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gesetzliche Betreuung

 

Antrag auf Betreuung

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Hallo miteinander, mein Name ist Marko und ich bin 28 Jahre alt. Leider bin ich spiel- und kaufsüchtig und kann ...


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Alt 26.05.2010, 19:11   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 25.05.2010
Beiträge: 1
Standard Antrag auf Betreuung

Hallo miteinander,

mein Name ist Marko und ich bin 28 Jahre alt. Leider bin ich spiel- und kaufsüchtig und kann dementsprechend nicht mit meinem Geld umgehen.
Im Zuge dessen besuche ich eine Therapiegruppe. Dort hat mir der Therapeut empfohlen mich in Vermögensangelegheitne mit Einwilligungsvorbehalt betreuen zu lassen.
Dazu habe ich allerdings ein paar Fragen, die ich gern ehie rstellen möchte:
1. Stelle ich einen formlosen Antrag beim Amtsgericht? Reicht ein Attest vorzulegen wo drin steht dass ich spielsüchtig bin oder muss da auch rein, dass ich mit Geld nicht umgehen kanns, usw.?
2. Sucht das Gericht einen Betreuer für mich aus? Habe keine speziellen Wünsche ausser in meiner Wohnortsnähe.
3. Wie sieht es mit der Bezahlung aus? Ich bin im Moment nicht mittellos (soweit ich das verstehe habe ich zwar kein Vermögen, komme aber mit meinen Einkünften auf ca. (je nach Rechnung) 1040 Euro minus 210 Euro Miete, eventuell wir dnoch die GKV abgezogen (70 Euro) macht dann 760 Euro im Monat. Habe nur so ein hohes Einkommen um Schulden zu tilgen. Normalerweise wäre ich Student und damit mittellos. Muss ich dann 360 Euro komplett fü rein Jahr bezahlen oder anteilig danach ob ich mittellos bin oder nicht?
4. Was mir sehr wichtig ist, habe ich die Option meine Betreeung zu kündigen also mich wieder selbst um meine Sachen zu kümmern, wenn ich das möchte?

Ja ich danke euch erstmal für eure Unterstützung.

MfG
Marko
Makro ist offline  
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Alt 26.05.2010, 19:33   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo Makro,

zuerst zu deinen Fragen:
man kann mit dem Wunsch nach einer eigenen Betreuung zuerst bei der Betreuungsbehörde vorstellig werden. Dort kann Dir gesagt werden wie das Prodecere bei Dir im Bezirk läuft.

Wenn Du keinen kennst der die Betreuung übernehmen könnte sucht das Gericht/die Betreuungsbehörde einen passenden Betreuer aus.

Wenn Du mittellos bist- und im Sinne des Betreuunsgrechts bist Du das bei Deinen Angaben- dann zahlt die Justizkasse die Kosten der Betreuung.

Eine Betreuung kann man nicht einseitig "kündigen". Wenn alles glatt läuft dann kannst Du zusammen mit Deinem Betreuer den Antrag auf Aufhebung stellen. Die Betonung liegt auf "zusammen" günstigerweise.
Z.B. ich verabrede klar mit meinen Kunden, dass in einem von uns gemeinsam festgelegten Zeitraum in bestimmten (kritischen) Bereichen nichts mehr vorkommen sollte damit der Antrag auf Aufhebung gestellt werden kann.

Grüsse Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 26.05.2010, 20:22   #3
Einsteiger
 
Registriert seit: 17.05.2010
Beiträge: 19
Standard ehrenamtliche Betreuer

Hallo Marko,

es gibt auch die Möglichkeit, dich von einem ehrenamtlichen Betreuer betreuen zu lassen,

lasse dich auf jeden Fall vorher ausführlich beraten, bevor du einwilligst!

Du kannst dich dazu an einen Betreuungsverein wenden, den es sicher auch in deiner Nähe gibt.
Ich empfehle dir auch, ältere Threads hier im Forum zu studieren, da wird dir sicher das eine oder andere Licht aufgehen...
Grüße
joakina
joakina ist offline  
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Alt 27.05.2010, 07:24   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Guten Morgen makro,

lass Dich bitte nicht von joakinas etwas seltsamer Auskunft nicht verunsichern. Wobei der rat überall nochmal nach zu lesen nicht schlecht ist.

