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Betreute Person will Konto behalten und kein Taschengeld vom heim holen

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Es ist eigentlich der Ausnahmefall, dass jemand ausschließlich von Sozialhilfe lebt. Egal ob außerhalb oder innerhalb des Heims gibt es ...


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Alt 13.05.2026, 18:26   #11
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,603
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Es ist eigentlich der Ausnahmefall, dass jemand ausschließlich von Sozialhilfe lebt. Egal ob außerhalb oder innerhalb des Heims gibt es meist eine oder mehrere Einnahmequellen, zu den in der Regel Renten aller Art gehören. Das heißt, Sozialhilfe zahlt den Unterschiedsbetrag zum errechneten Bedarf, das heißt dann auch so „ergänzende Sozialhilfe“.

Nun haben andere Einkünfte es an sich, die Höhe zu ändern oder auch ganz wegzufallen. Das führt dann zum Erfordernis, diese „ergänzende Hilfe“ anzupassen. Gerade bei Heimbewohnern war es lange Zeit üblich, das Bruttoprinzip anzuwenden: Sozialamt zahlt gesamte Heimkosten inkl dem Barbetrag nach § 27b SGB XII (letzterer wird vom Heim an den Bewohner weiter gereicht), kassiert im Gegensatz die Zahlungen anderer ein. Das macht es für das Sozialamt einfach. Die brauchen ihre Zahlungshöhe nur ändern, wenn sich die Heimkosten ändern.

Das Nettoprinzip wäre dann das Gegenteil. Die anderen Einkünfte gehen beim Hilfeempfänger ein, der bezahlt davon privat die Rechnungen, insbes. das Heim und das Sozialamt zahlt den Rest. Das machen weder Heime noch Sozialämter gerne. Denn zB wird schon mal gerne vergessen, das Heim zu bezahlen (weil anderes „wichtiger“ erscheint oder auch, weil es von dritter Seite gepfändet wurde oder die Zahlung (zB Auslandsrente stockt oder der Wechselkurs ändert sich jeden Monat, zB bei Renten außerhalb der Eurozone). Dann muss das Heim jeden Monat neu dem Fehlbetrag ausrechnen, das Sozialamt seine Zahlung auch jeden Monat manuell vornehmen. Und das Ganze nur für das trügerische Gefühl, selbst über sein Geld zu verfügen?

Machbar - und zumutbar - ist beim Bruttoprinzip, dass der Barbetrag auf ein separates Girokonto gezahlt wird. Was oben auch schon vorgeschlagen wurde. Der Effekt ist der gleiche wie der Wunsch des Betreuten.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 14.05.2026, 17:44   #12
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 15.03.2026
Ort: Nürnberg
Beiträge: 52
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In den Bescheiden für Hilfe zur Pflege, die ich kenne, ist der Zahlungsweg für den Barbetrag zumindest irgendwo in der Begründung allgemein beschrieben. Z.B. >>Der Barbetrag wird an die Einrichtung gezahlt.<<

Vielleicht kann man die Sachbearbeiterin noch umstimmen. Ich persönlich fände es irgendwie ein bisschen drüber daraus einen Rechtsstreit draus machen, aber okay.

Die Sachbearbeiterin anschreiben, schriftlich oder per Email. Ich beantrage die Auszahlung des Barbetrags ab Datum xy auf das Konto des Berechtigten IBAN z. Wenn die Sachbearbeiterin ablehnt, ist das ein Bescheid (Verwaltungsakt), gegen den man Widerspruch einlegen kann (und dann Klage).

Wenn die Sachbearbeiterin nicht ablehnt (sondern z.B. nur auf den bestehenden Bescheid verweist) würde ich Leistungsklage beim Sozialgericht auf Änderung des Zahlungsweges für den bestehenden Bescheid einlegen.

Der Anspruch auf Auszahlung auf das Girokonto ergibt sich aus §§ 27b, 9 Abs. 2, 17 Abs. 2 SGB XII, d.h. den Anspruch auf Auszahlung des Barbetrags, den Individualisierungsgrundsatz der Leistung (Wunsch des Betreuten) und der pflichtgemäßen Ermessensausübung (keine unangemessenen Wünsche, keine Hinderungsgründe).
borisbaumgaertner ist offline  
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Alt 16.05.2026, 20:04   #13
Einsteiger
 
Registriert seit: 07.05.2026
Beiträge: 16
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Ich habe mit dem Betreuten über verscheiden Alternativen gesprochen.
Er will es so geändert haben:

An das Sozialamt:

meine deutsche Rente monatlich soll weiterhin direkt ans Heim überwiesen werden
meine zwei kleine Auslandsrenten aus Spanien und Österreich (ergeben etwa meine Taschengeld) werden wie bisher direkt auf mein Girokonto überwiesen.
mein Lebensunterhalt/Taschengeld/Kleidergeld soll weiterhin ans Heim überwiesen werden. Ich habe nie Taschengeld im Heim geholt und werde das auch nicht tun. Ich erlaube den Heim, dieses Geld für die Heimkosten zu verwenden. Ich lebe von meinen kleinen Auslandsrenten vom Girokonto. Diese 2 kleinen Auslandsrenten ergeben in etwa mein Taschengeld plus Kleidergeld. Den Differenzbetrag (etwa 5 Euro) , zahle ich per Dauerauftrag von meinem Girokonto ans Heim, damit die Heimkosten gedeckt sind.




Dann habe ich mir überlegt, bei zu schreiben, das ich beim Brief geholfen habe und den Betreuten i.S.v § 1821 Abs.3 BGB (Wünsche des betreuten/Pflichten des Betreuers) unterstütze. Und auch unterschreibe. Und das ich bitte den Bescheid entsprechend zu ändern. So sieht das Amt das ich hinter ihm stehe.

Vielleicht noch beischreiben:
Zitat:
Zitat von Tschak Beitrag anzeigen
, muss das Sozialamt den bestehenden Bescheid nach § 48 SGB X (Änderung der Verhältnisse) anpassen. Die Änderung des gesetzlichen Vertreters (neuer Betreuer) und der ausdrückliche Wunsch auf Auszahlung an den Leistungsberechtigten stellen eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar.
Es wird zwar keine Zahlung geändert, aber im Bescheid steht bisher das alle drei Renten und Lebensunterhalt ans Heim gehen. Was nicht den Tatsachen entspricht. Und das Heim besteht drauf das es wie im Bescheid gemacht wird.

So müsste der Bescheid den Tatsachen endsprechend geändert werden, das 2 Auslandsrenten weiterhin auf Girokonto gehen. Deutschlandrente weiterhin ans Heim. Taschengeld/Sozialgeld weiterhin ans Heim gehen. Und das Taschengeld für Heimkosten verwendet werden dürfen. So wäre der Streit vorbei.

Die 2 kleine Auslandsrenten auf dem Girokonto sind dem Sicherer, dann muss er nicht lieb und nett zum Sozialamt oder Heim sein.

Geändert von Pauliso (16.05.2026 um 21:03 Uhr)
Pauliso ist offline  
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Alt 17.05.2026, 08:00   #14
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Beiträge: 7,603
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Nach § 9 Abs. 2 SGB XII soll Wünschen des Berechtigten grundsätzlich entsprochen werden. Das heißt, das Amt müsste nachweisen, dass die vorgeschlagene Verfahrensweise unzumutbar ist.
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Horst Deinert

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