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Freiwillige KV nach Haftentlassung?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Freiwillige KV nach Haftentlassung? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Liebes Forum, ein von mir betreuter Herr befand sich drei Monate in Haft und im direkten Anschluss drei im Maßregelvollzug. ...


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Alt 11.09.2025, 14:39   #1
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 477
Standard Freiwillige KV nach Haftentlassung?

Liebes Forum,


ein von mir betreuter Herr befand sich drei Monate in Haft und im direkten Anschluss drei im Maßregelvollzug. Vor Haftantritt war er Bezieher von SGB XII - Grundsicherungsleistungen und freiwillig bei der KKH krankenversichert.
Nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug beantragte ich die Wiederaufnahme als freiwilliges Mitglied bei der KKH. Die KKH lehnt jedoch die Weiterversicherung unter Hiweis auf § 5 Abs. 13 SGB V ab.
Ist das rechtens?


Grüße
Klima
Klima ist offline  
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Alt 11.09.2025, 15:48   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 13.03.2025
Ort: SH, dem echten Norden
Beiträge: 91
Standard

Wo liegt das Problem?

Als Leistungsbezieher rein in die GKV und Sozialleistungsträger in die Pflicht nehmen! Der Hintergrund ist doch der, dass niemand ohne Versicherungsschutz dastehen soll...

Ob nun die GKV dann rückwirkend Geld verlangt oder verlangen darf, das ist mit dem Sozialleistungsträger abzuklären.
wahoos ist offline  
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Alt 11.09.2025, 16:16   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,656
Standard

Ich nehme an, die volle Erwerbsminderung bestand vor der Haftaufnahme - und besteht weiterhin? Ist der Betreute wieder im Bezug von Grusi nach SGB XII, oder wurde die im Monat der Haftentlassung beantragt; siehe § 44 Abs. 2 SGB XII?

Dann ist das tatsächlich die Ausnahme von der Pflichtversicherung des § 5 Abs. 1 Nr 13 SGB V.

Jetzt bleibt nur noch, bei der KK die „Scheinversicherung“ nach § 264 SGB V zu beantragen. Für den Betreuten macht das keinen Unterschied. Bloß: in diesem Fall trägt das Sozialamt nicht die KK-Beiträge, stattdessen stellt die KK dem SHT alle Behandlungskosten in Rechnung. Ist vermutlich für die KK bei derartigen Kunden ein gutes Geschäft.

Wahoos kennt offensichtlich die Feinheiten des Geschäftes (noch) nicht. Es geht immer nur darum, die Kosten einem anderen zuzuschieben.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 11.09.2025, 16:29   #4
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 477
Standard

Die volle Erwerbsminderung bestand bereits vor Haftantritt. Der Betreute bezieht seit Jahren SGB XII - Leistungen der Grundsicherung und war die Zeit über freiwilliges Mitglied der KKH.
Der Leistungsträger gibt an, die Leistungen zu gewähren (der Antrag war fristgerecht von mir gestellt), sobald die Mitgliedschaft einer Krankenversicherung hergestellt ist.


Danke für den Hinweis zur "Scheinversicherung" nach § 264 SGB V. Die Wiederherstellung der freiwilligen Mitgliedschaft priorisiere ich. Gibt es darauf einen Rechtsanspruch?


Grüße
Klima
Klima ist offline  
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Alt 11.09.2025, 16:37   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 13.03.2025
Ort: SH, dem echten Norden
Beiträge: 91
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Jetzt bleibt nur noch, bei der KK die „Scheinversicherung“ nach § 264 SGB V zu beantragen. Für den Betreuten macht das keinen Unterschied. Bloß: in diesem Fall trägt das Sozialamt nicht die KK-Beiträge, stattdessen stellt die KK dem SHT alle Behandlungskosten in Rechnung. Ist vermutlich für die KK bei derartigen Kunden ein gutes Geschäft.
Wie soll das funktionieren? Bei Grusi die Behandlungskosten selbst bezahlen? Würde ja wohl das ganze Sozialsystem über den Haufen werfen ...