Die Person des Betreuers wird vom Gericht oder der Betreuungsbehörde festgelegt, ob ein ehrenamtlicher Betreuer die Arbeit erledigen kann entscheiden diese beiden Instanzen.

Alle, Ehrenamtler, Berufsbetreuer und auch die Mitarbeiter eines Betreuungsvereins arbeiten nach dem selben Gesetz und haben (fast) dieselben Pflichten (Ausnahme: Ehrenamtler müssen über das "Vermögen", also auch die laufenden Gelder zum Lebensunterhalt bei Gericht keine genaue Prüfung durchlaufen)

Gruss Michaela
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michaela mohr ist offline  
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Alt 27.05.2010, 08:33   #5
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,688
Standard

Hallo,

durch eine Betreuung wird man erstmal aus der Schußlinie genommen, um es mal so zu formulieren. In aller Regel läuft es darauf hinaus, dass der Betreuer das Geld verwaltet und z. B. wöchentlich einen bestimmten Betrag als Taschengeld aushändigt.

Hinsichtlich Schulden und Einwilligungsvorbehalt sieht es problematisch aus. Bei bestehendem Einwilligungsvorbehalt kann der Betreuer auch gegen den Willen des Betreuten Zahlungen vornehmen und Vereinbarungen treffen. Das kann dann Streit geben, wenn der Betreuer die Schuldenrückzahlung anders handhabt, als der Betreute sich das vorstellt. Oder etwas bezahlt, und der Betreute ist der Meinung, diese Zahlung ist unnötig oder hätte noch Zeit gehabt.

Es ist auch nicht einfach, eine Betreuung loszuwerden. Mit Betreuung lebt man manchmal wie in einer geschützten Umgebung. Wie soll aber jetzt - bei beantragter Aufhebung der Betreuung - nachgewiesen werden, dass der Betreute seine Angelegenheiten wieder in vollem Umfang alleine regeln kann ?

Ich habe erlebt, wie schwer es ist, eine Betreuung los zu werden. Ein Bekannter hatte sich aufgrund Alkoholismus freiwillig in Betreuung begeben und war trocken geworden. Der Betreuer kämpfte mit Zähnen und Klauen dagegen, die Betreuung aufzuheben, obwohl das persönliche Verhältnis zerrüttet war. Mit viel Druck klappte es dann, die Aufhebung wurde genehmigt. Aber es war nervig, und es hat lange gedauert.

Ich empfehle: Therapie und Selbsthilfegruppe.

Gruss und viel Erfolg,


Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 27.05.2010, 09:32   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo Andreas Lübeck,

was ist für einen irrige Antwort/Meinung?

Eine Betreuung wird aufgehoben wenn ein ärztliches Attest vorliegt und die Beteiligten, also Betreuer und Betreuter, sich über die Aufhebung einig sind. Richter setzen sich nicht über ärztliche Meinungen hinweg und entwickeln eigene Vorstellungen.

Makro befindet sich in Therapie und der Therapeut hat ihm zusätzlich zur Betreuung geraten.

Diese "Regel" :
In aller Regel läuft es darauf hinaus, dass der Betreuer das Geld verwaltet und z. B. wöchentlich einen bestimmten Betrag als Taschengeld aushändigt.
.... kenne ich aus der Praxis- aber nicht als Regel (eine gesetzliche Vorschrift ist das schon gar nicht) .
Das kann man in Absprache so handhaben, ausser es läge ein Einwilligungsvorbehalt vor. Dann wird man müssen.

Wie der Nachweis, dass der Aufgabenkreis wieder eigenständig gehandhabt werden kann geführt werden könnte, habe ich beschrieben.

Gruss Michaela
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 27.05.2010, 10:11   #7
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,688
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Hallo Michaela,

ich kann nur das schreiben, was ich (mit-)erlebt habe, und das war im engeren Sinne am Rande der Rechtsbeugung.

Mein Bekannter hat schriftlich um Aufhebung der Betreuung gebeten, und das Gericht hat erstmal keinen Gutachter eingeschaltet oder ein Attest gefordert. Der Betreuer wurde um Stellungnahme geben. Und die war äußerst negativ. So wollten sich z. B. Betreuer und Betreuter in der Stadt treffen (es passte beiden grade so), um ihm sein wöchentliches Taschengeld auszuhändigen. Der Betreuer hat den Termin aber schlichtweg vergessen. Der Betreute hat sich natürlich geärgert, er braucht Geld für's Wochenende. Also hat er sonnabends dort angerufen und Geld verlangt.

