Dies ist ein Beitrag zum Thema Befreiter Betreuer? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen!
Bin ich als Tochter und ger.bestellte Betreuerin meiner Mutter nicht automatisch von der jährlichen Rechnungslegung befreit?
Das Gericht ...
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24.04.2010, 13:02 | #1 |
Gesperrt
Registriert seit: 14.04.2010
Beiträge: 7
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Befreiter Betreuer?
Hallo zusammen!
Bin ich als Tochter und ger.bestellte Betreuerin meiner Mutter nicht automatisch von der jährlichen Rechnungslegung befreit? Das Gericht hat mir einen Vordruck zum Ausfüllen dieser geschickt,muß ich eine Befreiung gesondert beantragen? |
24.04.2010, 13:29 | #2 |
Gast
Beiträge: n/a
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Als Tochter bist Du schon befreit - in ca. 97% der Fälle. (Es kann u.U. gegenteiliges angeordnet werden.)
Allerdings wird dazu selten ein Vordruck verwendet. Könnte es sein, daß es sich um das sog. "Vermögensverzeichnis" handelt, daß immer zu Beginn einer Betreuung angefertigt werden muß? (Und dann auch im Rahmen des jeweils jährlichen Berichtes?) M.W. würde eine Rechnungslegung auch frühestens nach einem vollen Betreuungsjahr fällig - wie lange betreust Du denn schon? Am besten: Rpfl anrufen und nachfragen. gruß - jelka |
24.04.2010, 21:03 | #3 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,691
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Hallo,
bei diesem Thema gibt es immer noch Mißverständnisse. Von der Rechnungslegung befreit bedeutet: man muss nach einem Jahr keine detaillierte Abrechnung erstellen. Wohl aber bei Beendigung der Betreuung ! Daher müssen immer alle Belege aufbewahrt werden. Wenn z. B. die Betreute zu Anfang der Betreuung 200.000 Euro Bundesschatzbriefe hat, 50.000 Euro auf den Sparbauch und 5.000 Euro auf dem Girokonto, dann muss ich nach einem Jahr eine Art "grobe" Abrechnung machen. So nach dem Motto - wie viel ist von den Bundesschatzbriefen noch da, wie viel ist noch auf dem Sparbuch, und wie viel ist auf dem Girokonto. Wenn da große Differenzen sind und sich diese nicht erklären lassen, wird das Amtsgericht ganz schnell - und völlig legel - eine detaillierte Abrechnung über die Verwendung des Vermögens verlangen. Der befreite Betreuer kann sich ohne Genehmigung des Amtsgerichtes von den Konten bedienen. Das heißt aber eben nicht, dass er/sie von Mutters Geld wunderbar leben kann und sich keine Gedanken machen muss. Dann käme nach einem Jahr das böse Erwachen. Der Vorteil ist eben nur, dass man nicht für jede Abhebung vom Sparbuch eine Genehmigung braucht, und auch mal größere Beträge abheben kann. Gruß Andreas |
28.04.2010, 19:33 | #4 |
Gesperrt
Registriert seit: 14.04.2010
Beiträge: 7
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Das erste Jahr meiner Betreuung endet jetzt,Vermögensverzeichnis habe ich letztes Jahr zu Beginn schon abgegeben.
Jetzt kam der Vordruck für jährl.Rechn.legung und ich dachte ich sei als Tochter davon befreit,so habe ich es jedenfalls bei meiner Verpflichtung verstanden. |
28.04.2010, 19:47 | #5 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Hi,
schau mal hier Rechnungslegung ? Betreuungsrecht-Lexikon Du solltest vielleicht mal Rücksprache mit dem Rechtspfleger nehmen, möglicherweise handelt es sich um ein Mißverständnis. Gruß Kohlenklau
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Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden, und mittwochs They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse) |
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angehörige, befreite betreuer, ehrenamtlicher betreuer, rechnungslegung, vermögensverzeichnis |
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