Betreuung offenkundig nicht oder nicht regelmäßig in fachärtzlicher Behandlung. Im Berichtszeitraum war der Betroffene zumeist sowohl persönlich und Situationen nicht mehr orientiert. Eine zeitliche und örtliche Orientierung war zumeist nicht vorhanden. Auch verfügte er lediglich in geringem Maße über Sprachverständnis und Verstehen von Sachverhalten und Informationen. Es bestanden Weg- bzw. Hinlauftendenzen. In der geschlossenen Pflegeeinrichtung wurde er regelmäßig fachärtzlich versorgt und entsprechend behandelt. (Damit ist gemeint, dass die Insassen dort zum Wochenende ruhig gestellt wurden ) Vermögensangelegenheiten Der Betroffene verfügte über ein Girokonto Name der Bank sowie ein Sparkonto. Der Betroffene war Eigentümer einer ETW Adresse. Die dortige Hausverwaltung wurde über die (Name falsch) vorgenommen, an die ein monatliches Hausgeld von (Betrag fehlt) per Dauerauftrag (falsch) gezahlt wurde. Der Betroffene erhielt eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von knapp 1 585,00 sowie ein me Betriebsrente der Name der Firma in Höhe von monatlich 647,00. Aufgrund der Höhe seines Vermögens war der Betroffene im Berichtszeitraum in der Pflegeeinrichtung Selbstzahler und die erforderlichen Zahlungen zur Deckung wurden vom Girokonto vorgenommen. Mit Erreichen der Vermögensschongrenze (kein Datum) war beim Sozialamt (kein Datum) vorsorglich ein Antrag auf darlensweise Übernahme der Heimkosten in Form von Hilfen zur Pflege und Pflegewohngeld gestellt worden, über den bis zum Tod des Betroffenen insbesondere der vorhandenen ETW noch nicht entschieden worden war. Auf das für den Betroffenen in der Einrichtung geführte Verwahrgeldkonto wurde per Dauerauftrag monatlich ein Betrag i.H.v. 125,00 überwiesen.Der Bestand des Verwahrgeldkontos zum XX.XX.2023 betrug 757,49. Die ETW des Betroffenen wurde im Hinblick darauf, dass noch nicht abschließend entschieden werden konnte, ob er tatsächlich dauerhaft in der geschlossenen Einrichtung verbleiben wird, zunächst aufrechterhalten. Es war jedoch bereits Kontakt zu einem Makler wegen einer Vermarktung bzw. eines Verkaufs der Wohnung aufgenommen. Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungen Eine erneute Begutachtung über den medizinischen Dienst der Krankenkasse wurde veranlasst und es erfolgte eine Einstufung in Pflegegrad 4 ab 05/22. Im Berichtszeitraum wurde insbesondere Hinblick auf Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen die erforderlich me Korrespondenz mit der Krankenkasse und der Pflegekasse geführt. Die anfallenden Dinge wurden für den Betroffenen geregelt. Korrespondenz Im Berichtszeitraum wurde die erforderliche Korrespondenz unter anderen mit der Krankenkasse sowie der Pflegekasse, der Pflegeeinrichtung, der Hausverwaltung etc. geführt und die entsprechenden Dinge für den Betroffenen allesamt geregelt. Angaben gemacht. $ 1863 Abs. 3 BGB Persönliche Kontakte/Besuchskontakte Aufgrund der zunächst anhaltenden Corona-Pandemie fanden im Besuchszeitraum einstweilen keine persönlichen Besuchskontakte durch die Unterzeichnerinbeim Betroffenen in der Einrichtung statt. Dies erfolgte in Absprache mit