Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuung wegen Zwangsunterbringung und evtl. Schuldunfähigkeit? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Die Strafe ist mir momentan vollkommen egal. Ich hätte das ganze nur sehr gerne schon hinter mir. Die Unwissenheit wie ...
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04.05.2010, 14:58 | #11 |
Einsteiger
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Beiträge: 19
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Die Strafe ist mir momentan vollkommen egal. Ich hätte das ganze nur sehr gerne schon hinter mir. Die Unwissenheit wie das weitergeht macht mir sehr zu schaffen.
Ich hab Borderline (oder auch nicht) oder emotional instabil PS impulsiver Typ oder doch nur ne Anpassungsstörung und Depressionen und Verdacht auf alles mögliche. Die Medikamentenabhängigkeit bestand nur, weil ich die Beruhigungsmittel nehmen MUSSTE. Anfangs hab ich sie sogar gespritzt bekommen, weil ich mich geweigert habe, sie zu nehmen. Bis ich gemerkt habe, dass die eigentlich ziemlich "lecker" sind. Aber inzwischen hab ich nen Entzug gemacht. Momentan nehme ich keinerlei Medikamente. Hab mich geweigert die Antidepressiva weiter zu nehmen und Schlaftabletten ist keine gute Idee, wenn die bei mir daheim rumliegen. Ich habs ja sogar auf der geschlossenen geschafft, welche zu sammeln. Ich halte mich nicht an die verschriebenen Dosierungen, nehme ne zeitlang nix und dann wieder alles auf einmal. Deshalb war ich auch in einer Woche zweimal auf der Intensivstation. Alkohol und Drogen sind auch kein Thema (ab und zu in Gesellschaft kiffen zähl ich mal nicht dazu). Ich habe Probleme im sozialen Bereich mit Freunden und vor allem mit meiner Familie (die zum Glück weit weg wohnt). Da kann mir vielleicht ne Therapie helfen, aber kein Betreuer. Ich hatte bisher noch nie was mit der Polizei zu tun (ausser vielleicht wegen Ruhestörung bei WGpartys), hab immer sehr viel ehrenamtliche Arbeit gemacht, hatte immer alle möglichen Nebenjobs, Uni, Sportverein, politische Arbeit, Freunde,........... Krank machende Kontakte, Nein. Wenn dann breche ich derzeit alle Kontakte mehr oder weniger ab. Das Studium ist auch das richtige, obwohl ich mich dazu im Moment nicht mehr in der Lage fühle. Seit etwas mehr als einem Jahr geht gar nichts mehr. Jetzt kommen sie immer mal wieder mit betreutem Wohnen, ambulanter Ergotherapie, Arbeitstherapie, usw. Mir fällt es schon sehr schwer die Ärztin anzurufen, ist praktisch unmöglich. Will sie nicht nerven. Das wird schon alles wieder Danke für eure Antworten hier, auch wenn sie mir nur so bedingt weiter helfen. sophia |
04.05.2010, 15:57 | #12 |
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
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Beiträge: 580
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Die Aufgabe des Betreuers ist es, zusammen mit dem Betreuten zu klären, was in dessen Interesse und zu dessen Wohl getan werden könnte und müsste, Hilfe zu organisieren, wenn der Betreute das selbst nicht schafft, vielleicht auch den Kontakt zur Ärztin wieder aufzubauen, vielleicht Möglichkeiten zu finden, an die noch keiner gedacht hat oder gemeinsam mit dem Betreuten die Vielzahl der Optionen zu erörtern, die von allen Seiten vorgeschlagen werden.
Ein guter Betreuer bevormundet nicht und sollte auch keine Heilbringermentalität haben, indem er seinen Betreuten seine Sicht der Dinge und seine Wertmaßstäbe überzustülpen versucht, und er beantragt auch die Aufhebung der Betreuung, wenn er feststellt, dass er nicht mehr gebraucht wird. |
06.05.2010, 11:37 | #13 |
Stammgast
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Beiträge: 615
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@sophia85
zumindest hast du keine störungen in der vigilanz.... es kann nicht schaden, dass du dich damit bewusst auseinandersetzen kannst.
