Dies ist ein Beitrag zum Thema Entlastungserklärung oder nicht? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ich bedanke mich ganz ganz herzlich für Eure Antworten!
Werde nun doch mal meinen Anwalt befragen (hoffentlich hat er Ahnung ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
23.11.2009, 10:28 | #11 |
Gesperrt
Registriert seit: 21.11.2009
Beiträge: 3
|
Ich bedanke mich ganz ganz herzlich für Eure Antworten!
Werde nun doch mal meinen Anwalt befragen (hoffentlich hat er Ahnung von dieser Materie). Ja, die Mutter war in letzter Zeit pflegebedürftig, Stufe III. |
23.11.2009, 10:46 | #12 |
Gesperrt
Registriert seit: 21.11.2009
Beiträge: 3
|
Habe inzwischen mit meinem Anwalt gesprochen (der übrigens bald in den Ruhestand geht).
So einfach ist es offenbar nicht, dem Gericht die Prüfung zu überlassen. Dazu müßte von mir ein Rechtsverfahren eingeleitet werden, wo ich den Sachverhalt vortragen und etwaige Unstimmigkeiten aufführen müsste. Er schlug vor, dass ich zunächst alle Unterlagen/Belege von meiner Schwester anfordern und selbst überprüfen solle. Wegen der Vergütungshöhe meinte er, dass das Gericht es so sehen könnte, dass sie schließlich ihre Mutter umfassend gepflegt habe, was in einem Heim noch kostenintensiver gewesen sei usw. Vermutlich würde -außer Kosten- nicht viel dabei herumkommen. Hat Jemand andere Erfahrungen gemacht? |
23.11.2009, 10:48 | #13 |
"Räuberbraut"
Registriert seit: 18.07.2009
Beiträge: 779
|
hallo winni,
wenn deine schwester die mutter allein gepflegt hat, ist die vergütung nicht so abwegig. das kann absolut angemessen sein. sowas ist ja ein vollzeit- und jederzeit verfügbar-job, 7 tage die woche.... obs dennoch rechtliche probleme gibt, wird dir der anwalt sicher sagen können. (wegen finanzamt war nur ein dummer scherz ) gruß zeiten |
23.11.2009, 11:19 | #14 |
"Räuberbraut"
Registriert seit: 18.07.2009
Beiträge: 779
|
hallo winni,
unsere letzen beiträge hatten sich überschnitten. erfahrung habe ich keine. abgesehen davon in wie weit das verhalten deiner schwester rechtlich korrekt war, ist doch, ob das, was die schwester sich "genommen" hat eine angemessene gegenleistung für das ist, was sie für die mutter getan hat. bei stufe drei gehört ja absolut alles dazu. mir fallen da erst mal die ganz normalen sachen ein: fenster putzen wäsche waschen einkaufen bett beziehen essen kochen staubsaugen putzen + pflegeleistungen: waschen zähneputzen anziehen toilettengänge sauber machen kämmem umziehen wickeln waschen nochmal waschen füttern nachts drei mal aufstehen.... mal dir das mal komplett aus in einer sieben tage woche. vielleicht kannst du dich auch fragen, ob du das hättest zu dem "preis" machen wollen/können. oder auch die frage, was diese leistungen in einem pflegeheim gekostet hätten. gruß zeiten |
23.11.2009, 11:48 | #15 |
Angehörige mit Vorsorgevollmacht
Registriert seit: 12.11.2008
Beiträge: 327
|
Hallo zusammen,
höre hier immer öfter von einer Abschlußrechnung von Angehörigen. Muß ich als Betreuer per Vollmacht auch mit sowas rechnen? Zwar gebe ich keine großen Beträge aus und nehme mir auch keinen "Lohn", aber bei unserer Familiensituation ... Liebe Grüße Lisa |
23.11.2009, 11:59 | #16 | |
"Räuberbraut"
Registriert seit: 18.07.2009
Beiträge: 779
|
du bist also nicht betreuerin, sondern hast ne vollmacht um die geschäfte zu regeln? dann brauchst du keine abrechung machen. du bist niemandem rechenschaft schuldig. eine vollmacht ist ne regelung ganz allein zwischen vollmachtgeberin und vollmachtnehmerin. was da dann läuft, geht niemanden sonst irgendwas an.
Zitat:
gruß, zeiten |
|
23.11.2009, 13:08 | #17 | |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 25.10.2009
Beiträge: 911
|
Zitat:
Auch der Vollmachtsnehmer ist zur Rechenschaft verpflichtet.
__________________
|
|
23.11.2009, 13:18 | #18 | |
"Räuberbraut"
Registriert seit: 18.07.2009
Beiträge: 779
|
Zitat:
klar, aber nur dem vollmachtgeber gegenüber. nicht dessen erben. es ist wirklich nur ne sachen zwischen dem vollmachtgeber und dem vollmachnehmer. erben sind da außen vor. pech gehabt sozusagen. - genau das ist ja der kritikpunkt an der vollmachtkiste. gruß zeiten |
|
23.11.2009, 13:30 | #19 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 25.10.2009
Beiträge: 911
|
Auch das stimmt so nicht ganz: § 672 BGB.
Genauere Ausführung wäre exemplarisch hier nachzulesen. Der Unterschied zur rechtlichen Betreuung ist jedoch, dass das Betreuungsgericht hier nicht beteiligt ist, sondern die Rechenschaft einzig und unmittelbar gegenüber dem Auftraggeber (mit Erweiterungen des § 672 BGB) abzulegen ist.
__________________
|
23.11.2009, 14:15 | #20 |
"Räuberbraut"
Registriert seit: 18.07.2009
Beiträge: 779
|
hi chesti,
jo, da hast du mich aber erwischt. ausnahmsweise mal. erklär ich es mal anders: ich bin hier von ner "normalen" (meine vorstellung) vollmacht bezüglich der forumsthemen ausgegangen. die omi kann nich mehr und lotti kriegt ne vollmacht. omi sagt immer: liebs madel, wie schön, dass du alles für mich regelst, du machst das schon. und lotti kriegt ein küsschen. omi lässt sich keine unterlagen zeigen und is einfach froh, dass sie sich um nix weiter kümmern braucht und meinetwegen jeden abend ihre wildegger herzbuben hören kann...... so hab ich mir das hier vorgestellt. und in diesem fall hat kein erbe anspruch auf irgendwas. weil die omi nix kontrolliert hat, gibt’s hier auch keinen anspruch, der auf die erben übergeht. außer: wenn der begründete verdacht auf veruntreuung oder so vorliegt. wenn omi aber regelmäßig ne auflistung verlaungt hat. geht der anspruch auf die erben über. und sie erben sämtliche bisherige abrechnungen. und können jene verlangen, die vielleicht bisher noch nicht gemacht wurden. na - einig? Geändert von zeiten (23.11.2009 um 14:19 Uhr) |
Lesezeichen |
Stichworte |
angehörige, entlastung, rechnungslegung, schlußrechnung |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|