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Wahoos kennt offensichtlich die Feinheiten des Geschäftes (noch) nicht. Es geht immer nur darum, die Kosten einem anderen zuzuschieben.
Diese "Feinheiten" sind mir durchaus bekannt. Aber ich sehe es als zu den Aufgaben einer Betreuung gehörend, dieses hin- und herschieben von Zuständigkeiten und/oder Kosten zu unterbinden. Man muss eben nur den richtigen Hebel finden ... ist nicht immer leicht, aber es geht!

Nachtrag: ohne KV geht es in Deutschland nicht mehr! Man kann nur zwischen 2 Systemen wählen ... GKV oder PKV. Wird PKV abgelehnt, muss die GKV herhalten.
wahoos ist offline  
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Alt 11.09.2025, 19:29   #6
Moderator
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,656
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Zitat:
Zitat von wahoos Beitrag anzeigen
Wie soll das funktionieren? Bei Grusi die Behandlungskosten selbst bezahlen? Würde ja wohl das ganze Sozialsystem über den Haufen werfen ...
Nicht der Betreute zahlt selbst, sondern die KK. Diese stellt das anschließend dem SHT in Rechnung. Bitte mal richtig lesen.
Zitat:
Diese "Feinheiten" sind mir durchaus bekannt.
Offensichtlich nicht. Bitte künftig keine falschen Infos mehr.

Zitat:
Nachtrag: ohne KV geht es in Deutschland nicht mehr! Man kann nur zwischen 2 Systemen wählen ... GKV oder PKV. Wird PKV abgelehnt, muss die GKV herhalten.
Das ist der Grundsatz. In § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V findet man die hier dargestellte Ausnahme (von § 5 Abs. 1 Nr 13 SGB V). Man muss die §§ immer ganz lesen. Und bitte nicht mir unterstellen, dass ich das gut finde. Aber genau so ist die Rechtslage.
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Horst Deinert

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Alt 11.09.2025, 19:32   #7
Moderator
 
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Beiträge: 7,656
Standard

Zitat:
Zitat von Klima Beitrag anzeigen
Danke für den Hinweis zur "Scheinversicherung" nach § 264 SGB V. Die Wiederherstellung der freiwilligen Mitgliedschaft priorisiere ich. Gibt es darauf einen Rechtsanspruch?
In diesem Falle leider nicht (sofern mit der Frage die freiw. Versicherung gemeint ist).
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Alt 12.09.2025, 12:14   #8
Moderator
 
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Beiträge: 7,656
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Noch der Hinweis, insbes. an Wahoos und Klima: auch der „Scheinversicherte“ nach § 264 SGB V bekommt die übliche Versichertenkarte; weder für ihn noch die Leistungserbringer (Ärzte, Krhs, Apotheke) macht das einen Unterschied ggü einem echten Versicherten. Es muss auch nicht wie bei der nachrangigen Krankenhilfe nach § 48 SGB XII vorher etwas beim SHT genehmigt werden; das läuft alles normal über die KK.

Der Unterschied passiert hinterher. Bei einem freiwillig Versicherten im Sozialhilfebezug zahlt der SHT die Beiträge (§ 32 SGB XII), egal wieviel Kosten der Versicherte der KK bereitet. Das wurde gerade medial von den KK-Verbänden in der Parallelsituation der Bürgergeldempfänger kritisiert.

Während aber Bürgergeldempfänger pflichtversichert sind (§ 5 Abs. 1 Nr 1a SGB V), sind Sozialhilfebezieher bestenfalls freiwillig versichert (nur als Rentner unter bestimmten Voraussetzungen, den berühmten 90%-Fällen pflichtversichert über die KVdR).

Jetzt der Unterschied: bei den § 264 SGB V-Fällen berechnen die KK den SHT nicht einen Beitrag, sondern die kompletten Behandlungskosten. Jetzt verstanden, warum die KK sich mit Händen und Füßen dagegen wehren, dass wirklich alle krankenversichert sind.
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Horst Deinert

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