emotion hin oder her.......die Einrichtung einer betreuung ist geprägt vom g r u n d s a t z der e r f o r d e r l i c h k e i t (§ 1896 BGB). das gericht wird also nach gründen suchen, die bestimmte aufgabenkreise umfassen ( für eine betreuung). insbesondere dann, wenn jemand eine vollmacht erteilt hat (vollmachtsformulare beim bundesministerium für justiz/download), kann eine erforderlichkeit entfallen.....suche dir also möglichst schnell eine person deines vertrauens, die du bevollmächtigen könntest ( für den fall, dass du handlungsunfähig oder nicht mehr in der lage sein solltest einen " freien willen" zu bilden). eine betreuung ist quasi (vorsichtig formuliert) eine von aussen auferlegte bevollmächtigung eines betreuers...hast du eine (vor-sorge-)vollmacht.....hast du vorgesorgt....eine klippe die ein betreuungsgericht nicht ganz so leicht umschiffen kann... fundierte infos zum betreuungsrecht findest du auf der seite: Vormundschaftsgerichtstag. e.V. (VGT): Home wenn du dich zu dem mit dem thema borderline näher befassen möchstest (lesen macht ja bekanntlich selten dümmer.....müsstest du ja als angehende akademikerin wissen..)....dann google mal zu otto f. kernberg (eine....besser die koryphäe auf dem gebiet). dann noch viel erfolg bei der lebensbewältigung und lg nam
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
06.05.2010, 14:13 | #14 | ||
Einsteiger
Registriert seit: 03.05.2010
Beiträge: 19
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Zitat:
Für wie lange bekommt man denn nen Betreuer bis wieder neu entschieden wird? Zitat:
vigilanz...wie gut, dass es wikipedia gibt Und was den Kernberg angeht, da werden dir die ganzen DBTler aber heftig widersprechen..... Ich werd mich mal über die Vorsorgevollmacht informieren. Also vielen Dank für eure Antworten!!! lg sophia |
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06.05.2010, 15:02 | #15 |
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
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Sophia, vielleicht interpretieren wir "brauchen" unterschiedlich. Wenn ein Betreuter sagt, ich "brauche" keinen Betreuer, ist das eine subjektive Empfindung. Es mag auch eine letztlich subjektive Empfindung sein, wenn der Richter und der Gutachter meinen, dass der Betroffene vermeintlich objektiv einen Betreuer braucht, und auch der Betreuer selbst meint, dass er gebraucht wird. Trotzdem hoffe ich zumindest, dass die meisten Richter, Gutachter und Betreuer nicht aus Bösartigkeit, sondern zumindest der Tendenz nach aus Verantwortungsbewußtsein handeln.
Ich kann von mir sagen, dass ich Betreuungen schon habe aufheben lassen, einerseits wegen hartnäckiger Verweigerung und Unbetreubarkeit, aber auch, weil ein Betreuter seine Angelegenheiten wieder voll im Griff hatte oder weil es anderweitige Lösungen gab, die für ihn besser waren. Ich denke, dass die meisten anderen Betreuer dies genauso oder ähnlich handhaben. |
06.05.2010, 15:11 | #16 |
Stammgast
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@sophia85
frage/zitat sophia85:
Für wie lange bekommt man denn nen Betreuer bis wieder neu entschieden wird? antwort: § 295 FamFG Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts (1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat. (2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Kürzere Überprüfungsfristen können im beschluss aufgenommen werden...juristische haarspalterei: du bekommst keinen betreuer....sondern eine betreuung...sollte der betreuer z.b. sterben.....erlischt damit nicht die betreuung. die alarmglocken sollten bei dir läuten, wenn aufenthaltsbstimmung und gesundheitssorge miteinander einhergehen......wäre quasi "entmündigung"........wenn sich dann noch richter, gutachter und betreuer "kennen".......ist es oft mit der richterlichen freiheit nicht mehr weit her (alles seeehr schlecht zu beweisen....wird ja auch durch den gutachter dann "schön" geschrieben werden kann...google mal den fall "thea schädlich...glanznummern des betreuungsrechtes.....). nur wenige richter kommen auch mit "nervigen" betreuten zu recht......einfacher ist das "wegsperren" (natürlich zum wohle des betroffenen.....), als sich auf augenhöhe respektvoll auseinander zusetzen...... ein beispiel für einen betreuungsrichter der mal " den arsch in der hose hatte" (Zitat: "Das Betreuungsrecht diene ausschließlich dem auf dem Umweg über das Betreuungsrecht durchgesetzt werden.")Wohl der betroffenen Personen und sei kein Instrument, um sozial auffälliges Verhalten