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Beschwerde gegen einen Betreuungsbeschluß

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Hallo friendly, zu Deiner Frage wegen einem neuen Gutachten.....das kannst Du nicht beantragen! Evtl könnte ein anderer Arzt in Deinem ...


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Alt 16.02.2010, 17:43   #11
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo friendly,

zu Deiner Frage wegen einem neuen Gutachten.....das kannst Du nicht beantragen!
Evtl könnte ein anderer Arzt in Deinem Auftrag ein Gutachten erstellen, das müsstest Du aber bezahlen. Ich glaube aber fast, dass Du den gesamten Vorgang nicht richtig interpretierst.
Niemand kann Dir sagen wie ein Gutachten, welches man nicht kennt über eine unbekannte Person "widerlegt" werden könnte. Zum Widerlegen braucht es Sachgründe- die kennt hier keiner.

Die Kollegen haben jetzt schon zwei mal geschrieben, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet. D.h. -jetzt also zu dritten Mal- dass die Betreuung mit allen Rechten und Pflichten besteht bis das Gericht einen anderen Beschluss erlässt.

Du kannst gegen den Betreuungsbeschluss beim Betreuungsgericht Einspruch einlegen, dieser sollte aber gut begründet sein. Einfach zu sagen: ich sehe das das nicht so, reicht nicht.

Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 17.02.2010, 17:28   #12
friendly
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard gutachtern udn beschlüsse, klage, widerspruch


Hallo friendly,

zu Deiner Frage wegen einem neuen Gutachten.....das kannst Du nicht beantragen!
Evtl könnte ein anderer Arzt in Deinem Auftrag ein Gutachten erstellen, das müsstest Du aber bezahlen. Ich glaube aber fast, dass Du den gesamten Vorgang nicht richtig interpretierst.
Niemand kann Dir sagen wie ein Gutachten, welches man nicht kennt über eine unbekannte Person "widerlegt" werden könnte. Zum Widerlegen braucht es Sachgründe- die kennt hier keiner.

Die Kollegen haben jetzt schon zwei mal geschrieben, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet. D.h. -jetzt also zu dritten Mal- dass die Betreuung mit allen Rechten und Pflichten besteht bis das Gericht einen anderen Beschluss erlässt.

Du kannst gegen den Betreuungsbeschluss beim Betreuungsgericht Einspruch einlegen, dieser sollte aber gut begründet sein. Einfach zu sagen: ich sehe das das nicht so, reicht nicht.

Gruss Michaela

__________________
K. Tucholsky: Wenn der Deutsche hinfällt dann steht er nicht auf, sondern fragt wer Schadenersatzpflichtig ist.




Oh man
Selbstverständlich kann man das beantragen. Habe ich von meiner anwältin gehört.
Da scheinst du aber keine ahnung vom betreuungsrecht zu haben.
Ich habe es bereits in der vergangenheit schon mal beantragt und es hat geklappt.
Ich glaube sowieso betreuer sind unterdrückte die einen job suchen, in dem sie sich endlich mal in ihrem leben behaupten können.
Und frech werden. Ja kenne ich. So wie du „zum dritten Mal“ schreibst.

So und zu deiner Info: Eine Beschwerde (allgemein Widerspruch, bei Betreuungen heißt es Beschwerde) ist keine KLAGE.
Ein Widerspruch ist was anderes wie eine Klage.
Schade dass man in einem BEtr.forum einem Berufs!! Betreuer und Moderator noch Sachen erklären muss, die er selbst wissen müsste.
Okay, dann kannst dich ja bedanken dass ich dich nun aufgeklärt habe. Richtig Zickig bist du.

Und ich interpretiere Vorgänge SEHR genau und weiß bestens Bescheid. Du hast von meinem Fall und auch allgemein, so scheint mir, keine Ahnung. Musst noch mal so nen Kurs besuchen empfehle ich dir. Und lies dich ins Recht ein. Danach kannst du dich dann äußern.

Richtig Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Das weiß ich schon seit Ewigkeiten.
Und für dumm halten lass ich mich nicht.
Ich weiß sehr gut, wie man Sachen begründet und dass ein Kinderspruch wie „ich will nicht“ „ich bin nicht einverstanden“ nicht hilft. So eine Frage wird hier wohl kaum jemand stellen.


Und dann hast du auch meine Frage nicht verstanden:
Ein Gegengutachten ist kein Widerspruch
Ein Widerspruch keine Klage
Kommts jetzt so langsam an?

