Dies ist ein Beitrag zum Thema Anteilige Betreuungsvergütung? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich war von Mai bis November Betreuerin meiner Schwiegermutter.
Wenn ich jetzt meine Abrechnung mache, muß ich diese 323€ ...
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23.11.2009, 10:30 | #1 |
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Beiträge: 3
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Anteilige Betreuungsvergütung?
Hallo,
ich war von Mai bis November Betreuerin meiner Schwiegermutter. Wenn ich jetzt meine Abrechnung mache, muß ich diese 323€ durch 12 teilen, weil es ja kein ganzes Jahr ist? Und, kann ich die Rechnung schon jetzt stellen oder erst im nächsten Jahr? Danke für Eure Hilfe Gruß Silke |
23.11.2009, 15:27 | #2 |
Ehrenamtlicher Betreuer
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Beiträge: 2,086
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Hallo Silker,
Du kannst den Antrag jetzt schon einreichen. Es reicht bei Mittellosigkeit die Angabe des Zeitraums, das Gericht wird den Betrag taggenau ausrechnen und anweisen. http://www.ag-potsdam.brandenburg.de...-VS-627%20.pdf
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23.11.2009, 19:28 | #3 |
"Viele Sterne in einem Körper"
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Beiträge: 184
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Hallo kohlenklau, deinen eingefügten Link hier finde ich super, denn diesen werde ich mal meinen großen Kindern zeigen, die jetzt für uns die Betreuung übernommen haben.
Finde es nämlich betrug, dass ein gerichtlich bestellter Betreuer Jahrelang vom Amtsgericht getragen wurde, meine eigenen Kinder dies aber ohne Aufwandsentschädigung tun müssen. Denn mein Behinderten Ausweis umfasst noch heute die gleichen Merkmale, wie seinerzeit , wo ich der gerichtlichen Betreuung unterstellt war. (B, aG, G, RF und 100%) LG Sternenhimmel |
23.11.2009, 23:56 | #4 |
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Sternenhimmel, aufgrund welcher Tatsche bis du betreut worden?
Wo bleibt ein Freibetrag wegen Schwerbehinderung? Ist der im Betreuungsrecht/SGB denn vorgesehen? Wo bleibt ein Schonbetrag zur Altersvorsorge? ... vorgesehen? Betreuungen am besten im Familienkreis, sofern das krankheitbedingt möglich und gewollt ist. Ich frage mich nur, warum sich RAe auf Betreuungen spezialisieren. Bringen die sonst in anderen Rechtsgebieten nix? Der Richter wird schon dafür sorgen, dass auch Anwälte eingesetzt werden, z.B. bei Vermögenden?? Interessenkollission? Gruss Geändert von mary (24.11.2009 um 00:16 Uhr) |
24.11.2009, 00:06 | #5 |
"Viele Sterne in einem Körper"
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Beiträge: 184
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Hallo marry,
also vor Jahren bekam ich solch ein Schriftstück, dass wir jetzt jährlich Steuerfrei 30.000,00€ haben können, ohne davon Steuern abzuführen. Dann sollte ich das unserer damaligen Betreuerin geben, die das Ehrenamtlich tat. Warum weiß ich allerdings nicht, zumindest ahnte ich damals von nichts. Seid meine eigenen 2 Kinder aber Rechtswissenschaften studiert haben und jetzt selbst Rechtsanwälte im Familienrecht und Strafrecht sind, schüttel ich über vieles nur noch mit dem Kopf. Heute können meine Kinder meinen Freibetrag nutzen, da sie meinen Aufwand absetzen können. |
24.11.2009, 00:08 | #6 |
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Hallo Kohlenklau,
Mittellosigkeit entspricht dem Schonbetrag von 2.600,00. Wenn jetzt z.B. Einkommen, was 2.600,00 € betrifft, auf dem Konto eingeht, ist das nicht mehr mittellos, sondern Vermögen? Und vom "Vermögen" müssen ja noch Lebenshaltungskosten abgezogen werden. Ist der Freibetrag 790,00 € auch im Betreuungsrecht, also der zweifache Eckregelsatz? Einkommen: ./. Miete, Lebenshaltungskosten, Versicherungen, Altersrücklage Beispielrechnung: € Einkommen 2.200,00 ./. Miete 800,00 (warm) ./. Versichg. 100,00 ./. Lebensht. 900,00 div. Rücklag. 400,00 für Urlaub, Anschaffungen usw. Wie kann z.B. der Betreute da noch an Kosten von 3 Std./Monat à 44,00 beteiligt werden? Gruss |
24.11.2009, 00:22 | #7 |
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Sternenhimmel, hast dir ja die besten Kinder ausgesucht und dir anschliessend fast in den Hintern beißen können.
Glück gehabt. Die von dir schwerverdiente Kohle wäre sonst anderswo draufgegangen. Mein Gott, ein Betreuter sollte niemals erben. Gruss |
24.11.2009, 11:43 | #8 |
Ehrenamtlicher Betreuer
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Hallo mary,
Du vermischt "Einkommen", "Vermögen" und "Schonbetrag". Die Berechnung, in welcher Form eine Beteiligung an den Betreuungskosten möglich ist, orientiert sich weitgehend an den SGB 12-Sätzen und ist doch sehr individuell. Kämpf Dich mal durch diese Seite oder sprich direkt mit dem Rechtspfleger. Bekommt Deine Tochter nicht eine OEG-Rente? Diese wäre kostenmäßig z.B. nicht anrechenbar. Mittellosigkeit ? Betreuungsrecht-Lexikon
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24.11.2009, 23:20 | #9 |
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Danke Kohlenklau für die Mühe. Ja, die Grundrente nach dem BVG/OEG ist geschütztes Einkommen und grundsätzlich anrechnungsfrei. Der Berufsschadenausgleich (hälftige Höhe des Einkommens) gilt als Einkommen, also nicht geschützt, anzurechnen.
Habe mich durchgewurschtelt und der Beschlussl lautet: der Betreute ist i.S. des Gesetzes mittellos, nicht an den Kosten einer Betreuung zu beteiligen, auch nicht anteilig oder ratenweise. Gruss |
24.11.2009, 23:27 | #10 |
Ehrenamtlicher Betreuer
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Dann war ja Sturm im Wasserglas! Ansonsten noch mal alles Gute, hast ja jetzt wahrscheinlich eine neue, weitere Aufgabe
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ehrenamtliche betreuung, ehrenamtlicher betreuer, mittellosigkeit, pauschale |
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