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Wie weit reicht die Gesundheitsvorsorge Betreuerin

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B. 92 Jahre dement, lebt im Pflegeheim und wurde wg. Influenza ins Krankenhaus eingeliefert. Arzt meint, es besteht Gefahr, dass ...


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Alt 23.02.2026, 01:27   #1
Forums-Geselle
 
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Standard Wie weit reicht die Gesundheitsvorsorge Betreuerin

B. 92 Jahre dement, lebt im Pflegeheim und wurde wg. Influenza ins Krankenhaus eingeliefert. Arzt meint, es besteht Gefahr, dass B. dies nicht überlebt und sagte, Betreuerin (Rechtsanwältin) hätte angegeben, keine lebenserhaltenen Maßnahmen zu unternehmen. B. hat aber einen Bevollmächtigen der damit nicht einverstanden ist und übermittelte dem Arzt die Vorsorgevollmacht und teilet mit, dass B. nie angab lebenserhaltene Maßnahmen abzulehnen.

Hintergrund ist, wenn die B. sterben sollte ist die Betreuerin nicht mehr zuständig, denn der Bevollmächtigte Sohn hat seit 6 Jahren noch Erbansprüche von dem verstorbenen Ehemann der B. die eine außergerichtliche Regelung seit Jahren ablehnte. Der Bevollmächtigte Sohn reichte mit seinem RA Stufenklage gegen die Betreuerin ein. Die Betreuerin verlor vor dem LG und OLG und muss nun ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen lassen und eidesstattlich versichern, damit der Erbanspruch festgelegt werden kann. Die entstandenen Kosten des OLG hat die Betreuerin vom Konto der B. bezahlt, da sie die Beschwerde des OLG zurückzog. Die entstanden RA-Kosten betragen bis jetzt über 36.000€. Das dubiose ist, dass der Sohn per Testament der einzige Erbe der B. ist.

Meine Frage, reichen die Befugnisse der Betreuerin aus um lebenserhaltene Maßnahmen zu verweigern um sich der Verantwortung zu entziehen?
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Alt 23.02.2026, 07:19   #2
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Wenn es keine verifizierbaren mündlichen Aussagen der Betreuten gibt, gilt, was in der Patientenverfügung steht. Meist ist das ein eigenständiges Dokument (ggf neben einer Vorsorgevollmacht). Sie bindet Betreuer genau so wie Bevollmächtigte. Manchmal „versteckt“ sich die Patientenverfügung in dem Text der Vorsorgevollmacht. Selbst wenn letztere widerrufen wurde, bleibt der Teil, der die Patientenverfügung darstellt, in Kraft. Daa Dokument sollte schnellstens dem Betreuungsrichter vorgelegt werden, damit Er der Betreuerin die Gesundheitssorge entzieht. Falls die Auffassung des (Ex-?) Bevollmächtigten überzeugt.
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Horst Deinert

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Alt 23.02.2026, 19:16   #3
Forums-Geselle
 
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Beiträge: 144
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Danke Horst Deinert für deine Antwort. Das Gericht hat bereits die Vorsorgevollmacht seit 2020 vorliegen und weiß von der neuen Äusserung der Betreuerin nichts.

In der Vorsorgevollmacht von 2020 steht:
Ich entbinde alle mich behandelnde Ärzte und deren nichtärztliches Personal gegenüber dem Bevollmächtigten von der Schweigepflicht. Dieser soll und darf alle mich betreffenden Krankenunterlagen einsehen und die Übermittlung an Dritte bewilligen.

Zusätzlich darf der Bevollmächtigte mich gegenüber Ärzten vollumfänglich vertreten und über alle Fragen zu Gesundheit und Behandlung entscheiden. Er darf insbesondere in sämtliche Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustands und in Heilbehandlungen einwilligen, auch wenn diese mit Lebensgefahr für mich verbunden sein könnten oder ich dadurch einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnte (§ 1904 Abs.1 BGB). Er darf die Einwilligung zum Unterlassen oder Beenden lebensverlängernder Maßnahmen erteilen (§1904 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.). Er soll dabei, sofern vorliegend, meinen in der Patientenverfügung niedergelegten Willen durchsetzen.

