Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorlage der Vollmacht verlangen? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat:
Zitat von Bevollmächtigter
Durch den plötzlichen Tod des Vollmachtgebers ist das auch alles hinfällig. Bleibt zu hoffen, daß im ...
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#11 | |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,456
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Zitat:
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#12 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 212
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So ein Problemfall hatte ich auch mal.
Eine Vollmacht wurde zwei Jahren vor Ableben des Vollmachtgebers eingerichtet, die Familie durch Einsetzen eines Abkömmlings des Vollmachtgebers als Alleinerben enterbt. Was bleibt der Familie außer einem Prozess um Pflichtteil, Pflichtteilergänzung und Zugewinnausgleich? Als Pflichtteilsberechtigter hat man gegenüber dem Erben eine Auskunftsberechtigung, wegen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs auch auf alte Finanzaktionen. Das Erlangen dieser Auskunft kann sich durch mehrfache Prozesse hinstrecken. Das wird eine Rechtsvertretung richtig reich durch, was zunächst der Pflichtteilsberechtigte zahlt. Zur Sicherung des Pflichtteils kann man als Pflichtteilsberechtigter auch eine teure Nachlassinsolvenz beantragen und hoffen, dass das Vermögen nicht vorher beseite geschafft wurde. Jedenfalls hat der Nachlassverwalter, wenn er gut ist, ebenfalls Einsicht in alte Finanzvorgänge. Der Vorgang kostet allerdings richtig Asche, wird aber aus dem Erbe entnommen. |
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#13 | |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 28.01.2011
Beiträge: 53
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Zitat:
Ich weiß jetzt nicht so richtig, was ich dazu sagen soll. Während dem Aufenthalt im Pflegeheim sollte erst einmal die bestmögliche gesundheitliche Behandlung sichergestellt werden. Darüber herrschte zwischen Angehörigen und dem Bevollmächtigten Einigkeit. In der Praxis zeigte sich jedoch, dass vieles nicht wie besprochen funktionierte. Ob es am Heim lag oder der Bevollmächtigte nicht alles richtig weitergab (vermutlich beides), wird sich jedenfalls nie klären lassen. Auch andere Dinge liefen nicht optimal, natürlich wird man nicht jede Kleinigkeit auf die Goldwaage legen. Das ganze legt aber zumindest den Verdacht nahe, das anderswo auch nicht alles perfekt lief. Mit einem Auskunftsanspruch kann man das ja überprüfen, verständlicherweise wird jedem daran gelegen sein, dass alles ordnungsgemäß abläuft. Ein teurer Nachlassverwalter wäre wohl mit Kanonen auf Spatzen geschlossen, eine Geltendmachung des Auskunftsanspruches sollte in der Regel ausreichend sein. |
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#14 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 212
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Zitat:
Angehörige haben nicht das Recht, gegen den erklärten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu nehmen – auch nicht aufgrund einer allgemeinen Vorsorgevollmacht. Da zu wären eine vom Verstorbenen ausgesprochene Schweigepflichtentbindung der behandelnde Ärzte notwendig, die über den Tod hinaus gültig ist. Ansonsten entscheiden die Ärzte im Sinne ihrer Patienten selbst in dieser Sache. |
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#15 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 28.01.2011
Beiträge: 53
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Der Teil mit der medizinischen Behandlung ist leider durch den Tod hinfällig geworden. Es ging nicht um Einsicht in die Behandlungsunterlagen, die kannten die Angehörigen aus bisherigen Krankenhausberichten, die in der Post lagen. Der Heimbewohner konnte seinen Willen außer in den ersten Tagen nach der Heimeinweisung nicht mehr äußern. Er wirkte manchmal wie unter Drogen stehend und schlief fast immer, war kaum noch wach zu bekommen. Schlimm, so konnte man mit ihm nicht mehr reden und das hätte man so gern. Deshalb haben die Angehörigen Psychopharmaka und Schlafmittel verboten und brachten nur einige Vitamin- und Mineralstoffpräparate mit und bat darum, diese unterstützend zu geben, weil man von früheren Behandlungen wusste, das dort beim Patienten ein Mangel besteht und sich der Zustand dadurch etwas besserte. Das war dem Heim offenbar lästig. Dieser Teil ist nun abgeschlossen und nachträglich leider nicht mehr zu ändern. Nun gilt es, alles andere noch so gut wie möglich zu regeln.
