Dies ist ein Beitrag zum Thema Meine 2. Betreuung, Gericht will unterz. Einverständniserklärung vom Betroffenen im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ja, das stimmt wahrscheinlich. Scheint aber jedenfalls nicht obergerichtlich entschieden zu sein....
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#11 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,603
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Ja, das stimmt wahrscheinlich. Scheint aber jedenfalls nicht obergerichtlich entschieden zu sein.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#12 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,696
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Ein ehemaliger Vorsorgebevollmächtigter kann doch aber auch nach Suspendierung durch das Gericht oder Widerruf durch den Kontrollbetreuer noch Beschwerde im Namen des Betroffenen einlegen, dann müsste das doch auch der gerade entlassene Betreuer können oder?
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#13 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,603
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Sowohl Betreuer als auch Bevollmächtigter sind innerhalb eines Betreuungsverfahrens eigenständige Verfahrensbeteiligte (§ 274 FamFG), neben dem Betreuten selbst (§ 275 FamFG) und weiteren. Das heißt: anders als überall sonst im Rechtsverkehr, wo sie für den Vertretenen handeln (§§ 164, 1823 BGB), agieren Sie im Betreuungsverfahren für sich selbst. Der § 303 Abs. 4 FamFG ist deshalb speziell so formuliert, nämlich dass es auch anders geht. Für die sonstigen Beteiligten (Verfahrenspfleger, Betreuungsbehörde, Angehörige) gilt diese Ausnahme nicht.
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