Der Bevollmächtigte darf mich außerdem gegenüber Pflegern und Pflegeeinrichtungen vertreten. Er darf über alle Einzelheiten ambulanter oder stationärer Pflege entscheiden.
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Alt 24.02.2026, 07:37   #4
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Hallo, das sind alles nur technische Details. Die Patientenverfügung enthält inhaltliche Aussagen, wann weiter (intensiv) behandelt werden darf und wann nicht. Die Formulierung klingt, als sei da noch eine separate Patientenverfügung. Wer könnte die haben? Insgesamt dürfte allerdings die Betreuerin aber gar nicht die Gesundheitssorge haben. Wie konnte das passieren? Wurde die Vollmacht widerrufen? Sonst sollte der Bevollmächtigte die Betreuungsaufhebung bzw zumindest die Aufgabeneinschränkung beantragen. Der Bevollmächtigte ist Verfahrensbeteiligter, § 274 FamFG.
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Horst Deinert

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Alt 24.02.2026, 18:48   #5
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Es gibt keine Patientenverfügung. Als die Betreuung eingerichtet wurde, war die B. schon dement und konnte somit ihren Willen nicht mehr kundtun.
Die Vollmacht wurde weder widerrufen noch eingezogen. Das LG erließ einen seltsamen unanfechtbaren Beschluss mit folgender Behauptung:
Das Amtsgericht führt hierzu aber völlig zutreffend aus, dass für die Betroffene bereits mit Beschluss vom 19.06.2020 eine Berufsbetreuung eingerichtet worden war, welche die vormals erteilte Vorsorgevollmacht an den Beschwerdeführer gegenstandslos machte. Dies hatte folglich zur Konsequenz, dass der Beschwerdeführer spätestens seit diesem Zeitpunkt nicht mehr Beteiligter des Betreuungsverfahrens war.
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Alt 25.02.2026, 07:39   #6
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Hatten wir das nicht schon mal? Ein Betreuungsbeschluss kann eine Vollmacht nicht „gegenstandslos“ machen, weil es das bei Vollmachten nicht gibt.

Vollmachten sind ggf von Anfang an nichtig, wenn der Vollmachtgeber zum damaligen Zeitpunkt geschäftsunfähig war (§ 104 BGB). Dann ist die VollmachtsURKUNDE aber weiter in der Welt. Dann wäre es Sache des Betreuers, die Herausgabe des Dokumentes zu verlangen, § 175 BGB und ggf vor dem Amtsgericht (Zivilabteilung, nicht Betreuungsgericht) einzuklagen.

Ansonsten gibt es nur den Widerruf, die Kündigung und den Tod des Bevollmächtigten (§§ 671, 673 BGB, jeweils iVm § 168 BGB). Widerruf durch Betreuer nur mit Genehmigung, § 1820 Abs. 5 BGB.

Was hier vorliegt, ist offensichtlich ein Fall, den es eigentlich nicht geben darf. Solange beides nebeneinander existiert, können die Personen sich gegenseitig blockieren. Das kann nur durch das Betreuungsgericht gelöst werden. In der Hoffnung, dass das frühere Personal nur durch sachkundigere ersetzt worden sind.

Der Bevollmächtigte könnte sich noch an die Staatsanwaltschaft wenden und Strafanzeige gegen die Betreuerin erheben wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen. Wenn diese versucht, eine von den Ärzten als sinnvoll angesehene Maßnahme zu verhindern.
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Horst Deinert

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Alt 25.02.2026, 12:18   #7
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Ja, das ist die Geschichte, die wir schon einmal hatten.

Die Vollmacht ist auch nicht nichtig, denn sie wurde nicht widerrufen. Die Generalstaatsanwaltschaft gab dazu folgendes an: So kam der Sachverständige Dr. med. L. P. zu der Erkenntnis, dass „im fraglichen Zeitraum der Vollmachtserteilung (= Februar 2020) zwar Symptome erkennbar waren, die einer ungestörten Testierfähigkeit im Wege stehen könnten. Die zum jetzigen Zeitpunkt vorliegenden Anknüpfungstatsachen reichen aber nicht aus, um die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung (und mithin die Geschäftsfähigkeit) der Betroffenen an diesem Tag mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Sicherheit zu verneinen“. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich daher nicht beweisen, dass die B. — aufgrund ihrer Erkrankung — im fraglichen Zeitpunkt also nicht geschäftsfähig war.

Das Gutachten des Sachverständigen wurde nur per Telefon durchgeführt. Lt. BGH XII DB 179/14 ist so ein Gutachten grundsätzlich nicht verwertbar.
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