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#16 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 255
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#17 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 28.01.2011
Beiträge: 53
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Sie haben wohl den Inhalt vergessen? Wie würden Sie den auf solche Unterstellungen reagieren? Ich habe darauf sehr zurückhaltend reagiert. War das etwas falsch? Zitat von HorstD: "War jetzt also gar kein (halbwegs) konkreter Verdacht der Untreue (zu Lasten des Vollmachtgebers (!) vorhanden? Sondern nur das dumpfe Unbehagen der sonstigen Angehörigen, es könne was beiseite geschafft werden, weil man sich etwas von einer Erbschaft erwartet? Wenns so ist, ist das mehr als schnöde. Da hat man beim Rennen um die Gunst des Erbonkels den Kürzeren gezogen. Na dann viel Spaß beim jahrelangen Prozessieren zwischen den Erben. Davon können viele Anwälte gut leben" |
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#18 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 255
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Ich fand, das zweite Zitat passend als Antwort auf das erste.
Gut, dann Entschuldigung gleich vorab, dann werde ich ganz unfachlich: Ich weiß nicht so richtig was ich dazu sagen soll, wenn Angehörige sich dazu erblöden, Medikamente zu verbieten. |
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#19 | |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 28.01.2011
Beiträge: 53
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Zitat:
Gehts Ihnen nicht gut? Vielleicht können Sie ohne Tabletten nicht leben, aber wenn jemand schon ohne Medikation der ruhigste und friedlichste Mensch ist den es gibt und ohnehin den halben Tag schläft, finden es eben Angehörige eben nicht normal, daß sie die letzen Lebensmonaten nicht mehr mit ihren Verwandten reden können und das nur, weil das Heim ihm trotzdem Psychopharmaka und Schlaftabletten verabreicht. Die Verabreichung von Medikamenten, die die Bewegungsfreiheit einer Person gezielt einschränken oder sie ruhigstellen sollen (wie bestimmte Psychopharmaka oder starke Schlafmittel), gilt rechtlich als Form des Freiheitsentzugs. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Medikation ohne das wirksame Einverständnis des Betroffenen oder seines rechtlichen Vertreters erfolgt. Vielleicht informieren Sie sich mal hier, HorstD hat es gut erläutert (erster Beitrag): https://www.forum-betreuung.de/forum...aeglich-2.html Zitat: "Anderenfalls dem Heim die Medikamentierung untersagen - unter Strafandrohung (Körperverletzung)." |
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#20 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,456
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Es gibt allerdings in diesem Fall einen kleinen, aber entscheidenden Unterschied: Verwandte haben nicht eh ein Entscheidungsrecht beim einwilligungsunfähigen Patienten, sondern nur der Ehegatte im Rahmen des § 1358 BGB im Jahre 2023 eingeführten Notvertretungsrechtes. Gilt nicht für andere Angehörige. Und kommt ohnehin nur zum Tragen, wenn es weder einen Bevollmächtigten (mit passendem Vollmachtsinhalt) noch einen Betreuer (mit passendem Aufgabenbereich) gibt. Außerhalb dessen haben Angehörige dem med. Personal kein Weisungsrecht. Sie können lediglich - wenn sie der Ansicht sind, der Bevollmächtigte/Betreuer kommt seinen Pflichten nicht nach - beim Betreuungsgericht vorstellig werden, mit dem Ziel einer einstweiligen Anordnung.
Auf der strafrechtlichen Seite (Körperverletzungsdelikt) ist es allerdings möglich, bei der Staatsanwaltschaft eine entsprechende Strafanzeige zu erstatten, zunächst gegen den Arzt/Heimleiter, in 2 Linie gegen den Betreuer/Bevollmächtigten (wegen Beihilfe bzw unterlassener Hilfeleistung).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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