Also ein Gegengutachten sollte man immer beantragen bevor der Betreuungsbeschluss ergangen ist, das ist der Tipp den ich allen, die unter Betreuung stehen geben kann.

Herzliche Grüße

Und wenn einer meine Fragen in dem Absatz vorher verstanden hat, der kann sich meldenJ
 
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Alt 17.02.2010, 17:55   #13
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
 
Benutzerbild von ronja
 
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
Standard

Hier haben sich so ein paar unfreundliche Töne eingeschlichen. Ich denke, man könnte seine Meinung auch ohne persönliche Angriffe artikulieren, und man sollte nicht Böswilligkeit unterstellen, wenn man aneinander vorbeiredet oder die Dinge unterschiedlich sieht.

Zunächst mal ist es klar, dass man gegen einen Betreuungsbeschluss - also den Beschluss, mit dem eine Betreuung eingerichtet wurde - Beschwerde einlegen kann, über die dann zunächst das Landgericht entscheidet und die mit einer Rechtsbeschwerde auch bis zum BGH hochgetrieben werden kann.

Ob es sinnvoll ist, ein Gegengutachten zu erstatten, kann aber schon deswegen keiner sagen, weil keiner von uns das Gutachten kennt und zunächst mal zu fragen ist, ob dieses Gutachten überhaupt den Ansprüchen standhalt, die an ein Gutachten zu stellen sind. Wenn es sich z.B. nicht explizit zur Frage des freien Willens äußert, reicht es nicht, um den Betreuungsbeschluss zu untermauern, und die Betreuung müsste aufgehoben werden.

Da gegen den freien Willen eines Volljährigen keine Betreuung eingerichtet oder beibehalten werden darf, könnte sich ein Gutachten - das angesprochene Gegengutachten - auf den möglichst gut untermauerten Nachweis beschränken, dass ein freier Wille vorliegt und die Betreuung mit diesem freien Willen abgelehnt wird. Mit freiem Willen darf man nämlich auch eine Krankheit oder Behinderung im Sinne des Betreuungsrechts haben, ohne dass einem ein Betreuer aufgezwungen wird, den man nicht haben will.

Dass Berufsbetreuer das berufliche Selbstverständnis haben, für ihre Betreuten das Beste zu wollen, solltte man ihnen grundsätzlich nicht verargen, und es ist in der Tat so, dass der durch einen Beschluss eingesetzte Betreuer sich um die Belange seines Betreuten kümmern muss, bis die Betreuung durch einen weiteren Beschluss aufgehoben wird.
ronja ist offline  
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Alt 17.02.2010, 18:16   #14
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
Standard

Hallo friendly,

ich möchte Dich doch sehr bitten auf Deine Wortwahl zu achten und derartige Angriffe gegen unsere Moderatorin zu unterlassen.

Wenn Dir die Betreuer generell schon so zuwider sind, dann ist es mir ein Rätsel warum Du ausgerechnet hier nachfragst.
Tina L. ist offline  
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Alt 17.02.2010, 18:53   #15
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Jesses, ne was für eine Aufregung,

friendly, Du hast recht beim Korrigieren von meinem "Einspruch" in das Wort Beschwerde. Von Klage habe ich nicht geschrieben.

Dein weiterer Beitrag ist mir unverständlich- aber das müssen wir nun auch nicht vertiefen.

Gruss Michaela
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michaela mohr ist offline  
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Alt 19.02.2010, 00:43   #16
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
Standard

ja...höchstens wehklagen.....

ansonsten der weg der beschwerde....evtl. rechtbeschwerde...

siehe FamFG!

viel erfolg beim verkürzten rechtsschutz......und verständnisvolle richterInnen.....

lg nam
__________________
Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud
nam ist offline  
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Alt 23.02.2010, 18:04   #17
friendly
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard betreuerlies

hat hier keiner positive erfahrungen aus der betreuung rauszukommen
oder mit anwälten mit deren hilfe?
sind hier betreuer aus waldeck-frankenberg?

Mal wieder aufm sprung


Habe eine paar fragen hat einer antworten????

Rechtsbeschwerde---hat das aufschiebende wirkung, ist das eine klage?

