Dies ist ein Beitrag zum Thema Spielsucht und gesetzliche Betreuung im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich bin neu hier u. brauche dringend Hilfe bei grundlegenden Fragen.
Mein Mann ist spielsüchtig. Er hat schon sehr ...
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07.06.2010, 15:20 | #1 |
Gesperrt
Registriert seit: 04.06.2010
Beiträge: 2
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Spielsucht und gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich bin neu hier u. brauche dringend Hilfe bei grundlegenden Fragen. Mein Mann ist spielsüchtig. Er hat schon sehr viel Geld verspielt u. riskiert unsere Rückzahlungsmöglichkeiten Ein Anwalt hatte mich auf Betreung angesprochen. Mein Mann weiß von dem Gespräch. Es geht rein darum, dass er keine weiteren Kredite mehr alleine aufnehmen kann Ich würde die Betreuung übernehmen wollen a) Erfährt der Arbeitgeber davon? b) Erfahren die Banken davon ? Wir haben ein Haus u. es stehen demnächst Umfinanzierungskredite an? c) Kann die Betreuung jederzeit wieder rückgängig gemacht werden? d) Was ist wenn er in einer Betreuung ist u. dann z.B. weitere Kredite aufnimmt? Wer haftet dafür? Das Geld ist ja dann weg u. nicht in Ware umgesetzt? Ich habe so viele Fragen. Ich glaube das wäre zu viel auf einmal. Gibt es irgendwo Stellen wo man sich ausführlich vor Ort informieren kann? Colly |
07.06.2010, 15:35 | #2 |
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
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Ich habe einen spielsüchtigen Betreuten, bei dem ist für den Aufgabenbereich Vermögenssorge ein sog. Einwilligungsvorbehalt angeordnet, d.h. dass er keine finanziellen Verpflichtungen eingehen oder Verträge schließen kann, wenn ich nicht zustimme. Was insoweit ohne meine Einwilligung geschieht, verpflichtet ihn also nicht.
Falls es ihm allerdings gelingen würde, sich ohne mein Wissen irgendwo Geld zu leihen, das ihm tatsächlich ausgehändigt wir, wäre nicht ausgeschlossen, dass der andere ihn wegen Betrugs anzeigt. Der Einwilligungsvorbehalt begründet also keine Straflosigkeit. Mein Betreuter ist allerdings inzwischen so einsichtig, dass er sich weitgehend an die Regeln hält. Wir haben für ihn ein Sparkonto eingerichtet, auf das wöchentlich das Geld überwiesen wird, über das er verfügen kann. Vom Girokonto, auf das nur ich zugreifen kann, können durch diese Variante alle notwendigen Zahlungen geleistet werden, weil er es nicht abräumen kann. Bei einem Spielsüchtigen wäre es sicherlich hilfreich, wenn er selbst etwas ändern will. Der Arbeitgeber muss es nicht erfahren. Bei den Banken wird es sich insoweit nicht vermeiden lassen, als seine Verfügungsmöglichkeiten eingeschränkt werden sollen.
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Die gefährlichsten Unwahrheiten sind die Wahrheiten, mäßig entstellt. (Georg Christoph Lichtenberg) |
07.06.2010, 15:45 | #3 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Hallo Colly
Zunächst gehe ich mal davon aus, dass es sich um eine ärztlich festgestelle Spielsucht handelt und du an eine Betreuung denkst, um weitere Zahlungsverpflichtungen deines Mannes, die durch die Sucht entstehen zu verhindern. Es gibt in einer Betreuung tatsächlich die Möglichkeit, das Vermögen deines Mannes, resp. euer gemeinsames Vermögen gegen die Spielsucht zu schützen. Das ist die sog.: "Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt". D.h., es wird jemand - das kannst auch du sein - in die Betreuung deines Mannes mit diesem Aufgabenkreis bestellt. Die Verträge, die dein Mann dann abschließt, sind durch diesen Einwilligungsvorbehalt (VS m. EiW.) geschützt, was du wörtlich nehmen kannst und heißt, dass alle Verträge die dein Mann abschließt der Einwilligung dieses Betreuers vorbehalten sind - sprich solange schwebend unwirksam sind, bis dieser Betreuer davon erfährt und dann zustimmt (einwilligt) oder eben nicht. Wenn nicht, ist alles rückabzuwickeln. Es entsteht (zivilrechtlich) ein Rechtszustand, als habe die Willenserklärung, sprich der Vertragsabschluss durch deinen Mann nie stattgefunden. Der Betreuer ist aber m.E. verpflichtet, die Betreuung den wesentlichen Stellen mitzuteilen. Damit meine ich solche, bei den Kredite, Konten, Zahlungverpflichtungen entstanden sind oder es abzusehen ist, dass dort welche entstehen könnten - um vorbeugend weitere Vertragsabschlüsse durch deinen Mann zu verhindern bzw. mitzuteilen, dass er in das Vermögen eingegriffen hat. Du kannst das auch hier nochmal nachlesen Einwilligungsvorbehalt ? Betreuungsrecht-Lexikon Ich denke, deine Fragen sind damit beantwortet. Du kannst dich mit deinen Fragen auch an die Betreuungsbehörde wenden. Du findest sie in der Kreisverwaltung deines Landkreises oder deiner Stadt, wenn sie kreisfrei ist. Ich drück dir die Daumen Rudi P.S.: Na bitte, mal mit Ronja überschnitten
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
07.06.2010, 16:13 | #4 |
Gesperrt
Registriert seit: 04.06.2010
Beiträge: 2
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@Sucht
Hallo ihr beiden,
Danke für die Antworten. ja, es ist eine ärztliche festgestellt Suchterkrankung. Behandlung laufen bereits seit mehreren Jahren. Wir haben auch nur ein Girokonto was auf meinen Namen läuft. Somit kommt er normalerweise nicht an Geld. Aber er findet leider immer wieder Banken die ihm - wenn er denn mal den personalausweis mit sich führt (den habe ich normalerweise) - Geld geben u. das nicht zu wenig. Ich würde jedoch ungerne die Banken informieren im Sinne von "gebt ihm nichts, er ist spielsüchtigt. Denn wie gesagt; ich ca. 2 Jahren steht eine Umfinanzierung an u. da habe ich die Befürchtung, dass wir das nicht hinkriegen, wenn die Banken das erfahren. Er will schon selbst was ändern, aber wie gesagt es ist eine Sucht! Zur Zeit ist er wieder in Behandlung (ambulant u. demnächst stationär). Im Moment ist das alles etwas viel für mich u. ich bin ziemlich durcheinander. Darum entschuldigt, wenn ich etwas durcheinander schreibe. |
08.06.2010, 00:43 | #5 |
"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 755
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Hallo Colly,
so wie du es dir wünschst/vorstellst bei den Banken geht es aber nicht. Die Hoffnung musst du begraben, tut mir leid. Ronja und Rudi haben dir den Weg aufgezeigt. Viel Erfolg! MurphysLaw |
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Stichworte |
arbeitsverhältnis, einrichtung der betreuung, einwilligungsvorbehalt, kredit, spielsucht, vermögensangelegenheiten, vermögenssorge |
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