Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreute Person verstorben, Sozialamt, offnene Rechnung im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Erstmal: die Erbschaft kann man auch beim Nachlassgericht am eigenen Wohnort ausschlagen, da allerdings muss man persönlich hin. Wenn also ...
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#11 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,493
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Erstmal: die Erbschaft kann man auch beim Nachlassgericht am eigenen Wohnort ausschlagen, da allerdings muss man persönlich hin. Wenn also die 6 Wochen (ab Kenntnis vom Todesfall) noch nicht um sind.
Dass bisher keine Rechnung vorliegt, heißt gar nichts. Es gilt mindestens die 3jährige Verjährungsfrist, bei manchen Forderungen auch noch länger. Übrigens: mit Heim und Sozialamt hast du recht. Das Heim hat einen direkten Zahlungsanspruch gegen die, § 19 Abs. 6 SGB XII. Aber es kann ja noch weitere Forderungen geben.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#12 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,598
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Was es auch noch gibt, darauf sollte man die Unterlagen prüfen, es gibt Heime, die schieben Angehören eine Bürgschaft unter, in diesem Fall schützt Erbausschlagung und Nachlassverwaltung nicht vor der Forderung, eine solche Bürgschaft kann aber trotzdem sittenwidrig und damit nichtig sein oder gegen § 307 BGB verstoßen.
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#13 |
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Einsteiger
Registriert seit: 15.03.2026
Ort: Nürnberg
Beiträge: 17
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Wenn das Erbe nicht ausgeschlagen wurde, kommen die Erben als Rechtsnachfolger an alle Unterlagen.
Ich würde da nochmal nachfragen, und dem Heim bzw. Insolvenzverwalter des Heims sagen, dass Dürftigkeitseinrede erhoben wird und dafür sollen die die Buchung erklären und die Rechnung schicken. Für die Dürftigkeitseinrede kann man auch ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis errichten (anstatt einem notariellen, das kostet). Das muss dann aber umfassend belegt und vollständig sein, mit Nachweisen für alle Aktiva und Passiva. Ansonsten kann man noch eine Nachlassinsolvenz beantragen, die dann mangels Masse eingestellt wird, um die Dürftigkeit zu belegen. Wenn das Pflegeheim in der Insolvenz ist, wird das alles dauern, aber ohne Ausschlagung muss man als Erbe die Dürftigkeit nachweisen um aus der persönlichen Haftung zu kommen. |
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#14 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 92
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#15 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,493
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30 Euro beim überschuldeten Nachlass. Also ungefähr so viel wie für einen Kirchenaustritt. Weniger als für einen Personalausweis.
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#16 | |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 22.04.2026
Ort: Mönchengladbach
Beiträge: 9
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Zitat:
Ich glaube du hast etwas falsch verstanden: Wenn du das Erbe nicht sechs Wochen nach Kenntnis des Todes proaktiv ausschlägst, tritt die Erbfolge erstmal automatisch ein. Und damit könnte es sein, dass du für die Schulden deiner Mutter aufkommen musst (unabhängig von der Situation zwischen dem Träger des Heimes und dem Sozialamt). Siehe hierzu BGB §1944. |
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#17 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,493
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Kann es wirklich sein, dass jemand nicht weiß, dass man auch durch Untätigkeit erbt? Die Nachlassgläubiger wirds freuen, die können sich dann ja Zeit lassen.
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