Kann man gegen einen Betreuungsbeschluss auch klagen? Also sprich wenn die Beschwerde (Widerspruch) keinen Erfolg hat? Denn Klage hätte ja dann aufschiebende Wirkung, oder nicht?
Gibt es grundsatz-fristen wie oft sich der betreuer meldet=? Ich meine grundsätzlich? Habe mal gelesen drei besuche n drei monaten

Werden betreuungsbeschlüsse grundsätzlich nur auf 7 jahre beschränkt oder kann jeder beschluss, egal wie viele man da schon bekam, auf 7 jahre geschrieben werden?

Und wenn sich einer auskennt:
Wieso geht post an die staatsanwaltschaft immer ins archiv zuerst?
Und kennt sich einer mit beratungshilfe bei anwälten aus? Kann de ra innerhalb dieser mit betreuern und gegenanwältin schriftlich kommunizieren und telefonieren?
 
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Alt 23.02.2010, 19:10   #18
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
 
Benutzerbild von ronja
 
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
Standard

Die Rechtsmittel gegen einen Betreuungsbeschluss ergeben sich aus dem FamFG. Das ist zunächst mal die Beschwerde, die vom Landgericht entschieden wird. Außerdem ist gegen Beschlüsse, mit denen eine Betreuung eingerichtet, erweitert oder modifiziert wird, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich, wenn man vor dem Landgericht keinen Erfolg hatte. Dafür braucht einen speziellen Anwalt, der beim BGH zugelassen ist. Davon gibt es etwa mehr als dreißig, die alle in Karlsruhe oder in unmittelbarer Nähe ihre Kanzleien haben. Man kann PKH beantragen; vielleicht findet man sogar einen BGH-Anwalt, der für diese Gebühren arbeitet. Aufschiebende Wirkung haben diese Rechtsmittel nicht. Bis ein neuer Beschluss die Betreuung aufhebt, ist der Betreuer im Amt und muss seine Aufgaben erfüllen.
ronja ist offline  
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Alt 23.02.2010, 19:22   #19
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
 
Benutzerbild von ronja
 
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
Standard

Feste Regeln, wie oft ein Betreuer persönlich vorbei kommt, gibt es nicht. Das liegt in der eigenen Verantwortung, hängt sicherlich auch davon ab, wieviel sonst zu tun und zu ordnen oder regeln ist. Ich habe übrigens mehrere Betreute, die zunächst Angst hatten, bevormundet zu werden, inzwischen aber die Erfahrung gemacht haben, dass sie sich nicht bevormundet fühlen und die Unterstützung und die Gespräche durchaus als hilfreich und positiv erleben. Der Betreuer ist also nicht zwangsläufig der natürliche Feind des - zunächst ? - widerwillig Betreuten.

Ich habe auch schon mal einem Betreuten, der mit schriftlichen Äußerungen Schwierigkeiten hatte, dabei geholfen, die Betreuung aufheben zu lassen. Dies setzte allerdings voraus, dass ich mir ein Bild von der Situation gemacht hatte und nach einiger Zeit beurtelen konnte, dass dieser Schritt vertretbar ist. Bei einem anderen habe ich mich nach knapp 2 Jahren dafür eingesetzt, dass die Betreuung aufgehoben wurde, weil er sein Leben wieder voll im Griff hatte. Sieben Jahre müssen also nicht ausgeschöpft werden.

Einen verantwortungsbewußten Betreuer wird aber sicherlich eher dann zur Unterstützung des eigenen Vorhabens gewinnen können, wenn man den Eindruck vermittelt, seinen Standpunkt sachlich vertreten und seine Angelegenheiten selbständig regeln zu können. Ich hatte auch schon Betreute, die schon deshalb einen Betreuer brauchten, weil sie in diversen Behörden so aggressiv aufgetreten waren, dass sie dort Hausverbot hatten.
ronja ist offline  
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Alt 24.02.2010, 10:49   #20
friendly
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard betreuerlies die 2.

danke!!!

ichmeinte aber spez. mit den 7jahren ob die in einem beschluss ausgeschöpft werden, also wie folgt,

mn hat z drei beschlüsse. sprich nach dem ersten gab es noch wei.
der erse ein jahr
der zweite drei jahre dauer
der dritte dreijahre dauer
macht 7 jahre im ganzen

heißt das, wenn 7 jahre oll sind, kann das ganze nicht mehr verlängert werden?
oder gibt es als weiter beschlüsse und es ist grundsätzlich egal ob man 7, 5, 1, jahr in jedem individuellen beschluss hat??????????????????????
 
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Stichworte
aufhebung betreuung, beschluß, beschwerde, betreueraufgaben, betreuerpflichten


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