Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreute Person verstorben, Sozialamt, offnene Rechnung im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat:
Zitat von Dulce
Es gab nichts zu erben, daher kein Erbschein beantragt.
Zudem kostet der Gebühren und die Kinder ...
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#21 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 166
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Zitat:
Wie schon hier erwähnt wurde - Keinen Erbschein zu beantragen ist nicht das gleiche wie die Erbschaft auszuschlagen. Letzteres muss aktiv bei Gericht gemacht werden. Da die Frist zur Ausschlagung abgelaufen ist, sind die Kinder nun Erben. Und dann braucht es auch keine Bürgschaft fürs Heim. Zur Erbschaft gehören auch sämtliche Verbindlichkeiten, d.h. die offenen Schulden des Heimes müssen die Erben, die nicht ausgeschlagen haben, begleichen. |
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#22 |
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Einsteiger
Registriert seit: 30.04.2026
Beiträge: 18
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Wenn der Betreuer seinen Job korrekt gemacht hätte, dann wären diese "Schulden" im Heim nicht entstanden. Und dafür haftet der Betreuer zur Not mit seiner Versicherung.
Er hat nachlässig gearbeitet, nicht ich. |
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#23 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 166
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Zitat:
Das lässt sich pauschal so nicht sagen. Es kommt darauf an, woher die Schulden stammen. Der Betreuer haftet, wenn er z.B. versäumt hat, Anträge zu stellen und so eurer Mutter zustehende Hilfen ausgeblieben sind. Das ist ein klarer Fehler des Betreuers. Der Betreuer haftet aber nicht, wenn es schon vorher Schulden gab, die nicht realistisch zu tilgen waren und "weitergeschoben" worden sind. Oder wenn die Betreute selbst neue Schulden verursacht hat. Auch wenn das Heim Rechnungen für Leistungen nach dem Tod in Rechnung stellt, kann der Betreuer dafür nichts, er ist schließlich nicht mehr im Amt. Und selbst wenn der Betreuer letzendlich haftet: Erstmal müssen die Erben die Schulden beim Heim bezahlen, nicht der Betreuer. Die Erben können ihre Ansprüche beim Betreuer geltend machen und das Geld so eventuell zurückholen, aber das Heim wird nicht den Betreuer anmahnen. Es ist allerdings auch zu prüfen, ob bestimmte Sozialleistungen noch posthum ausgezahlt werden. In bestimmten Fällen geht dies auch noch. Aber da der Betreuer jetzt raus ist, müsstet ihr euch selber darum kümmern. |
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#24 |
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Einsteiger
Registriert seit: 30.04.2026
Beiträge: 18
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Genau,der Betreuer hat es versäumt den Antrag für Wohngeld zu stellen. Lange Jahre zuvor lief es normal, dann fehlen 6 Monate und zuletzt wurde es auch wieder gezahlt.es geht um 6 Monte fehlendes Wohngeld, die er nicht beantragt hat. Ab September bis zu ihrem Tod wurde es wieder gezahlt da dafür der Antrag eingereicht wurde. Das wurde bei der Wohngeldstelle genauso bestätigt nach Telefonat vom Pflegeheim
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#25 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 166
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OK, in diesem Fall hatte deine Mutter eine rechtmäßige Forderung für die ausgebliebene Summe gegenüber dem Betreuer, die auch in die Erbmasse eingeht.
D.h. ihr als Erben müsst das Geld nun vom Betreuer einfordern. Bei solchen klaren Fällen sollte er hoffentlich dies anstandslos zahlen, so dass ihr damit die offenen Rechnungen decken könnt. |
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#26 |
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Einsteiger
Registriert seit: 30.04.2026
Beiträge: 18
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Nun ist der Betreuer schon die 3.Woche krank und nicht erreichbar. In seinem Büro übernimmt keiner seine Tätigkeiten. Ich habe jetzt die Wohngesldstelle angeschrieben und um Sachstand gebeten. Mal schauen ob ich eine Antwort erhalte.
