Dies ist ein Beitrag zum Thema Kann ein Betreuter die Wohnung selbst kündigen ? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen !
ich bin sonst nur stiller "Mitleser", habe selbst bereits ehrenamtliche Betreuungen (einfache Fälle) gemacht und heute habe ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 16.06.2019
Beiträge: 13
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Hallo zusammen !
ich bin sonst nur stiller "Mitleser", habe selbst bereits ehrenamtliche Betreuungen (einfache Fälle) gemacht und heute habe ich mal eine Frage, die an mich von Freunden herangetragen wurde. Es hat ein Betreuerwechsel für den Betreuten stattgefunden. Aufgabenkreise nach wie vor Vermögenssorge, Gesundheit und Vertretung in Gerichtlichen Verfahren. Kein Einwilligungsvorbehalt. Die Sache ist ein wenig verzwickt. Der Betreute hat zusammen mit einer familienfremden Betreuerin eine Wohnung bewohnt. Es bestehen zwei Mietverträge über jeweils ca. die Hälfe der Wohnung, wobei es letztlich nur 1 Zimmer war, welches er zur Verfügung hatte. Inzwischen ist der Betreute vor ein paar Monaten zu Verwandten gezogen und ein Betreuerwechsel zu einem Berufsbetreuer hat stattgefunden. Das Gericht weiß spätestens seid dem Anhörungstermin zum Betreuerwechsel vom Umzug des Betreuten. Die Post kam auch bereits an seine neue Adresse. Die alte Wohnung muß jedoch noch gekündigt werden. Kann der Betreute das selbst machen, oder ist zwingend die Zustimmung des Gerichts nötig? Der neue Betreuer sagt, es wäre vom Vermieter abhängig, ob er die Kündigung des Betreuten akzeptiert. Anderenfalls müsste er erst bei Gericht Wohnungsangelegenheiten beantragen, dann Zustimmung einholen und dann erst könne er kündigen. Beim Betreuten liegt eine geistige Behinderung vor. Aus keinem der vorliegenden Gutachten geht jedoch hervor, daß er geschäftsunfähig ist. Es kann doch nicht sein, daß ein Betreuter monatelang unnütz Miete zahlen muß, für eine Wohnung, die er seid längerem nicht mehr bewohnt und auch nicht mehr bewohnen möchte, zumal er auch bereits eine neue Wohnung hat, für die er derzeit noch keine Miete zahlen muß, zumal er ja eh nur über eingeschränkte Mittel verfügt. Seine Verwandten haben die letzten Monate auch seinen Lebensunterhalt bestritten. Hinzu kommt noch, daß seine persönlichen Sachen und wenigen Möbel noch aus der alten Wohnung müssen. Das Problem ist, daß die Verwandten Hausverbot seitens der alten Betreuung und Mitbewohnerin haben. Die alte Mitbewohnerin will nur den Betreuten einlassen, der wiederum nicht mehr dorthin will und auch allein nicht in der Lage wäre, die Möbel abzubauen. Der neue Betreuer meinte im Wege der Familienhilfe und aus Kostengründen sollte es machbar sein, den Umzug selbst zu organisieren. Er könne allerdings auch ein Umzugsunternehmen beauftragen. Die Familie würde den Umzug gerne selbst machen. Meine Idee wäre jetzt, alte Bewohnerin schriftlich über Räumungstermin informieren und falls sie dann Ärger macht, weitere Schritte einleiten, was die Angelegenheit allerdings nur weiter verzögern würde. Es ist auch nicht gesagt, daß die alte Mitgewohnerin ein Umzugsunternehmen reinlässt, wobei der Betreute noch die Schlüssel zur Wohnung hat und die Mitbewohnerin kaum das Haus verlässt. Vielleicht hat da jemand einen Rat ? |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 29.07.2022
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 191
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Der Betreute kann selbst kündigen, braucht auch keine Genehmigung vom Gericht dafür.
