Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorlage der Vollmacht verlangen? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Auch wenn mein Benutzername "Bevollmächtigter" lautet, in diesem Fall habe ich leider keine Vollmacht, sondern ein anderer Anghöriger.
Ich weiß ...
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Forums-Azubi
Registriert seit: 28.01.2011
Beiträge: 52
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Auch wenn mein Benutzername "Bevollmächtigter" lautet, in diesem Fall habe ich leider keine Vollmacht, sondern ein anderer Anghöriger.
Ich weiß nur, daß diese existieren soll und im Krankenhaus und Pflegeheim bereits vorgelegt wurde. Diese lassen mich aber nicht in die Kopie sehen. So weit ich weiß, habe ich als direkter Angehöriger (Kind des Vollmachtgebers) ein Recht darauf, dass mir diese vorgelegt wird. Denn der Bevollmächtigte regelt alle Dinge, aber ob die Vollmacht das wirklich hergibt weiß ich nicht. Seit Monaten werde ich hingehalten, habe sie aber immer noch nicht zu Gesicht bekommen. Vermutlich kann man die Vorlage mit einem juristischen Beistand erzwingen, aber dann wäre das Klima vermutlich ganz vergiftet. Seht Ihr eventuell noch eine andere Möglichkeit? Geändert von Bevollmächtigter (16.10.2025 um 18:03 Uhr) |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,205
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Also - im Innenverhältnis - also ggü dem Bevollmächtigten, gibt es kein Auskunftsrecht von Angehörigen. Es ist die autonome Entscheidung jedes volljährigen Bürgers, seine Angelegenheiten in die Hände eines Dritten zu geben. Rücksicht auf die (sonstige) Verwandtschaft ist nice to have, aber nicht mehr. Natürlich ist es bedauerlich, dass der Vollmachtgeber das offensichtlich mit den anderen nicht kommuniziert hat - und wohl auch jetzt nicht tut (oder es nicht mehr kann).
Auch die Erwartung, zukünftig Teil einer Erbengemeinschaft zu sein (was angesichts der Testierfreiheit auch nicht selbstverständlich ist), führt zu Lebzeit des künftigen Erblassers auch zu keinem Auskunftsanspruch. Zivilprozessual ist da gar nichts drin. Wenn es Anhaltspunkte für unlauteres Verhalten des Bevollmächtigten gibt, wäre es das Richtige, sich beim Betreuungsgericht (Abteilung des Amtsgerichtes) zu melden und dort die Bestellung eines Kontrollbetreuers (§ 1815 Abs. 3 BGB) anzuregen (und sich ggf dabei vorsorglich bereit erklären, die Funktion zu übernehmen, § 1819 Abs. 2 BGB). Obwohl auch einiges dafür spricht, dass ein neutraler Dritter bestellt wird. Da gäbe es über § 1822 BGB dann eine gewisse Auskunftsmöglichkeit.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (16.10.2025 um 18:48 Uhr) |
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 28.01.2011
Beiträge: 52
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Vielen lieben Dank! Brauchte Zeit, um das einzuordnen. Also die Vollmacht existiert (bestätigte persönlich auch der Vollmachtgeber), der Vollmachtgeber hat aber keine Kopie behalten (das war nicht besonders schlau). Wohnung muß der Bevollmächtigte auflösen können und Rechnungen bezahlen, sonst macht eine Vollmacht keinen Sinn. Auch Bestattung und Heimplatz muß geregelt werden. Also liegt nahe, daß so ziemlich alles drinsteht. Banken z.B. prüfen sehr genau. Wenn der Bevollmächtigte natürlich ein Kreuzchen mehr setzen würde, wer will das nachweisen?
Aber nach dem Tod müsste er den Erben vollständig Rechenschaft ablegen und für Verstöße haften? Bestünde denn eine realistische Chance, das die Betreuung auf Antrag die leiblichen Kinder selbst erhalten? Wie könnten die Kinder drauf hinarbeiten? Verstöße kann man vermuten, aber kaum nachweisen. Ein bestellter Betreuer kostet Geld und macht häufig auch nicht alles 100% zum Wohle des Betroffenen. Oder könnten die Kinder den Antrag wieder zurückziehen, falls ein Dritter bestellt würde? Wohnung ist bereits aufgelöst, Mutter im Heim. Problem: die Kinder haben dort Schlafmittel und Psychopharmaka verboten, zur Unterstützung nur Naturheilmittel geben lassen. Der Bevollmächtigte stimmte dem (lt. seiner Aussage zu) Doch seit Monaten schläft Mutter nur noch, ist nicht mehr ansprechbar, wackelt mit dem Kopf und hält schützen die Hände über den Kopf, wenn man sie anspricht. Den Kindern wird dadurch die Möglichkeit genommen, mit Mutter zu sprechen. Der Bevollmächtigte ignoriert das und ist nicht mehr erreichbar (man sieht jedoch in sozialen Medien, daß er online war). Das Heim ignoriert Anweisungen der Kinder mit der Bemerkung: Sie sind nicht bevollmächtigt! Ein vom Gericht bestellter Betreuer würde dort vermutlich auch nicht viel ändern. Als müssen die Kinder erreichen, daß sie die Vollmacht bekommen. |
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#4 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,439
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Das Betreuungsverfahren ist ein Amtsverfahren, an dieser Stelle spricht viel für die Bestellung eines Kontrollbetreuers, es ist ausreichend, wenn der Betroffene offensichtlich nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren.
