Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorlage der Vollmacht verlangen? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Also ich würde als Erbe die Vollmacht widerrufen und die Herausgabe verlangen, man weiß ja nicht, ob die über den ...
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#21 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,439
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Also ich würde als Erbe die Vollmacht widerrufen und die Herausgabe verlangen, man weiß ja nicht, ob die über den Tod hinaus gültig ist...
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#22 | |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 28.01.2011
Beiträge: 52
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Zitat:
Vielen Dank für die ausführliche Auskunft! Der Ehegatte ist leider schon vor dem Vollmachtgeber verstorben und dieser inzwischen auch, es existiert nur noch ein leibliches Kind, leider war die Vollmacht auf eine andere Person ausgestellt. Könnte diese Kind auch nach dem Tod des Vollmachtgebers nur gegen das Heim/den Arzt eine Strafanzeige erstatten? Ich meine, hätte diese noch die Aussicht auf Erfolg, falls freiheitseinschränkende Maßnahmen angeordnet wurden ohne den Bevollmächtigten zu belasten? Was genau der Bevollmächtigte unternommen oder unterlassen hat, weiß das Kind ja nicht, es bestünde nur ein theoretischer Verdacht. Bis offengelegt wird, wer die Erben sind, ist die Sache doch lange hinfällig? Widerrufen könnte nur der Vollmachtgeber, der ja inzwischen nicht mehr lebt? |
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#23 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,439
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Das Kind sollte sich die Akten selbst holen und durchsehen, glaube nicht, dass die Staatsanwaltschaft auf bloßen Verdacht tätig würde.
Viele Vollmachten gelten transmoral, heißt bis zum Widerruf kann der Bevollmächtigte die Erben vertreten. |
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#24 | |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 28.01.2011
Beiträge: 52
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Zitat:
Welche Akten von wem? Wer hat eigentlich Anspruch auf Akteneinsicht? Der Bevollmächtigte, das Kind, ein Erbe doch sicher erst, wenn er einen Erbschein besitzt und das dauert... |
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#25 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 28.01.2011
Beiträge: 52
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Die Vollmacht soll die Standard-Vorsorgevollmacht sein, die vom Bundesministerium der Justiz zum Download zur Verfügung gestellt wird. Es soll alles angekreuzt worden sein, also auch 8. Betreuung ("Sollte eine ... rechtliche Betreuung erforderlich sein, bitte ich die oben bezeichnete Vertrauensperson als Betreuer zu bestellen) und 9. Geltung über den Tod hinaus.
Sehe ich das jetzt richtig, das ein Kind erst dann etwas unternehmen kann, wenn es den Erbschein in den Händen hält, was bekanntlich dauert. So lange wäre vermutlich nur eine Anzeige wegen Verdacht auf freiheitseinschränkende Maßnahmen im Heim ohne ärztliche Verordnung/richterliche Anordnung bei der Heimaufsicht und/oder Polizei sowie beim medizinischen Dienst möglich. Welche Variante wäre sinnvoller oder zur Sicherheit gleich alle? Das Betreuungsgericht meinte auf Nachfrage, es wäre dafür nicht zuständig, das liest man aber überall anders? |
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