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Auskunft an Angehörige

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Hallo, ich sitze ziemlich in der Zwickmühle. Meine Mutter ist Ende Januar verstorben. Sie war als Betreuer für meinen behinderten ...


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Alt 31.03.2010, 21:10   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 29.03.2010
Ort: Oranienburg
Beiträge: 4
Rotes Gesicht Auskunft an Angehörige

Hallo, ich sitze ziemlich in der Zwickmühle.

Meine Mutter ist Ende Januar verstorben. Sie war als Betreuer für meinen behinderten Vater eingesetzt gewesen. Ich habe dann sofort die Betreuung meines vaters beantragt und auch erhalten.

Mein Problem ist jetzt, dass meine Brüder von mir verlangen, Ihnen Auskunft über die Finanzen meines vaters zu geben und Ihnen Einblick in alle Unterlagen zu geben.
Sie begründen dies damit, dass es ja auch um Ihr Erbe gehe, aber mein Vater lebt ja noch und ist Alleinerbe.

Bin ich als Betreuer dazu überhaupt berechtigt ?
Haben meine Brüder einen Anspruch auf Einsicht ?
Es gibt deswegen schon Unstimmigkeiten und ich fürchte, dass Sie mir das Leben schwer machen wollen. Auf Grund dessen bin ich eigentlich icht gewillt Einsich zu gewähren, da ich befürchte, dass es dann nur noch schlimmer wird.
ClaudiM ist offline  
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Alt 01.04.2010, 01:49   #2
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,381
Standard

Hallo,

würde Dein Vater schon mal Auskunft erteilen?

Den Einblick hast Du aufgrund Deiner Bestellung - nicht als Tochter. Mal angenommen, es ist Vermögen vorhanden - möchtest Du Dich nach den Tod Deines Vaters rechtfertigen müssen, wenn Du dieses für IHN aufgezehrt hast?

Und dann ist da noch die Schweigepflicht gem § 203 StGB:

§ 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen
Tomas11 ist offline  
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Alt 01.04.2010, 07:07   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Guten Morgen ClaudiM,

einen Anspruch oder das Recht auf Einsicht haben deine Brüder nicht. Das noch vorhandene Vermögen deines Vaters geht sie überhaupt nichts an. Erstaunlich wie frech anscheinend auch erwachsene Kinder noch sein können

Als Betreuerin deines Vaters hast Du seine Interessen zu vertreten und und zu wahren- und seine Rechte zu schützen.

Versuche doch vielleicht Dich -mit dieser Begründung- hinter dem Betreuungsrecht und dem Gericht gegenüber deinen Brüdern zu "verstecken".

Wenn Du jetzt nachgibst wird es, wie Tomas auch vermutet, ansonsten wohl um jede zukünftige Ausgabe für deinen Vater Streit geben werden. Vielleicht kannst Du deine Brüder auch dezent darauf hinweisen, dass es sicher auch gute Gründe gab, Dich und nicht sie als Betreuer zu bestellen.

Wie sagte hier jemand immer mal: erst sterben macht Erben.

Viel Glück, Grüsse.
Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 01.04.2010, 08:24   #4
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
Standard

Zitat:
Zitat von Tomas11 Beitrag anzeigen
Und dann ist da noch die Schweigepflicht gem § 203 StGB:

§ 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen
hallo,
um das richtig zu stellen. dieser paragraph gilt nicht für betreuer. und sollte daher auch nicht hier in die diskussion einfließen.
gruß, zeiten
zeiten ist offline  
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Alt 01.04.2010, 08:45   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo liebe zeiten,

wieso sollte das nicht für Betreuer gelten? Diese dürfen keinerlei Daten ihrer Klienten an Aussenstehende - ohne rechtlich begründbares Interesse -weitergeben. Irgendwie steh ich jetzt auf dem Schlauch.

Betreuer unterliegen nur insoweit der Schweigepflicht nicht als sie keine Aussagen verweigern könnten wenn sie beruflich (strafrechlich) relevante Infos erhalten.

Gruss Michaela
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 01.04.2010, 09:02   #6
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,692
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Hallo,

die Angehörigen einer/eines Betreuten haben kein Auskunftsrecht. Erst nach dem Tode des Betreuten können sie Einblick in alle Unterlagen verlangen.

Gruß

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 01.04.2010, 09:24   #7
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
Standard

guten morgen michaela ,

Zitat:
wieso sollte das nicht für Betreuer gelten?
weil betreuerinnen doch ihren job gar nicht machen könnten, wenn sie nicht persönliche infos von den betreuten weiter geben dürften. zb. willst du doch möglicherweise bestimmte onlineshops darüber informieren wollen, dass deine klientin einen einwilligungsvorbehalt hat. oder du willst der ärztin xy mitteilen, dass deine klientin die diagnose schizophrenie hat. oder gläubigern, dass die klientin von der sozialhilfe lebt. oder vermieterinnen, dass die klientin eine betreuung hat und daher alle vermieterinnenangelegenheiten nicht persönlich mit ihr, sondern mit dir zu regeln sind..... naja, all dies zeugs halt.

grade das ist ja deine aufgabe als betreuerin. und wenn du an eine schweigepflicht wie im § 203 StGB gebunden wärst, dürftest du nix davon und zwar in gar, gar, gar, nie, nie, nie keinem fall.