Wenns der Betreuer für den Betreuten machen würde, braucht er erstmal den passenden Aufgabenkreis und dann noch die gerichtliche Genehmigung. Warum sollte der Vermieter die Kündigung des Betreuten nicht akzeptieren? Eine bestehende Betreuung schränkt noch keine Geschäftsfähigkeit des Betreuten ein, solange kein entsprechendes Gutachten bzw. ein Einwilligungsvorbehalt vorliegt. |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 266
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Ein Hausverbot über die gesamte Wohnung können nur alle WG Mitbewohner gemeinschaftlich erteilen. Über Gemeinschaftsräume kann jeder einzelne Mieter ein Hausverbot erteilen. Hier ist jedoch im Einzelfall eine Interessenabwägung durchzuführen, die meines Erachtens zugunsten des Betreuten geht.
ItsMe hat alles schon korrekt genannt. Am Räumungstag entsprechende Helfer mitnehmen; bei Schwierigkeiten vor Ort Polizei hinzuziehen. |
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#4 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,495
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Moin moin
Na, da läuft ja eine tolle Kiste zwischen dem Betreuten und der Ex-Mitbewohnerin oder was da mal gelaufen war... Egal wie: Der Betreute kann darf und soll auch selber kündigen, wenn er dazu in der lage ist. Er benötigt keine gerichtliche Genehmigung. Sogar dann nicht, wenn ein Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge bestehen würde. Nur in dem Fall, dass ein Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Wohnungsangelegenheiten oder der Aufenthaltssorge bestehen würde, dann müßte die Kündigung vom Betreuer vorgenommen und vom Gericht genehmigt werden. So einen Fall hatte ich einmal, weil der Betreute seine Wohnung häufig selbst gekündigt hatte: die vielen gehörnten Ehemänner seiner Liebschaften waren dazu übergegangen Hausbesuche abzustatten... Da galt es erst einmal abzuklären, ob er das auch darf (...das mit dem Kündigen natürlich). Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#5 | |
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Einsteiger
Registriert seit: 16.06.2019
Beiträge: 13
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Zitat:
der neue Betreuer hatte uns mit seiner Aussage völlig verwirrt. |
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#6 | |
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Einsteiger
Registriert seit: 16.06.2019
Beiträge: 13
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Einsteiger
Registriert seit: 16.06.2019
Beiträge: 13
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Zitat:
Zitat:
Wenn ich den ganzen Sachverhalt schildern würde, würde ein Buch daraus Da schreit ganz übel was zum Himmel, was noch zu prüfen ist. Wichtig war es der Familie daher ersteinmal den Betreuten aus dieser Situation heraus zu bekommen, was auch ein ziemlicher "Staatsakt" war, da die alte Betreuerin sich förmlich an die Betreuung geklammert hat. Meiner ganz persönlichen Meinung nach, diente der Betreute dazu, ihren Lebenstandart zu sichern. Ein Paar waren sie nicht.
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 69
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Zitat:
Hm, kann man diesen Verdacht erhärten? Falls sich die alte Betreuerin auf Kosten des Betreuten bereichert hat und dessen Gelder in die eigene Tasche umgeleitet hat, wäre das ein Fall von Veruntreuung. Dann sollte versuchte werden, sich das Geld von der alten Betreuerin zurück zu holen. |
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#9 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,456
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Bei Untreue auf jeden Fall auch Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft einreichen. Da die Vorbetreuerin keine Angehörige war, geht das auch ohne die Restriktionen der §§ 77, 77b StGB.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#10 | |
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Einsteiger
Registriert seit: 16.06.2019
Beiträge: 13
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Zitat:
Das wäre jetzt der nächste Schritt, alles gründlich zu prüfen. Zu holen wird da nichts sein, aber falls sich der Verdacht erhärtet, hat sie zumindest eine Strafe verdient. |
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