Das ist alles unglaublich....Nie hätte ich soetwas erwartet... |
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#27 |
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Einsteiger
Registriert seit: 30.04.2026
Beiträge: 18
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So, ein paar Wochen sind vergangen. Der Betreuer hat immer weniger geantwortet und auch nichts veranlasst. Die Wohngeldstelle hatte ihn auch mehrfach angeschrieben und keine Antwort bekommen. Der Betreuer hat auch nicht über den Tod meiner Mutter informiert. Sie fordern somit auch über den Tod hinaus gezahltes Wohngeld zurück. Ich habe eine Rechnung an den Betreuer geschickt, erhielt dann aber nach einem Anruf an die Betreuungsbehörde, das der Betreuer seinen Job als Betreuer aufgegeben hat. Und nun wird alles an das Betreuungsgericht weitergeleitet. Mein Fall wurde mit aufgenommen und ich habe eine Detailbeschreibeung an das Gericht gemacht und nun heißt es warten. Es wird wohl für den Betreuer zu einem Prozess kommen, da er sich bei mehreren Betreuten so verhalten hat.
Was man nicht alles erlebt.....
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#28 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,603
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Tatsächlich endet der „Job“ als Betreuer in der Sekunde des Todes des Betreuten. Sowas wie irgendwelche Zahlungen danach noch leisten, ist gar nicht zulässig. Das ist alles Sache des Erben - und wohl auch kaum sonderlich eilig. Übrigens ist auch die Nachricht über den Tod an Behörden, Banken, Vermieter usw keine Betreuerpflicht. Wenn er das macht, dann um von weiteren Rückfragen verschont zu werden. Nur die Schlussnachrichten an das Betreuungsgericht sind Pflicht - und die Herausgabe der Unterlagen an den Erben (§ 1872 BGB).
Dieser ist ab der Sekunde nach dem Tod bereits der Rechtsnachfolger (§ 1922 BGB). Nur der Nachweis ggü Dritten (Erbschein, Testamentsausfertigung) kann natürlich etwas dauern. Das ändert aber nichts an den grundsätzlichen Rechten und Pflichten. Rückforderungen von Behörden (auch Rentenversicherung, Sozialamt usw) sind etwas völlig Banales. Nichts, worüber man sich aufregen müsste.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#29 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,592
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Moin moin
Hier ist eine Situation entstanden, die für alle überhaupt nicht erquicklich ist: Die Betreute Person ist verstorben, weshalb der Betreuer aus dem Rennen ist. Abgesehen von der Notgeschäftsführung darf nichts mehr stellvertretend unternommen werden. Da fühlen sich die Angehörigen des öfteren mal im Regen stehen gelassen. Die frischen Ex-BetreuerInnen finden das auch nicht immer gut, zumal sie noch Berichtspflichten und andere Aufräumarbeiten haben für die sie bei anderen Leuten auch nicht unbedingt auf Verständnis stoßen, weil die andere Sorgen haben. Die andere Sache ist, dass in diesem Fall der Betreuer wohl auch nicht der Beste seiner Zunft und dann auch noch von Krankheit geplagt war. Wenn Dolce schreibt, dass er seinen Job aufgegeben hat, dann kann es aus gesundheitichen Gründen, aus Gründen der Überforderung oder aus Gründen fehlender Eignung oder sonst etwas anderes sein. Welcher Grund oder welche Mischung von Gründen in diesem Fall vorliegt, ist nicht beschrieben bzw. geklärt. Das muss es auch nicht. Im Ergebnis ist der Grund völlig egal, wenn die Angehörigen (oder wen es gerade trifft) deshalb im Regen stehen und haufenweise Ärger an der Backe haben. Wenn der Ex-Betreuer erwiesenermaßen und nicht nur fahrlässig Mist gebaut hat, dann haftet er auch dafür. Wenn er für den verursachten Schaden gerade stehen soll, muss ihn aber auch jemand dafür in die Haftung nehmen. Von alleine passiert da nichts. Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#30 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,603
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Klar, wenn der Betreuer während der Betreuungszeit Versäumnisse begangen hat, hat er den Erben ggü geradezustehen - und sollte das auch seiner Haftpflichtversicherung melden (vor allem zur Vermeidung einer Schadensersatzklage nach § 1826 BGB). Ich glaube, das hat hier auch keiner bestritten.
Mit den zuletzt beklagten Sachen hat das aber nichts zu tun. Schuldentilgung gleich welcher Art fällt nicht unter die Notgeschäftsführung.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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