ärzte dürfen sowas nie, nie, nie unter gar keinen umständen tun. anwälte auch nicht. all die leute, die da in dem paragrafen aufgeführt sind, dürfen das nicht tun. die dürfen eben nicht an den vermieter rantreten und sagen: hey, frau meier is ziemlich mit den nerven runter, wenn sie probleme haben, dann wenden sie sich doch besser mal an mich. - nein, das dürfen die nicht, egal wie scheiße es der frau meier geht. nur wenn frau meier einverstanden ist, dass die ärztin oder sozialarbeiterin das macht, dann wär das okay. sonst gibts knast! (naja, oder geldstrafe meinetwegen.)

aber das ist ein himmelweiter unterschied zu dem, was eben aufgabe einer betreuerin ist.

angenommen, die kinder deiner betreuten wären schwer reich und omi wär pleite. du dürftest den kinder natürlich sagen: omi is pleite, wäre schön, wenn ihr da finanziell mal ein bisschen einspringen könntet.... das darfst du, wenn du meinst, dass es omi gut tut. das darf aber nicht omis hausarzt und auch nicht omis steuerberaterin oder ihre rechtsanwältin, ganz egal, wie gut die es mit omi meinen.

und ich mein jetzt nicht, dass es in ordnung wär, wenn ne betreuerin die finanzielle lage der betreuten in der nachbarschaft umhertratscht oder deren krankengeschichte oder so was. das wär natürlich moralisch verwerflich, hätte aber dennnoch keine konsequenzen nach § 203 StGB, weil dieser eben für betreuerinnen nicht gilt.

und all das, hat nix jetzt mit mommele zu tun. nur weil eine betreuerin nicht von diesem schweigepflichtparagrafen betroffen ist, heißt das ja im gegenzug nicht, dass sie auskunft geben müsste. im gegenteil, muss sie ja überhaupt nicht. dürfte sie aber schon, wenn sie meinte, dass der betreute einen vorteil davon hätte.

vielleicht kannst du den thread hier teilen.

lg, zeiten

Geändert von zeiten (01.04.2010 um 09:30 Uhr)
zeiten ist offline  
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Alt 01.04.2010, 10:58   #8
elinor
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Beiträge: n/a
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Hallo Claudi!

Ich hatte es so verstanden, dass Deine Eltern ein Berliner Testament hatten, deshalb ist der Vater nach dem Tod der Mutter Alleinerbe.
Den gesetzlichen Erben, also Euch Kindern, steht an dieser Stelle ein Pflichtteil aus dem Erbe der Mutter zu, auf den Ihr Anspruch erheben könnt, wenn Ihr das denn möchtet.
Meist ist so etwas aber nicht ratsam, weil man Benachteiligungen bei späteren Erbfällen dafür hinnehmen muss/kann/könnte. Wenn aber abzusehen ist, dass der Vater das Erbe der Mutter "aufbraucht", kann es schon sein, dass die Brüder auf dem Pflichtteil bestehen möchten....
Ein kurze Netzsuche hat mich zu der Info geführt, dass die Brüder gegebenenfalls wirklich eine Nachlassaufstellung vom Erben, also Deinem Vater, fordern dürfen:

"Bestraft wird nur das Durchsetzen der Pflichtteilsansprüche, nicht aber schon das bloße Fordern der Pflichtteilsansprüche was damit beginnt, dass der überlebende Ehegatte aufgefordert wird, Auskunft zu geben, welchen Umfang der Nachlass hat. Und die muss im Zweifel so detailliert erfolgen, dass quasi jedes paar Strümpfe einzeln aufzuschreiben ist. Damit verbunden sind dann auch Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten den Wert des Nachlasses durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen."

Gestaltungsfalle "Berliner Testament"?

Ich würde mich an Deiner Stelle nach Rücksprache mit Deinem Vater anwaltlich beraten lassen.

Viele Grüße
Elinor
 
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Alt 01.04.2010, 11:45   #9
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
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Elinor hat recht, ich hatte das zunächst falsch gelesen. Hier scheint es tatsächlich um den Pflichtteil aus dem Erbe zu gehen. Selbst wenn jemand Alleinerbe ist, besteht ein Anspruch auf den Pflichtanteil.

Trotzdem haben Deine Brüder natürlich kein Recht in die Vermögensverhältnisse Deines Vater Einsicht zu nehmen, sondern es kann nur das Erbe der Mutter offen gelegt werden.
Tina L. ist offline  
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Alt 01.04.2010, 18:43   #10
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Registriert seit: 29.03.2010
Ort: Oranienburg
Beiträge: 4
Rotes Gesicht

Vielen Dank Euch allen. Jetzt fühle ich mich schon besser. Jetzt habe ich auch eine Grundlage um das Problem angehen zu können.

Könnt Ihr mir vielleicht noch Tips geben wie ich mich am besten verhalten sollte ? Ich fürchte es wird einen handfesten Streit geben.
Wie ist das eigentlich gemeint, das Erbe meiner Mutter offen zu legen. Reicht es da aus einen Gesamtüberlick des Vermögens meiner Mutter vorzuzeigen, also eine Gesamtübersicht Ihrer vorhandenen Konten und den darauf enthaltenen Beträgen, also das was mein Vater jetzt insgesamt geerbt hat ? Oder muss ich da auch ins Detail gehen ? Was ist der Stichtag ? Muss ich das meinen Brüdern in zeitlichen Abständen immer wieder vorlegen oder nur bei Eintreten des Erbfalls und erst dann wieder, wenn mein Vater gestorben ist.

Claudi

Geändert von ClaudiM (01.04.2010 um 19:37 Uhr)
ClaudiM ist offline  
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Stichworte
angehörige, auskunft, erbe, pflichtteil, pflichtteilsanspruch


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