Dies ist ein Beitrag zum Thema Freiwillige KV nach Haftentlassung? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Liebes Forum,
ein von mir betreuter Herr befand sich drei Monate in Haft und im direkten Anschluss drei im Maßregelvollzug. ...
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#1 |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 477
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Liebes Forum,
ein von mir betreuter Herr befand sich drei Monate in Haft und im direkten Anschluss drei im Maßregelvollzug. Vor Haftantritt war er Bezieher von SGB XII - Grundsicherungsleistungen und freiwillig bei der KKH krankenversichert. Nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug beantragte ich die Wiederaufnahme als freiwilliges Mitglied bei der KKH. Die KKH lehnt jedoch die Weiterversicherung unter Hiweis auf § 5 Abs. 13 SGB V ab. Ist das rechtens? Grüße Klima |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 13.03.2025
Ort: SH, dem echten Norden
Beiträge: 91
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Wo liegt das Problem?
Als Leistungsbezieher rein in die GKV und Sozialleistungsträger in die Pflicht nehmen! Der Hintergrund ist doch der, dass niemand ohne Versicherungsschutz dastehen soll... Ob nun die GKV dann rückwirkend Geld verlangt oder verlangen darf, das ist mit dem Sozialleistungsträger abzuklären. |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,656
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Ich nehme an, die volle Erwerbsminderung bestand vor der Haftaufnahme - und besteht weiterhin? Ist der Betreute wieder im Bezug von Grusi nach SGB XII, oder wurde die im Monat der Haftentlassung beantragt; siehe § 44 Abs. 2 SGB XII?
Dann ist das tatsächlich die Ausnahme von der Pflichtversicherung des § 5 Abs. 1 Nr 13 SGB V. Jetzt bleibt nur noch, bei der KK die „Scheinversicherung“ nach § 264 SGB V zu beantragen. Für den Betreuten macht das keinen Unterschied. Bloß: in diesem Fall trägt das Sozialamt nicht die KK-Beiträge, stattdessen stellt die KK dem SHT alle Behandlungskosten in Rechnung. Ist vermutlich für die KK bei derartigen Kunden ein gutes Geschäft. Wahoos kennt offensichtlich die Feinheiten des Geschäftes (noch) nicht. Es geht immer nur darum, die Kosten einem anderen zuzuschieben.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 477
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Die volle Erwerbsminderung bestand bereits vor Haftantritt. Der Betreute bezieht seit Jahren SGB XII - Leistungen der Grundsicherung und war die Zeit über freiwilliges Mitglied der KKH.
Der Leistungsträger gibt an, die Leistungen zu gewähren (der Antrag war fristgerecht von mir gestellt), sobald die Mitgliedschaft einer Krankenversicherung hergestellt ist. Danke für den Hinweis zur "Scheinversicherung" nach § 264 SGB V. Die Wiederherstellung der freiwilligen Mitgliedschaft priorisiere ich. Gibt es darauf einen Rechtsanspruch? Grüße Klima |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 13.03.2025
Ort: SH, dem echten Norden
Beiträge: 91
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![]() Zitat:
Nachtrag: ohne KV geht es in Deutschland nicht mehr! Man kann nur zwischen 2 Systemen wählen ... GKV oder PKV. Wird PKV abgelehnt, muss die GKV herhalten. |
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#6 | |||
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,656
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,656
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#8 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,656
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Noch der Hinweis, insbes. an Wahoos und Klima: auch der „Scheinversicherte“ nach § 264 SGB V bekommt die übliche Versichertenkarte; weder für ihn noch die Leistungserbringer (Ärzte, Krhs, Apotheke) macht das einen Unterschied ggü einem echten Versicherten. Es muss auch nicht wie bei der nachrangigen Krankenhilfe nach § 48 SGB XII vorher etwas beim SHT genehmigt werden; das läuft alles normal über die KK.
Der Unterschied passiert hinterher. Bei einem freiwillig Versicherten im Sozialhilfebezug zahlt der SHT die Beiträge (§ 32 SGB XII), egal wieviel Kosten der Versicherte der KK bereitet. Das wurde gerade medial von den KK-Verbänden in der Parallelsituation der Bürgergeldempfänger kritisiert. Während aber Bürgergeldempfänger pflichtversichert sind (§ 5 Abs. 1 Nr 1a SGB V), sind Sozialhilfebezieher bestenfalls freiwillig versichert (nur als Rentner unter bestimmten Voraussetzungen, den berühmten 90%-Fällen pflichtversichert über die KVdR). Jetzt der Unterschied: bei den § 264 SGB V-Fällen berechnen die KK den SHT nicht einen Beitrag, sondern die kompletten Behandlungskosten. Jetzt verstanden, warum die KK sich mit Händen und Füßen dagegen wehren, dass wirklich alle krankenversichert sind.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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