durch Zwangsmaßnahmen wie die Unterbringung zu unterbinden, heißt es darin sinngemäß. Und weiter: Ordnungsrechtliche Maßnahmen dürften nicht http://www.btv-ploen.de/anhaenge/Zei...rein_II_09.pdf (seite 9 ff.) und hier ein beispiel für einen richter, der sich etwas zu weit aus dem betreuungsrechtlichen fenster gelehnt hat.....: http://skm-bistum-trier.cms.rdts.de/...ente/10202.pdf wenn du eine betreuung nicht willst, kann so etwas eigentlich nur "in den brunnen fallen"........das betreuungsgericht ist ja nicht doof.....und wenn die merken, dass du eher "unwillig" also nicht einsichtsfähig bist.....dann erweitert man vorsorglich eben im beschluss nach bedarf (zum wohle des betroffenen)..... hier noch was zum "risiko" betreut zu werden (vgt). http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Medie..._zu_werden.pdf ich hoffe, ich habe dir nicht den tag versaut, aber hier hilft nur ein realistischer blick....... lg nam
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud Geändert von nam (06.05.2010 um 15:16 Uhr) |
06.05.2010, 15:12 | #17 |
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
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Ich habe einmal eine Betreuung nach 7 oder 8 Monaten aufheben lassen, einmal nach etwa einem Jahr (wegen Unbetreubarkeit; der zweite wurde von einem Betreuungsverein übernommen, weil man eine Gruppe nicht so gut bedrohen kann wie einen einzelnen), das letzte Mal nach ca. 20 Monaten, weil der junge Mann nun fest auf eigenen Füßen steht. In einem weiteren Fall habe ich die Aufhebung bzw. die Übernahme der Betreuung durch die Mutter nach etwa drei Jahren beantragt, weil die Mutter der geistig behinderten Betreuten so klammerte, dass sich keine Perspektive für ein eigenes Leben in einem Wohnheim, einer beschützenden Werkstatt o.ä. aufbauen ließ. Ich konnte Mutter und Tochter nicht klar machen, dass wir jetzt Zeit hätten, etwas in Ruhe aufzubauen, was nach dem Tod der Mutter plötzlich und dann ohne große Wahlmöglichkeiten geschaffen werden muss. Da das nicht möglich war, habe ich mich mit Einverständnis des Gerichts aus der Betreuung zurückgezogen, um zu verhindern, dass der zur Zeit aussichtslose Kampf um die Zukunft die Antipathie gegen einen Berufsbetreuer, auf den sie nach dem Tod der Mutter angewiesen sein wird, noch steigert.
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06.05.2010, 15:13 | #18 |
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dann besteht ja in jedem Fall Hoffnung Trotzdem erstmal vielen dank für eure Hilfe! P.S. das hat sich jetzt zeitlich alles überschnitten, aber ich habs mir mal durchgelesen. Kann ich gar nix zu sagen.... Geändert von sophia85 (06.05.2010 um 15:25 Uhr) |
06.05.2010, 15:23 | #19 |
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@sophia85
lenin: "vertrauen ist gut, kontrolle ist besser."
kann dir nur empfehlen gesundes mißtrauen (keine paranoia) walten zu lassen......es kann gut gehen........in der regel wird es das aber nicht. also pass auf...insbesondere der weg der einlegbaren rechtsmittel wurde drastisch eingeschränkt im neuen verfahrensrecht, in der regel wird die beschwerde beim landgericht enden, da es sich selbst in seinen entscheidungen kontrolliert.......im übrigen bekommen es alle anderen bezahlt in dem betreuungsverfahren.........du mit sicherheit nicht......und wenn man erkrankt ist, ist es oft schwer sich zu wehren.......wer dann noch seine "impulskontrolle" nicht im griff hat (weil er verzweifelt ist) liefert der gegenseite munition genug.....dieses kräftemessen ist schwer zu gewinnen.......also taktisch bleiben und wissen worum es geht (regeln kennen um sie zu "brechen" im sinne von ausweichen...) good luck nam
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06.05.2010, 15:28 | #20 |
Einsteiger
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vielleicht haben sie das ja alle schon längst vergessen. Das ist zumindest meine Hoffnung. Allerdings hatte ich das bei der Strafrechtssache auch gedacht und nach nen paar Monaten haben sie doch wieder angerufen, dass ich zur Polizei soll.
Wie lange dauert denn so ein Verfahren? Die Richterin hat bei der letzten Unterbringung Anfang Februar davon gesprochen. Kann das sein, dass die tatsächlich erstmal nen paar Monate warten und dann doch wieder damit kommen? |
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borderline, einrichtung der betreuung, schuldfähigkeit, straftat, strafverfahren |
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