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Meine 2. Betreuung, Gericht will unterz. Einverständniserklärung vom Betroffenen

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Hallo, Betreuungsbehörde hat ans Gericht geschrieben, das ein Kennenlerngespräch mit mir und der Person statt gefunden hat, und das die ...


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Alt 18.05.2026, 19:12   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 07.05.2026
Beiträge: 16
Standard Meine 2. Betreuung, Gericht will unterz. Einverständniserklärung vom Betroffenen

Hallo,

Betreuungsbehörde hat ans Gericht geschrieben, das ein Kennenlerngespräch mit mir und der Person statt gefunden hat, und das die betreute Person mit dem Wechsel einverstanden ist.

Gericht schreibt mir, ich soll nun die Betroffene Person aufsuchen und Einverständnis unterschreiben lassen. Aber genau genommen, sagte die Betreute Person am Anfang, nein, ich will den bisherigen Betreuer behalten.

Dann sagte die Betreuungsbehörde, der Berufsbetreuer kostet aber etwa 1000 Euro im Monat und Sie haben nicht so viel Bedarf. Sie können den ehrenamtlichen Betreuer der jetzt da ist ablehnen, dann schlägt das Gericht Ihnen einen neuen vor. Den bisherigen Berufsbetreuer geht nicht. Dann hat die Person mich so Zähneknirschend nicht abgelehnt.

Mir ist das irgendwie unangenehm.
Ich habe mir überlegt, der Person einen Brief zu schreiben das ich am Datum ... vorbeikomme und über die Situation Wechsel besprechen muss und das ich nur mit schriftlichen Einverständnis die Betreuung übernehmen darf. Wenn Sie keinen Termin mit mir möchten, dann können Sie diesen am Anrufbeantworter Tel. absagen. Dann wird das Gericht Ihnen einen neuen anderen Betreuer vorschlagen. Ich freue mich wenn Sie mir eine Change geben.

Oder ich schreib dem Gericht einfach, das ich das Gefühl habe das die Chemie nicht passt. Oder doch noch mal versuchen. Weil, eigentlich lag es ja nicht an mir, sondern die Person will den alten behalten, weil dieser auch weiterhin ein Elternteil der Person betreut.
Die ganze Familie hat wohl einen Betreuer, und mit dem vor mir kommen die alle sehr gut zurecht.
Oder wie würdet Ihr das machen?

Geändert von Pauliso (18.05.2026 um 19:25 Uhr)
Pauliso ist offline  
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Alt 18.05.2026, 19:33   #2
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,696
Standard

Im Idealfall würde das Gericht jetzt die Anhörung des Betroffenen terminieren und dann weitersehen.
Mächschen ist offline  
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Alt 18.05.2026, 19:41   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 166
Standard

Habe ich eine Reform der Betreuervergütung verpasst? Wann genau können wir denn 1000 € pro Monat abrechnen?
MPock ist offline  
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Alt 18.05.2026, 20:39   #4
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,696
Standard

Musst nur die Striche mit der Gabel machen...
Mächschen ist offline  
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Alt 18.05.2026, 20:52   #5
Einsteiger
 
Registriert seit: 07.05.2026
Beiträge: 16
Standard

Zitat:
Zitat von MPock Beitrag anzeigen
Habe ich eine Reform der Betreuervergütung verpasst? Wann genau können wir denn 1000 € pro Monat abrechnen?
https://www.lexikon-betreuungsrecht....C3%BCtung_2019

Dürften weit unter tausend im Monat sein.
Pauliso ist offline  
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Alt 18.05.2026, 23:10   #6
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,696
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Das ist aber uraltes Recht.

Aber selbst in der 2026er Vergütung ist man monatlich erheblich unter 1k €...
Mächschen ist offline  
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Alt 19.05.2026, 07:07   #7
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,603
Standard

Hier die beiden Tabellen ab 1.1.26 (ohne und mit akademischen Abschluss):

https://www.lexikon-betreuungsrecht....en_ab_1.1.2026

Mit 1.000 € kann kein Monat gemeint sein, sondern nur ein Abrechnungsquartal. Das käme - aber auch nur bei gewissen Konstellationen - hin. Der Betreute müsste allerdings auch erst mal Selbstzahler sein (über 10.000 Sparguthaben). Dann würden für den Ehrenamtler aber dann auch 450 € pro Jahr anfallen. Und die ebenfalls zu zahlenden Gerichtskosten (auch bei mehr als 10.000 €) wären auch bei beiden Betreuervarianten gleich.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 21.05.2026, 00:07   #8
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,644
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Zitat:
Zitat von Pauliso Beitrag anzeigen