Anhaltspunkte für Missbrauch der Vollmacht untermauern das nur. Wie bist Du denn mit dem Bevollmächtigten verwandt? |
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#5 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 28.01.2011
Beiträge: 52
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Bisher hat es die Stiefschwester übernommen, die in der Region wohnt. Aber ob es mit einem amtlichen Betreuer besser läuft? Gibt sicher solche und solche. Wir werden vorher noch einmal versuchen, den zuständigen Heimarzt zu erreichen. Doch wenn das Heim gegen unseren Willen Medikamente gibt, kann er das zwar untersagen, aber gegen das Heim vorgehen sicher nicht. Denn er ist ja vom Heim beauftragt/ angestellt.
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#6 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,439
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Einen Heimarzt als solches gibt es nicht, es kommen niedergelassene Ärzte ins Heim und behandeln, dabei ist Korrespondenz zwischen Heim und Arzt sowie Vorsorgebevollmächtigtem bzw. Betreuer und Arzt erforderlich, damit diese ihren jeweiligen Aufgaben nachkommen können.
Der Arzt wird mit dir wegen der Schweigepflicht vermutlich gar nicht sprechen. Bezüglich Betreuung, erstmal könnte nur jemand durch das Betreuungsgericht bestellt werden, der den Vorsorgebevollmächtigten überwacht. Wenn dieser die Vollmacht wegen Missbrauch oder aus anderen Gründen widerruft oder der Bevollmächtigte selbst "kündigt", würde das Gericht einen Betreuer im Rahmen einer Einstweiligen Anordnung bestellen. Bei der Betreuerauswahl geht grundsätzlich ein ehrenamtlicher Betreuer vor, aber gerade bei vergifteten Verhältnissen bestellen die Gerichte einen neutralen Dritten. |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,966
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Hallo,
Zitat:
Entscheiden kann lediglich der Vollmachtgeber oder ggfls. der von ihm eingesetzte Bevollmächtigte. Zitat:
HorstD hat ja schon etwas zu den rechtlichen Gegebenheiten geschrieben, vielleicht solltest du dich dazu erst einmal erkundigen
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#8 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,205
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Also um es zu rekapitulieren: ein Angehöriger hat die Vollmacht, andere Angehörige sind mit dessen Entscheidungen für den Vollmachtgeber nicht einverstanden. Zuerst mal: der Vollmachtgeber hat ja - im Vertrauen auf korrekte Entscheidungen - diesem einen Angehörigen die Vertretungsmacht übertragen. Das ist erstmal von allen Dritten als Ausdruck des allg. Persönlichkeitsrechtes zu akzeptieren. Gibt es Hinweise, dass der Vollmachtgeber jedoch gegen die (damals und später, aber noch im Zustand der Einwilligungsfähigkeit) geäußerten Wünsche - eher wohl Weisungen - verstößt, ist das richtige Mittel, beim Betreuungsgericht eine Kontrollbetreuerbestellung anzuregen (§ 1820 Abs. 3 BGB). Nach den Absätzen 4 und 5 kann dann die Vollmacht (mit gerichtlicher Genehmigung) vorübergehend suspendiert oder sogar widerrufen werden. Mit nachträglicher Bestellung eines Betreuers (u.a. für die med. Entscheidungen). Das ist der richtige Weg.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#9 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.11.2011
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 219
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Hallo, ich verstehe nicht warum der Vollmachtnehmer Dir
keine Einsicht in die Vollmacht ermöglicht. Sofort zum Betreuungsgericht und nachfragen, wie Vorgänger bereits geschrieben. Diesen Rat gebe ich Dir wegen meiner vor Jahren gemachten schlechten Erfahrungen mit Pflegeheim, Pflegedienst usw. LG Motzerella |
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#10 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 28.01.2011
Beiträge: 52
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Danke für die vielen Antworten. Das Betreuunggericht hat keine Vollmacht vorliegen und sagt, es wäre nur bei etwa 5% der Vollmachten etwas hinterlegt. Es gibt auch keine Kopie. Also die Lage ist aussichtlos.
Durch den plötzlichen Tod des Vollmachtgebers ist das auch alles hinfällig. Bleibt zu hoffen, daß im Nachhinein noch etwas überprüft werden kann und alles weitgehend korrekt gelaufen ist. Ich denke doch, daß die Erben nachträglich Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen haben und die Bevollmächtigte ihr Handeln dann rechtfertigen muß. |
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