den dortigen Pflegepersonal, um den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheiszustand nicht der unnötigen Gefahr einer Ansteckung mit den Corona- Virus auszusetzen. (Sind alle geimpft.) Im Berichtszeitraum stand die Unterzeichnende jedoch in regelmäßigen Kontakt mit dem dortigen Pflegepersonal der Einrichtung und wurde von dort stets zuverlässig informiert, eines Dinge für den Betroffenen zu regeln galt. Umsetzung der Betreuungsziele/ Sichtweise des Betroffenen Im Berichtszeitraum wurde die Sicherstellung der Finanzierung der Heimkosten gewährleistet (mitnichten ab Februar 2023 kein Heim bezahlt) und erste Schritte zur Veräußerung der ETW eingeleitet. Krankheitsvedingt war der Betroffene nicht in der Lage, sich zu den für in in Rahmen der gesetzlichen Betreuung zu Regelungen Dinge adäquat zu äußern. (Mit den Medikamenten wären dazu nur wenige fähig) Auf die - im Nachfang mit der Post übersandten - Unterlagen zur Rechnungslegung für den Zeitraum vom 01.12. 2022 - 11 09.2023 (Todestag) nebst Bekegen im Original wird insoweit verwiesen. Rest folgt morgen |
![]() |
![]() |
![]() |
#12 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 24.11.2022
Beiträge: 6
|
![]()
Beschluss
Name des Betreuten samt Geburtsdatum Name der Betreuerin mit Adresse Name des Verhinderungsbetreuer mit Adresse wird die von den Erben an die Betreuerin Name Betreuerin zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 17.02.2024 bis 10.09.2024 (falscher Zeitraum müsste 2023 hlauten) festgesetzt auf 867,83 Gründe: In der für den Betroffenen angeordnete Betreuung war Name Betreuerin bestellt. Der Vergütungsanspruch ergibt sich nach Grund und Höhe aus den $$ 7 bis 10 VBVG. Gemäß $ 9 VBVG - neu beträgt die monatliche Fallpauschale der Betreuerin 127,00. Für die Ermittlung der Fallpauschale ist zu berücksichtigen, dass die Betreuung am 20.04.22 angeordnet wurde (eher verlängert), der Betroffene vermögend war und in einer stationären Einrichtung gemäß $ 9 Abs. 3 VBVG lebte. Damit errechnet sich die beantragte Vergütung für den oben genannten Zeitraum wie folgt: Quartal vom 27.02.2024 bis 16.05.2024 (3 Monate) (127,00 * 3) 381,00 Quartal vom 17.05.2024 bis 16.08.2024 (3 Monate) (127 * 3) 381,00 Quartal vom 17.08.2024 bis 10.09.2024 Im ersten Monat - 25Tagw vermögend in einer stationären Einrichtung gem. $ 9 Abs. 3 VBVG (127,00 / 30 * 25) 105,83 Diese Kosten der Betreuung in Höhe von 867,83 sind Verbindlichkeiten des Betreuten, die aus seinen Nachlass zu zahlen sind ($ 1967 BGB). Der festgesetzte Betrag weicht von dem beantragten Betrag ab, da die Betreuung bereits seit dem 16.11.2021 besteht. Die Einwendungen der Erben sind, soweit sie entziffern werden konnten, unbeachtlich. Die Betreuerin ist Ihren Verpflichtungen nachgekommen. Der Betreute war zum Zeitpunkt seines Todes vermögend. Zum Vermögen zählt auch die ETW, die er hinterlassen hat. Rechtsbehelfsbelehrung |
![]() |
![]() |
![]() |
#13 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 24.11.2022
Beiträge: 6
|
![]()
Akteneinsicht habe ich in der Tat nicht genommen. Ich gabe es zu Anfang beantragt, aber da ist nie was draus geworden.