Dann sagte die Betreuungsbehörde, der Berufsbetreuer kostet aber etwa 1000 Euro im Monat und Sie haben nicht so viel Bedarf. Sie können den ehrenamtlichen Betreuer der jetzt da ist ablehnen, dann schlägt das Gericht Ihnen einen neuen vor. Den bisherigen Berufsbetreuer geht nicht. Dann hat die Person mich so Zähneknirschend nicht abgelehnt.

Wenn das so stimmt, hat die Betreuungsbehörde gegen geltendes Recht verstoßen. Andere schrieben schon, dass die Betreuervergütung natürlich weit unter 1000 € im Monat liegt.


Vor allem aber: in § 1816 Abs. 2 S. 1 BGB steht: "Wünscht der Volljährige eine Person als Betreuer, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nach Absatz 1 nicht geeignet."


Wenn der Betreute also seinen alten Betreuer behalten will, kann und darf er das. Das Gericht hat keinen Ermessensspielraum, sofern nicht dessen Eignung in Frage steht.


In Frage zu stellen wäre die Eignung von Behördenmitarbeitern, die entweder bewusst rechtswidrig oder aus Inkompetenz solche Aussagen treffen.


Berichte dem Gericht doch einfach, was der Betroffene dir gesagt hat.
Es sollte ja auch ein entsprechendes Protokoll in der Akte der Betreuungsbehörde geben.
Garfield ist offline  
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Alt 21.05.2026, 07:27   #9
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,603
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Es gibt tatsächlich ein Spannungsfeld zwischen § 1816 Abs. 2 BGB (Wunsch des Betreuten bei Betreuerauswahl) und Vorrang des Ehrenamtes (§ 1816 Abs. 5 BGB ivm § 1868 Abs. 3 BGB).

Allerdings sind die letztgenannten Bestimmungen nur Soll-Vorschriften, während der Betreuerwunsch eine Mussvorschrift ist (also vorgeht).

Gegen einen Entlassungsbeschluss sollte also Beschwerde eingelegt werden, entweder durch den Betreuten selbst oder den bisherigen Betreuer. Im letzteren Fall Obacht: legt ein Betreuer Beschwerde ein, erfolgt das im Zweifel im eigenen Namen (was der BGH auch zugelassen hat: https://lexetius.com/2015,1199)

Besser ist es aber, die Beschwerde im Namen des Betreuten einzulegen (sich auf § 303 Abs. 4 FamFG beziehen), denn es geht ja um dessen Wünsche. Und nur in 2. Linie um den Einnahmeverlust des Betreuers.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 22.05.2026, 00:17   #10
Routinier
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,226
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Es gibt tatsächlich ein Spannungsfeld zwischen § 1816 Abs. 2 BGB (Wunsch des Betreuten bei Betreuerauswahl) und Vorrang des Ehrenamtes (§ 1816 Abs. 5 BGB ivm § 1868 Abs. 3 BGB).

Allerdings sind die letztgenannten Bestimmungen nur Soll-Vorschriften, während der Betreuerwunsch eine Mussvorschrift ist (also vorgeht).

Gegen einen Entlassungsbeschluss sollte also Beschwerde eingelegt werden, entweder durch den Betreuten selbst oder den bisherigen Betreuer. Im letzteren Fall Obacht: legt ein Betreuer Beschwerde ein, erfolgt das im Zweifel im eigenen Namen (was der BGH auch zugelassen hat: https://lexetius.com/2015,1199)

Besser ist es aber, die Beschwerde im Namen des Betreuten einzulegen (sich auf § 303 Abs. 4 FamFG beziehen), denn es geht ja um dessen Wünsche. Und nur in 2. Linie um den Einnahmeverlust des Betreuers.

Wenn ich aber als Betreuer entlassen bin, kann ich doch nicht mehr im Namen des Betreuten die Beschwerde einlegen, sondern nur noch im eignen, oder?
Michael77 ist offline  
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