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Behindertentestament und Grundsicherung

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Hallo zusammen, ich habe folgendes Anliegen. Ich bin die gesetzliche Betreuerin von meinem Bruder, der aufgrund seiner Behinderung lebenslang auf ...


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Alt 29.06.2025, 14:32   #1
Neuer Gast
 
Registriert seit: 20.05.2025
Beiträge: 2
Standard Behindertentestament und Grundsicherung

Hallo zusammen,


ich habe folgendes Anliegen. Ich bin die gesetzliche Betreuerin von meinem Bruder, der aufgrund seiner Behinderung lebenslang auf Betreuung angewiesen ist. Mein Bruder lebt auch in einer Einrichtung.



Im März ist unsere gemeinsame Mutter verstorben. Diese hatte zu Lebzeiten ein sogenanntes Behindertentestament ausgerichtet für meinen Bruder erstellt. Es ist ein "klassisches Behindertentestament" mit Testamentsvollstreckung und dass mein Bruder jährlich einen bestimmten Geldbetrag aus seinem Erbanteil bekommt für z.B. Freizeitinteressen, Urlaube etc. Mittlerweile wurde das Testament auch vom Gericht eröffnet und ich habe für meinen Bruder das Erbe angenommen. Als Vermögen ist unter anderem ein Haus enthalten, welches die Erben verkaufen wollen. Hierzu stehen aber erstmal Besichtigungen etc. an, ein Kaufvertrag bzw. ein Geldeingang auf die Konto der Erben liegt noch nicht vor. Auch sonst wurde die Erbmasse noch nicht verteilt.



Gleichzeitig erhält mein Bruder für seinen Lebensunterhalt Grundsicherung vom Bezirk. So wie ich es verstanden habe, ist das Behindertentestament dazu da, dass betroffenen Personen auch etwas von ihrem Erbe haben und somit durch einen Zugriff vom zuständigen Bezirk geschützt ist. Nun meine Fragen:


Der Testamentsvollstrecker (Amt ist auch innerhalb der Familie) versucht wohl am besten für den Erbanteil ein Treuhandkonto zu erstellen oder?



Ist es ausreichend dem Bezirk das Behindertentestament zu schicken? Wie teilt man es dem Bezirk so mit, dass mein Bruder dann weder Leistungen gekürzt werden noch er für die Monate seit unsere Mutter verstorben ist, mögliche Leistungen zurückzahlen muss?


Ich danke euch recht herzlich für eure Hilfe.
Rosalia ist offline  
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Alt 29.06.2025, 18:53   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,488
Standard

Moin moin


Es ist wohl in Ordnung, dem Bezirk den Erbfall mitzuteilen und auch das Behintertentestament in Kopie zuzusenden. Dann ist dort schon einmal klar, dass die sie Erbschaft nicht einfach bei den Grundsicherungsleitungen anrechnen können.


Dass Betreuerin und Testamentsvollstreckung getrennte Personen sind ist auch gut und sinnvoll.
Da haben die Erblasser gut mitgedacht.


Bei dem Haus gibt es allerdings noch Fragen:
Wie ist das Haus im Testament eingearbeitet oder steht dazu einfach nichts drin?
Möglicherweise kann es gar nicht so ohne weiteres verkauft werden.
Und wenn der Betreute aufgrund der Erbschaft Miteigentümer ist, dann ist dafür evtl. die Genehmigung des Betreuungsgerichtes notwendig. Oder er kann selber einwilligen. Dann nicht.


Mit freundlichen Grüßen
Imre
__________________
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 29.06.2025, 20:04   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,447
Standard

Die klassische Konstellation enthält eine Dauer-Testamentsvollstreckung. D.h. nur der Testamentsvollstrecker kann über das Vermögen verfügen (auch den Verkaufserlös des Hauses). Da der TV verfügt, gibt es auch keine betreuungsgerichtliche Genehmigung (und auch keine des Nachlassgerichtes).

Da der Betreute iS des Sozialhilferechtes weiter als mittellos gilt, ist auch eine etwaige Vergütung bzw Aufwandspauschale aus der Staatskasse zu zahlen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 30.06.2025, 07:14   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,488
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Moin moin
Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Da der TV verfügt, gibt es auch keine betreuungsgerichtliche Genehmigung (und auch keine des Nachlassgerichtes).
Wieder etwas dazugelernt.
Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Da der Betreute iS des Sozialhilferechtes weiter als mittellos gilt, ist auch eine etwaige Vergütung bzw Aufwandspauschale aus der Staatskasse zu zahlen.
Hier auch.
Besten Dank.


Mit freundlichen Grüßen
Imre
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und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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