Dies ist ein Beitrag zum Thema Hilfe bei Erklärung Verantwortungs-/Einstehgemeinschaft im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
Ich soll eine Erklärung für den Job Center schreiben, warum ich nicht in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebe.
Was ...
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16.10.2009, 13:52 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 23.06.2009
Beiträge: 14
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Hilfe bei Erklärung Verantwortungs-/Einstehgemeinschaft
Hallo,
Ich soll eine Erklärung für den Job Center schreiben, warum ich nicht in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebe. Was kann ich da hinschreiben ???? Hat jemand Erfahrung damit ??? LG Arwen69 |
16.10.2009, 15:42 | #2 |
ehrenamtliche Betreuerin
Registriert seit: 14.04.2009
Beiträge: 166
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Hallo Arwen69,
habe Dir auf die Schnelle mal einen Text kopiert. Hoffe, dass Dir dies weiterhelfen kann. Gruß NaDa Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört: "eine Person, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen," mit zu dessen Bedarfsgemeinschaft. Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, damit der Leistungsträger eine sog. Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft vermuten darf, hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3a SGB II festgelegt: Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Bei diesen Festlegungen, von denen bereits eine genügt, damit eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft entsteht, handelt es sich auch nicht um eine Kann-Bestimmung oder Ermessensfrage des jeweiligen Leistungsträgers oder Sachbearbeiters. Das wird sowohl durch die eindeutige Formulierung des § 7 Abs. 3a SGB II als auch durch die fehlende Ermächtigungsgrundlage in § 13 SGB II deutlich. Jedoch ignorieren viele Leistungsträger die in § 7 Abs. 3a SGB II vom Gesetzgeber festgelegen eindeutigen Kriterien, die besagen, wann ein Leistungsträger von einer solchen Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft ausgehen darf. |
16.10.2009, 16:27 | #3 | |
"Räuberbraut"
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
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Zitat:
hier ist das zauberwort "partner". wenn du aber nicht mit einem partner oder einer partnerin lebst, sondern in einer wg, dann ist das auch keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. gruß, zeiten |
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16.10.2009, 16:44 | #4 |
Einsteiger
Registriert seit: 23.06.2009
Beiträge: 14
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Hallo,
ich bin erst seit kurzem mit meinem Partner zusammen, und werd jetzt zu ihm ziehen. Soweit ich gehört habe, muss man eine Bedarfsgemeinschaft erst nach einem Jahr angeben. Ich weiss bloß nicht wie ich die Begründung schreiben soll, d.h. was ich da reinschreiben sollte ? Weil eigentl. trifft keiner der Gründe zu, wie leben noch kein Jahr zusammen, ziehen ja erst zusammen, mein Kind ist aus einer anderen Beziehung, und ich versorge es selber, und schon garnicht habe ich irgendwelcher verfügungsgewalt weder über sein Konto oder Vermögen, will ich auch gar nicht. LG Arwen69 Geändert von Arwen69 (16.10.2009 um 16:47 Uhr) |
16.10.2009, 22:15 | #5 |
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 16.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 592
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Eigentlich ist das genau die Begründung, die Du brauchst.
Die Jobcenter versuchen gern diese Regeln einfach zu umgehen. Als der Freund meiner Tochter zu ihr zog, wollten sie auch gleich ihr Gehalt mit anrechnen. Mussten dann extra einen Widerspruch einlegen! Also pass gut auf, die bist völlig im Recht und brauchst nur die vier Punkte aufschreiben, damit ist alles gesagt! |
17.10.2009, 10:17 | #6 |
Einsteiger
Registriert seit: 23.06.2009
Beiträge: 14
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Ich danke Euch für Eure Hilfe, habe mich echt schwer getan damit, aber habe es jetzt endlich zu Papier gebracht.
Ich bin halt auch total verunsichert, weil so vieles falsch gelaufen war in der Vergangenheit, und die mir dann gleich alles gestrichen haben, und ich mit meinem Kind ohne alles da stand. Zum teil ist das immer noch nicht geklärt, weil der da der eine nicht weiß was der andere tun, und am Ende habe sie mir die Schuld gegeben, war ja am einfachsten.Und ich kann mich nicht so wehren, weil ich damit 0 Erfahrung hab. Da fällt mir noch eine Frage ein, stimmt es wenn man in ein anderes Bundesland zieht, das man dort wieder einen kompletten Neuantrag stellen muß ? Wurde mir beim JobCenter so gesagt...??? LG Arwen69 |
18.10.2009, 01:06 | #7 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 15.03.2008
Beiträge: 52
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Ja, leider.
Sogar, wenn der Stadtteil gewechselt, so eine andere Arge, JC ins Spiel kommt, musst Du einen Neuantrag schreiben. Dich auch darauf einstellen, das Kontoauszüge, Mietverträge ec. vorgelegt werden müssen. Aber für solche Arge Fragen gibt es ein Forum, Tacheles e,V. dort kannst Du alle Fragen bezüglich AG 1 Alg2 oer Sozialhilfe Grundsicherung stellen. Arbeitslosen und Sozialhilfe Diskussionsforum (hab's mal verlinkt, Kohlenklau) |
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bedarfsgemeinschaft, sgb2 |
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