Dies ist ein Beitrag zum Thema Kindergeld für Personen über 18 Jahre in Einrichtungen im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich bin frisch bestellter ehrenamtlicher Betreuer und habe meinen ersten Betreuten übernommen. Er ist 18 Jahre alt und lebt ...
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#1 |
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Neuer Gast
Registriert seit: 13.02.2026
Beiträge: 1
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Hallo,
ich bin frisch bestellter ehrenamtlicher Betreuer und habe meinen ersten Betreuten übernommen. Er ist 18 Jahre alt und lebt in einer Einrichtung für behinderte Menschen. Die Grundsicherung hat ihn aufgefordert, einen Antrag auf Kindergeld zu stellen. Dieser wurde noch vor Beginn meiner Betreuung gestellt. Die Familienkasse verlangt nun folgerichtig eine Berechtigtenbestimmung. Weder die Mutter noch der Vater leisten Unterhalt für ihren Sohn. Mir ist derzeit noch nicht abschließend klar, in welchem Umfang eine Kommunikation mit den Eltern möglich beziehungsweise sinnvoll ist. Die Familienkasse hat zuletzt Ende November eine Frist von drei Monaten gesetzt. Andernfalls müsse ein Antrag auf Berechtigtenbestimmung beim Familiengericht gestellt werden. Ich frage mich nun, ob es nicht deutlich einfacher wäre, einen Abzweigungsantrag zu stellen, damit der junge Mann das Kindergeld unmittelbar selbst erhält. Ich habe mehrfach versucht, die Familienkasse telefonisch zu erreichen, bislang jedoch ohne Erfolg. Die Dreimonatsfrist läuft nun bald ab. Ich befürchte, dass ich bei Stellung eines Abzweigungsantrags – bei einer möglichen Bearbeitungsdauer von mehreren Wochen – parallel die Frist zur Beantragung der Berechtigtenbestimmung beim Familiengericht versäume. Hat hierzu jemand eine fundierte Einschätzung oder praktische Erfahrung? Viele Grüße Julian |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,495
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Moin moin
Dein Betreuter hat einen SchweBi-Ausweis schon vor seinem 18ten Lebensjahr erhalten? Wenn ja, dann ist es erst mal gut. Wenn nein, dann beantrage einen und bestehe darauf, dass die Behinderung nicht erst nach Beginn der Volljährigkeit entstnden ist. Das sollte wohl kein Problem sein. Damit hätte er zumindest schon einmal einen KiGe-Anspruch solange mindestens ein Elternteil lebt und nicht nur bis 27. Kindergeldberechtigt ist nicht Dein Betreute, sondern seine Eltern. D.h. ein Elternteil kann üblicherweise nur den Antrag stellen. Wenn die nicht aus dem Quark kommen, könnte ja die Berechtigtenbestimmung über das Familiengericht etwas sein. Dass in der Familienkasse niemand telefonisch zu erreichen ist, ist völlig normal. Entweder kennt man da jemand persönlich und hat seine bzw. ihre Telefonnummer, oder es geht nix. Ist Der/die Betreute auch noch schwerbehindert, ist die Familienkasse dermaßen autistisch veranlagt, dass die MAs schon aus Datenschutzgründen selber nicht wissen, was sie für wen oder warum tun. Grottenübel. Dass das Sozialamt die Aufforderung zu einem KiGe-Antrag macht, ist kein Wunder: KiGe wird 1:1 von der Grundsicherung abgezogen. man will also einfach nur Geld sparen. Sonst nix. Du kannst ja mal bei der Familienkasse schriftlich anfragen, ob Du wg. der Untätigkeit der Eltern einen Antrag auf KiGe stellen kannst und um die Zusendung der Formulare bitten. Oder um Ratschläge bitten, wie weiter verfahren werden kann. Wenn die Familienkasse Dich als Antragsteller ablehnt, dann schickst Du die Ablehnung an das Sozialamt und forderst es auf, den Antrag im Rahmen der Amtshilfe doch selber zu stellen. Dein Antrag ist ja nicht akzeptiert worden. Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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