In der Stellungnahme des Betreuer las sich das dann so, dass Herr Sch. querulatorisch veranlagt sei, sich an Termin nicht hält (sic!) und wegen Nichtigkeiten auch am Wochenende mehrmals anruft und stört.

Das ist nun natürlich die Ausnahme. Merkwürdig nur, dass der Betreuer bis zum heutigen Tage als Berufsbetreuer tätig ist.

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 27.05.2010, 11:43   #8
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 18.07.2009
Beiträge: 779
Standard

Zitat:
Zitat von Makro Beitrag anzeigen
4. Was mir sehr wichtig ist, habe ich die Option meine Betreeung zu kündigen also mich wieder selbst um meine Sachen zu kümmern, wenn ich das möchte?
hallo makro,
hierzu ganz klar: nein, du kannst deine betreuung nicht einfach kündigen!

wenn du betreut wirst, dann bedeutet das auch, dass du deine eigene situation quasi nicht selber nicht beurteilen kannst. für die diese beurteilung wird ja dann der beteuer eingesetzt. klar, wenn du im kaufrausch ein paar tausis ausgibst, die du nicht hast, kann der herr betreuer das alles rückgängig machen und du bist "fein raus". diese art der narrenfreiheit hat aber seinen preis. man geht nämlich sehr leicht davon aus, dass jemand, der aufgrund einer psychischen krankheit betreut wird, eben auch an anderen stellen nicht wirklich zu seinem wohl entscheiden kann. und da kommt es dann sehr auf die meinung und entscheidung des betreuers an.

und das mein ich jetzt gar nicht mal in dem sinne von andreas, wo es wohl um eine art "querolantischen" betreuer ging..... (sowas kann natürlich auch passieren, halte ich aber für soooo wahrscheinlich nun doch nicht.... aber immerhin is auch das ein risiko....)

ich meine das so: angenommen, du stellst in nem jahr fest, dass du zwar immer noch kaufsüchtig bist, aber du den betreuer nicht magst oder meinst, du möchtest lieber wieder eigenverantwortlich handeln, selbst mit dem risiko, dass du dich überschuldest..... dann is es mmn schon nicht so einfach da wieder rauszukommen.

rein rechtlich ist es so, dass eine betreuung nicht gegen den freien willen eines erwachsenen erfolgen darf... dieser "freie" wille is aber ein konstukt, was sehr.... ich sag mal, dehnbar ist. und ich halte das für ein risiko....

also will meinen: du musst schon gut abwägen, ob du wirklich deine geschäftsfähigkeit einschränken lassen willst. denn genau das ist eine betreuung mit ev. ich weiß ja nicht, wie es zu diesem suchtverhalten bei dir kommt. sind das schübe? merkst du das im vorfeld, gibt es anzeichen, dass sich da was anbahnt? gibt es dann absolut keine andere möglichkeiten als der sucht nachzugeben....??? wie groß is der bisher entstandene finanzielle schaden, bzw. was befürchtest du für die zukunft?

also, du musst das hier natürlich nich tbeantworten. ich frag halt deswegen, weil ich meine, dass eine betreuung m it ev ein ganz gravierender einschnitt in dein leben ist. und es liegt dann eben nicht mehr in deiner hand, ob und wann das wieder aufgehoben wird. das beurteilen dann unter umständen andere - die es (davon geh ich mal aus) sicher gut meinen, aber eben uu nicht deiner meinung sind.....

wenn du selber in der lage bist, deine situation einzuschätzen (davon geh ich mal aus, wenn du dir eh schon ne therapie gesucht hast und halt auch über betreuung nachdenkst), kannst du vielleich tauch gucken, in wie weit du zunächst alle anderen möglichkeiten ausschöpfen kannst, bevor du son betreuungsschritt machst...

lg, zeiten

ps also ich will da die betreuung nicht schlecht reden. aber wollte halt sagen, dass ich mein, dass das nicht übereilt werden sollte. mach dich erst mal hier im forum schlau. oder auch hier: Hauptseite ? Betreuungsrecht-Lexikon

Geändert von zeiten (27.05.2010 um 11:48 Uhr)
zeiten ist offline  
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betreuungskosten, einrichtung der betreuung, einwilligungsvorbehalt, kaufsucht, spielsucht

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