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Fällt Vermögen dem Staat zu?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Fällt Vermögen dem Staat zu? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo! Ein fiktiver Fall: Ein lediger SGB12er verstirbt. Von seinem Schonvermögen zu Lebzeiten bleibt nach der Abwicklung von Beerdigung & ...


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Alt 16.11.2025, 04:21   #1
"Nervensäge" vom Dienst
 
Benutzerbild von MurphysLaw
 
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 1,066
Standard Fällt Vermögen dem Staat zu?

Hallo!

Ein fiktiver Fall:

Ein lediger SGB12er verstirbt.
Von seinem Schonvermögen zu Lebzeiten bleibt nach der Abwicklung von Beerdigung & Co. noch 2k übrig.

Der kinderlose Tote hat seinen Neffen als Alleinerben bestimmt.

Hat der Neffe jetzt Anspruch auf die 2k oder darf das Sozialamt, welches viele Jahre die Kosten getragen hat, hier Ansprüche anmelden?

Zünde auch "Eskalationsstufe" 2:

Nehmen wir an, der Verstorbene hatte vor seinem Tode einen rechtlichen Betreuer.
Falls das Sozialamt keinen Anspruch hat, wäre das Gericht berechtigt, für Gerichtskosten & Co. das Geld zu beanspruchen?

Gruß,
MurphysLaw
MurphysLaw ist offline  
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Alt 16.11.2025, 07:26   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,456
Standard

In diesem Falle nein, weil der Erbenfreibetrag nach § 102 SGB XII von derzeit 3.378 € (6x Eckregelsatz) unterschritten ist. Die (sonstigen) Nachlassverbindlichkeiten sind vorab abzuziehen, dazu gehören auch die Bestattungskosten.

Bei der Frage gehts übrigens nicht um das Staatserbrecht. Das gibts auch, wenn sich keine Erben finden. Das ist dann aber das jeweilige Bundesland („Fiskus“), https://de.wikipedia.org/wiki/Staatserbrecht
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist gerade online  
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Alt 16.11.2025, 10:00   #3
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,569
Standard

Wenn aber Betreuungsgericht oder Sozialamt kommen, die wissen ja nicht unbedingt, wie hoch das (netto) Erbe ist, muss sich der Erbe wehren.
Mächschen ist offline  
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Alt 16.11.2025, 17:00   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,495
Standard

Moin moin
Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Wenn aber Betreuungsgericht oder Sozialamt kommen, die wissen ja nicht unbedingt, wie hoch das (netto) Erbe ist, muss sich der Erbe wehren.
Wo ist das Problem?
Wenn es zu Lebzeiten die Vermögenssorge gegeben hat, dann bekommt das Betreuungsgericht mit der abschließenden RL Kenntnis vom Vermögensstand zum Todestag und kann selber entscheiden, ob es Ansprüche erheben will oder nicht.


Das Sozialamt kann auch selber fragen, ob es denn vom Nachlass etwas abstauben kann. Eine derartige Nachfrage habe ich aber bisher noch nicht erlebt. Entweder mußte die Bestattung auch noch vom Sozi getragen werden oder es war nach den Bestattungskosten nur noch sehr wenig übrig. Eine Nachfrage hätte sich nicht gelohnt.
Wahrscheinlich geht das Sozialamt auch davon aus, dass im Laufe der jeweiligen Bewilligungszeit von der Sozialhilfe nicht gerade die großen Reichtümer gehortet werden konnten, um nach den Bestattungskosten auch noch den Freibetrag zu toppen.


Mit freundlichen Grüßen
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 17.11.2025, 11:01   #5
Gibt einen aus
 
Registriert seit: 24.04.2013
Ort: Bayern
Beiträge: 222
Standard

die Nachfragen vom Sozialamt sind in letzter Zeit bei mir vor Ort schon der Regelfall, auch wenn kein Heller übrig geblieben ist.


Interessant, aber wahrscheinlich ein rein bayerisches Problem,
ist die Frage wie der Sozialhilfeträger mit angespartem Bay. Landespflegegeld umgeht. Hinsichtlich der Betreuervergütung besteht Rechtspechung, dass angespartes Landespflegegeld nicht zum Vermögen zählt.
BineP ist offline  
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Alt 17.11.2025, 11:24   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,456
Standard

Die Sache mit angespartem Zusatzschonvermögen (wegen besonderer Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII, zB auch Schmerzensgeld) ist insoweit problematisch, als solche Guthaben nach dem Tod der berechtigten Person einfach nur noch Nachlass darstellen; der Schutzzweck ist dann entfallen. Das betrifft auch ein zu Lebzeiten selbst bewohntes Hausgrundstück.

Für Rückforderungen nach § 102 SGB XII stehen solche Sachen voll zur Verfügung. Beschränkt lediglich auf die Summe der Sozialhilfe der letzten 10 Jahre.
__________________
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Horst Deinert

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