Im März 2023 habe ich an das Betreuungsgericht gemailt, dass der Krebs behandelt werden sollte und da habe ich ein paar Sachen erwähnt, die der Bericht aufgreift, u. a. keine Besuche. Dort habe ich auch erwähnt, dass er unbedingt auf dem Grab seiner Mutter beerdigt werden will und im August 2023 habe ich die Beurkundung der Verlängerung fürs Grab hingeschickt. Das sollte wohl reichen. Die Heimkosten wurden ab Februar 2023 nicht mehr bezahlt. Davor bin ich mir noch nicht einmal sicher, weil die Beträge manchmal ganz anders sind. Im Mai 2022 erhöhte sich der Pflegegrad. Zuerst war er in einem Doppelzimmer, dann in einem Einzelzimmer und dann wieder in einem Doppelzimmer. Gefunden wurde er an seinem Todestag um 8.15 Uhr. Die Betreuerin war bis 9.50 Uhr nicht zu erreichen und sagte dem Ordnungsamt, dass es keine Angehörigen gäbe. |
![]() |
![]() |
![]() |
#14 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,138
|
![]()
Moin moin
Mir ist nicht so recht klar, worauf Du hinaus willst. Du beschreibst die Sache aus Deiner Sicht. Deine Perspektive ist völlig legitim, aber auch nur eine Perspektive. Die Vergütungsberechnung des Gerichtes ist begründet und entspricht dem Gesetz. Der Schreibfehler bzgl. der falschen Jahreszahl pielt da keine Rolle. Der Bericht stellt die Position der Betreuerin dar und ist auch erst einmal in Ordnung. Sonst hätte das Gericht seine Rückfragen geäussert. Dass der Betreuungsbericht ist nicht Deiner Sichtweise entspricht ist völlig normal. Du hast die Betreuungsarbeit nicht geleistet und das was geleistet wurde hättest Du anders, ebenfalls oder nicht gemacht. Was Du zu der Rechnungslegung geschrieben hast, ist die Kontenübersicht zu Anfang und Ende des betreffenden Zeitraumes. Was da gelaufen oder eben nichtgelaufen ist, wird damit nicht erläutert. Dafür müßtest Du die ganze Rechnungslegung mit Kontoauszügen und Belegen einsehen. Sofern Du Erbe bist, hast Du das Recht, Dir die Rechnungslegung beim Gericht einzufordern. Einziger von Dir geäußerter Kritikpunkt sind die evtl. nicht gezahlten Heimkosten (das kann nur über die Belege, aber nicht über die Kontenbersicht geklärt werden) und das evtl. deshalb nicht geschrumpfte Vermögen, weshalb der Schonbetrag nicht unterschritten sein soll. Auch der letzte Punkt ist aus mehreren Gründen fraglich: - Wenn die Heimkosteneigenanteile von Februar bis September (7,5 Monate) nicht gezahlt worden sein sollten, dann wären das bei 2000,00 € Eigenanteil 15.000,00 €. Die Renteneinnahmen i.H.v. 2.200,00 € bedeuten für den selben Zeitraum 16.500,00 €. Da wären sogar noch 200,00 € Verwahrgeld drin, bevor das Vermögen überhaupt schrumpfen würde. - erst bei 3.000,00 € monatlichen Eigenanteilskosten wären die 16.000,00 € Vermögensstand zu Beginn des RL-Zeitraumes auf unter 10.000,00 € Freibetrag für lebende Betreute geschrumpft. - Da der Freibetrag für Erben bei 3.378,00 € liegt, wären auch Eigenanteile von bis zu 3600,00 € möglich. - und ganz unabhängig davon wäre die Vergütung auch dann noch gegen das Vermögen zu berechnen, weil der Wert der Immobilie dazugehört. Die wenigsten bis vor kurzem noch selbst bewohnten Immobilien haben einen Wert von weniger als 3.378,00 € also dem Freibetrag für Erben. Insgesamt werde ich den Eindruck nicht los, als wolltest Du Dich über irgendetwas beschweren, was vom Prinzip her völlig in Ordnung ist (die von Dir eingeforderte Vergütung), aber vielleicht doch Dein Erbe schmälert (weil wegen einer eventuellen Nicht-Begleichung von Heimkosten keine Freibetragsgrenze unterschritten ist - die wegen der Immobilie auch nicht zu knacken wäre). Mit freundlichen Grüßen Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
![]() |
![]() |
![]() |
#15 | |||
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,252
|
![]()
Nein, es ist nicht in Ordnung.
