Dies ist ein Beitrag zum Thema Amtsarzt wegen Einwilligungsvorbehalt? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo ich hatte früher ein Einwilligungsvorbehalt zugestimmt.
Der war bis zum 20.06 befristet, wegen selbstschädigung weil ich
meinen Bruder was ...
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18.08.2009, 19:06 | #1 |
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Beiträge: 4
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Amtsarzt wegen Einwilligungsvorbehalt?
Hallo ich hatte früher ein Einwilligungsvorbehalt zugestimmt.
Der war bis zum 20.06 befristet, wegen selbstschädigung weil ich meinen Bruder was zu der Spielekonsole zugepackt habt. Danach hatte das gut geklappt mit den Geld bei mir. Dann war heute am 18.08 der Amtsarzt da wegen den Vorbehalt. War auch etwas unfreundlich zu mir, und er meinte das das Gericht die Sache entscheidet?. Könnt ihr mir bitte mehr dazu sagen. Ob das dann vieleicht wieder ein Gegenwilligungsvorbehalt wird also ein Beschluß. MfG |
18.08.2009, 21:09 | #2 |
Berufsbetreuerin
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Beiträge: 592
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Hallo Flofre,
der Amtsarzt war dazu da, anscheinend zu der Fragestellung ein Gutachten zu erstellen und dem Gericht seine Einschätzung mitzuteilen. Hat er sich hierzu geäußert, welche Empfehlung er gibt? Ich vermute aber eher, dass es hier nicht nur eine Befristung des Einwilligungsvorbehaltes gab, sondern an sich die Betreuung überprüft wird. Eine alleinige Befristung des Einwilligungsvorbehaltes hatte ich bei all meinen Betreuungsfällen noch nicht. Recht hat der Gutachter, dass das Gericht letztendlich den Beschluss fällt. Vorher wird noch eine persönliche Anhörung von Dir stattfinden. Hier kannst Du auch nochmals Deine Meinung vertreten. |
22.08.2009, 13:38 | #3 |
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Beiträge: 4
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Ja ok der Amtsarzt war für den Einwilligungvorbehalt.
Aber mein Betreuer glaubt das dagegen entschieden wird. Aber mußte man nicht für den Einwiligungsvorbehalt da auch einwilligen, jetzt wollte ich kein mehr haben. Wenn der Einwilligungsvorbehalt da wär, besteht doch immer noch die Chance sein Geld irgentwann wieder selbst zu verwalten. |
22.08.2009, 15:39 | #4 |
Ehrenamtlicher Betreuer
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Hallo flofre,
was meinst Du mit "selbst zu verwalten"? Kleine Alltagsgeschäfte kannst Du weiterhin ohne Zustimmung des Betreuers tätigen, nur bei größeren Vertragsangelegenheiten brauchst Du bei einem Einwilligungsvorbehalt zur Rechtswirsamkeit die Einwilligung des Betreuers. D.h. die tatsächliche Bargeldverwaltung kann auch weiterhin zwischen Dir und dem Betreuer abgesprochen werden und durchaus auch bei Dir verbleiben.
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23.08.2009, 11:39 | #5 |
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Beiträge: 4
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Ich meinte, das ich das wieder ganz alleine mache mit Geld ohne Betreuer und das ich mein Konto weiterhin behalte?.
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23.08.2009, 15:52 | #6 |
Ehrenamtlicher Betreuer
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Der EV wird, genauso wie die Betreuung, innerhalb bestimmter Fristen überprüft. Falls nichts in der Urkunde steht, nach sieben Jahren. Sollten sich aber Anhaltspunkte ergeben, daß der EV nicht mehr notwendig ist, dann kann dieser auch vorher aufgehoben werden. Die Wahrscheinlichkeit, daß einer entsprechenden Anregung auch vom Gericht gefolgt wird, ist aber größer, wenn die Anregung vom Betreuer erfolgt oder zumindest unterstützt wird.
Ein Konto kann auch bei bestehendem EV geführt werden. Wie das organisatorisch gehandhabt wird, ist allerdings zwischen Dir und dem Betreuer auszuhandeln. Gruß Kohlenklau
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Stichworte |
bankgeschäfte, einwilligungsvorbehalt, geldverwaltung, gutachten, konto, kontoführung, untersuchung |
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