Der Threadersteller schlägt hier auf, will seinen ganz persönlichen Frust loswerden, sch...regelrecht in ein Forum zum Thema Betreuung und erzählt einen horrenden Blödsinn. Das Ganze stellt nur deshalb keine Verleumdung dar, weil die Tatbestandsverwirklichung durch Behauptungen geschieht, die "wider besseres Wissen" aufgestellt werden. Der Threadstarter weiß nichts über rechtliche Betreuung und die rechtlichen Vorgaben, an denen diese sich zu orientieren hat. Das legt er mit jedem Satz dar. Er hat bereits vor Wochen genügend Hinweise bekommen, um nachzulesen und zu überprüfen, wie sich die Sach- und Rechtslage darstellt. Dazu ist er offensichtlich entweder nicht willens oder nicht in der Lage. Er erweckt bereits durch den Threadtitel ("Selbstbedienungsladen") fälschlich den Eindruck, hier sei es zu einer Veruntreuung durch die Betreuerin gekommen. Es ist keine Richtigstellung erfolgt. Tatsache ist: Die Betreuerin hat sich diese keineswegs selbst bedient. Sie hat ihre geleistete Arbeit ordnungsgemäß durch einen Vergütungsantrag sozusagen in Rechnung gestellt, sich nichts genommen, ganz offensichtlich nicht einmal versehentlich einen Cent zuviel beantragt. Es mag zu einem Schreibfehler im Zusammenhang mit den Jahreszahlen gekommen sein, aber aus dem Vergütungsbeschluss geht klar hervor, dass dies keinerlei Auswirkung auf die Höhe der Vergütung hat. Bewilligt wird nämlich eine Vergütung ab dem 25. Monat der Betreuung. Der Threadstarter hat sich zum Hanswurst gemacht, indem er die Betreuerin und die Rechtspflegerin deshalb mit Dienstaufsichtsbeschwerden überzogen hat. Ja, der Schreiber, der Paragraphen nicht von Dollarzeichen unterscheiden kann, hat sicher noch nie in seinem Leben einen Schreibfehler gemacht. Ein säumiger Schuldner, der Leistungen, die bereits im Jahr 2023 erbracht wurden, nicht bezahlen will, erfrecht sich, dem Betreuungsgericht und einer Rechtsanwältin durch Geschwurbel zu unterstellen, sie hielten sich nicht an Gesetze. Zitat:
Eine Richtigstellung ist nicht erfolgt, Einsicht Fehlanzeige. Der Threadstarter wurde schon bevor er den Bericht postete, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sozialleistungen aufgrund des Immobilienbesitzes nur darlehensweise hätten gewährt werden können. Der Bericht beweist: Die Betreuerin beantragte die Leistungen konsequenterweise darlehensweise. Dennoch nimmt er seine Behauptung, der Antrag auf Sozialleistungen sei zu spät gestellt worden, auch in den neuen wortreichen Äußerungen nicht zurück. Zitat:
Was stellt dieser Mensch sich eigentlich vor? Er schickt eine Mail an das Betreuungsgericht, hat rechtliche zwar keinerlei Befugnisse und sich auch nicht als ehrenamtlichr Betreuer zur Verfügung gestellt, aber alle springen daraufhin, so wie er sich das vorstellt? Glaubt er Kerl, dass Betreuer Krebs behandeln? Überraschung: Rechtsanwälte sind keine Onkologen. Er möge doch einmal darlegen, wie er zu der Auffassung kommt, die behandelnden Ärzte hätte Unterlassungen und Kunstfehler begangen. Dazu hat er sich mit keinem Wort geäußert. Er wurde mehr als deutlich darauf hingewiesen, dass das Betreuungsgericht mit der Bestattung des Betreuten nichts zu tun hat. Es ist fast schon tragisch-komisch, wenn jemand "die Beurkundung der Verlängerung fürs Grab" an das Betreuungsgericht schickt. Nein, das reicht nicht. Ich kann mir zwar schwer vorstellen, dass das Betreuungsgericht die Unterlagen nicht einfach zurückgeschickt hat. Die Betreuerin hat mit dem Grab der Mutter des Betreuten, das von irgendwelchen Dritten bezahlt wird, jedenfalls nichts zu tun und das Betreuungsgericht hätte den Krempel auch nicht der Betreuerin übersenden dürfen - jedenfalls nicht, wenn nicht ganz besondere Umstände dargetan wurden, aus denen das Gegenteil hervorging. Warum hat die Betreuerin, die einen Sozialleistungsantrag gestellt hat, wohl ab dem Zeitpunkt, in dem die Schongrenze (wenn man die Immobilie außer Acht lässt), die Heimrechnungen nicht mehr überwiesen und was hätte das Sozialamt getan, wenn sie es anders gehandhabt hätte? Vielleicht kann das jemand anders dem Mr. Know-it-all mal erklären. Himmel hilf. Wieso glaubt diese Person, die Betreuerin müsse ständig telefonisch erreichbar sein? Würde ihr mal jemand erläutern, dass abgesehen von der Tatsache, dass Freiberufler jedes Recht haben, sich ihre Arbeitszeit selbst einzuteilen, die für einen "alten Heimfall" vorgesehene Arbeitszeit schon in den goldenen Zeiten, in denen man Betreuern noch Zeitkontingente zugestand, bei lediglich 2 Stunden pro Monat lag und dass Betreuer zwangsläufig in den restlichen 99,72 % der Zeit eines Monats, die darüber hinausgeht, sehr häufig mit etwas anderem beschäftigt sind? Jedoch erfahren wir etwas anderes: Die Betreuerin hat sich parallel bemüht, die Wohnung vorerst zu erhalten und Sozialleistungen beantragt, gleichzeitig aber schon Maßnahmen eingeleitet um einen Verkauf vorzubereiten und dabei keine Zeit zu verlieren. Sie hat also äußerst vorsorglich und im Sinne des Betreuten gehandelt. Wer würde nicht in die eigene Häuslichkeit zurückkehren wollen? Ein solches Vorgehen bedeutet doppelte Arbeit. Gedankt wird es ihr durch den auf sich selbst bedachten Erben nicht. Der behauptet nur Zitat:
Es ist aber ein schönes Beispiel für den unfassbaren Unsinn und die Respektlosigkeit von Unbeteiligten, die nicht die geringste Ahnung haben, trotzdem aber alles besser zu wissen meinen und haltlos Behauptungen in der erklärten Absicht in die Welt setzen, den Ruf von Betreuern zu schädigen, die nicht so arbeiten, wie diese Leute sich das vorstellen, sondern sich "an das Gesetz von 2023" halten. Geändert von Garfield (07.07.2025 um 02:21 Uhr) |
|||
![]() |
![]() |
![]() |
#16 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 149
|
![]()
Nur um das abzurunden, es wurde ja schon bestens von Imre und Garfield seziert. Schließe mich dem an, selbst mit böser Absicht kann ich dem Bericht nichts fatales Entnehmen.
Ich will nur noch eins auch nicht so stehen lassen, vielleicht liest das ja der ein oder andere Angehörige oder Pflegeheim mit: 8:15 tot aufgefunden und Betreuerin bis 9:50 nicht erreicht? Ernsthaft? Gehts noch? Ich finde es ja sehr aufmerksam, wenn ich früh erfahre dass der Betreute verstorben ist. Aber eigentlich nur, damit ich nicht noch was überweise oder beantrage. Die Betreuung endet mit dem Tod ![]() Aber keine Sorge, das ist kein Einzelfall und einer der Gründe, warum mein Diensthandy am Wochenende stumm ist. Schon zig mal 5 und mehr Anrufe von einem Pflegeheim mitten in der Nacht am Montag festgestellt. Das ist dann immer das sichere Zeichen, dass jemand verstorben ist. Da kann man zig mal vorher sagen: wenn es soweit ist, Mail schreiben reicht. |
![]() |
![]() |
![]() |
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|