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gesetzliche Betreuung

 

Ist diese Art von Betreuung zulässig?

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Hallo zusammen, den Vorfall werde ich als allgemeines Fallbeispiel vorstellen, so wie ich es vom Juraforum her kenne. Er hat ...


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Alt 23.06.2010, 13:08   #1
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Registriert seit: 23.06.2010
Beiträge: 6
Standard Ist diese Art von Betreuung zulässig?

Hallo zusammen,

den Vorfall werde ich als allgemeines Fallbeispiel vorstellen, so wie ich es vom Juraforum her kenne. Er hat allerdings einen realen und aktuellen Bezug.

Sachverhalt:

Ein Herr A., 70 Jahre alt, Rentner, kam wegen eines Herzinfarktes vor ca. einem 3/4 Jahr ins Krankenhaus. Er ist alleinstehen und kurz zuvor sowie auch während dieser Zeit kam er seinen Verpflichtungen wie Mietzahlung, Kreditraten und dergl. nicht nach, nachdem er entlassen wurde erhielt er neben täglich regelmäßiger Medikamentengabe durch die Sozialstation eine gesetzliche Betreuung befristet zunächst auf zwei Jahre, der er zugestimmt hat.
Seither erhält Herr A. von dieser Betreuerin, die seine finanziellen Verpflichtungen wieder in Einklang brachte wöchentlich einen Betrag von 50 Euro, obwohl er ca. 1500 Euro Rente hat, sowie Mieteinnahmen von ca. 200 Euro, da er noch ein älteres kleines Haus besitzt. Herr A. wohnt selbst seit 30 Jahren in seiner Wohnung in Miete, während der Zeit des Mietrückstandes vor einem 3/4 Jahr hatte der Vermieter die Kündigung dieser Wohnung angedroht, diese nach Regelung des Mietrückstandes aber nicht ausgesprochen und seither gibt es in diesem Mietverhältnis auch keine weiteren Beanstandungen zwischen den Parteien.

Ca. drei Monate nach dem Beginn der Betreuung erhält Herr A. vom Notariat die Mitteilung über einen vorläufigen Beschluß, in dem ihm als Betroffenem mitgeteilt wird, dass seine Betreuerin die Genehmigung beantragt, sein Mietverhältnis zu kündigen, seine Wohnung auflösen zu dürfen und ihn in ein Heim einzuweisen.
Dieser Beschluss hat vorläufig keine Rechtskraft, das Rechtsmittel der Beschwerde wird darin genannt, welches innerhalb von 2 Wochen eingelegt werden kann. Zur Begründung für diese Genehmigung gibt die Betreuerin an, der Gesundheitszustand von Herrn A. habe sich erheblich verschlechtert und er hätte seine Zustimmung zur Heimeinwesung gegeben. Herr A. ist völlig überrascht, denn sein Gesundheitszustand hat sich seither eher gebessert, er kann selbsständig einkaufen gehen, Bus fahren und sich selber Frühstüch und Abendessen zubereiten. Lediglich das Mittagessen erhält er vom Sozialdienst und für seine Wohnung benötigt er einmal wöchentlich eine Putzhilfe.

Herr A. legt nun umgehend schriftlich Beschwerde ein und vereinbart einen persönlichen Termin beim zuständigen Notar, der sein Anliegen anhört und ihm danach versichert, dass der Beschluß ja vorläufig noch keine Rechtskraft entfalten würde. Er wolle jetzt erst einmal mit der Betreuerin Rücksprache nehmen und dann werde sich das schon klären.
Herr A. bekommt hierauf Zweifel, ob der Notar wirklich in seinem Sinn handeln wird oder aber vielleicht eine Interessensverbindung zu der Betreuerin hat.

Folgende Fragen ergeben sich nun für Herrn A.

Soll er das Ergebnis der Beschwerde abwarten, oder ist es ratsam und möglich, vorab schon von sich aus die Aufhebung des Beschlusses bei Gericht zu beantragen? (Dieser Antrag wurde mittlerweile von ihm gestellt)

Wie kann Herr A. die Betreuung aufheben lassen, bzw. falls dies nicht mit längerem Zeitaufwand verbunden ist, eine andere Person dafür benennen lassen, da sein Vertrauensverhältnis zu seiner bisherigen Betreuerin nachhaltig gestört ist?

Wäre es vorstellbar, dass diese Betreuerin aus seiner Heimeinweisung Vorteile ziehen könnte und somit ihr Handeln, was zumindest fragwürdig, wenn nicht fahrlässig zu nennen ist, auch auf vorsätzlicher strafbarer Absicht begründet sein könnte?

Antworten, welche die Angabe von Rechtsgrundlagen beinhalten, sind hierbei besonders erwünscht, aber auch Erfahrungsberichte zu ähnlichen Vorkommnissen aus der Praxis.

Grüße
klartext
klartext ist offline  
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Alt 23.06.2010, 14:24   #2
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
Standard

Hallo,

Zitat:
Soll er das Ergebnis der Beschwerde abwarten, oder ist es ratsam und möglich, vorab schon von sich aus die Aufhebung des Beschlusses bei Gericht zu beantragen? (Dieser Antrag wurde mittlerweile von ihm gestellt)
Dies dürfte m.E. grundsätzlich möglich sein; siehe hierzu:
§ 1908b BGB Entlassung des Betreuers

Wenn der Betreute partout nicht mehr den bisherigen Betreuer akzeptiert, so hielte ich dies - ungeachtet einer Beschwerde - nicht für verkehrt.

Zitat:
Wie kann Herr A. die Betreuung aufheben lassen, bzw. falls dies nicht mit längerem Zeitaufwand verbunden ist, eine andere Person dafür benennen lassen, da sein Vertrauensverhältnis zu seiner bisherigen Betreuerin nachhaltig gestört ist?
siehe hierzu:

§ 1908d BGB Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

Demzufolge müssen die Voraussetzungen für die Betreuung wegfallen, was vom Betreuten glaubwürdig nachzuweisen wäre. Warum das Vertrauensverhältnis gestört ist, sollte einleuchtend sein. Im Zweifelsfall könnte sich der Betreute auch eines fachkundigen Anwalts bedienen.

Zitat:
Wäre es vorstellbar, dass diese Betreuerin aus seiner Heimeinweisung Vorteile ziehen könnte und somit ihr Handeln, was zumindest fragwürdig, wenn nicht fahrlässig zu nennen ist, auch auf vorsätzlicher strafbarer Absicht begründet sein könnte?
Vorstellbar ist alles, allerdings kenne ich keinen (Berufs-)betreuer, der so handelt(e).
Ungeachtet dessen geht da gegen den Willen d. Betreuten ohne gerichtliche Genehmigung bzw. Prüfung nichts. Da würde ich Justitia zunächst mal vertrauen.

Grundsätzlich sollte die Versorgung in den eigenen vier Wänden (wenn d. Betreute dies will) immer Vorrang vor einer Heimunterkunft haben. Allerdings gibt es auch Situationen, bei denen eine Heimeinweisung - zum Wohle (wenn auch ggf. gegen den Willen d. Betreuten) angezeigt erscheint. Dies kann man nur bei genauer und objektiver Kenntnis der Sachlage beurteilen.

In dem o.g. Fall wäre eine Aussprache aller Beteiligten - ggf. auch bei Gericht oder der Betreuungsbehörde - sinnvoll.

mfg
carlos ist offline  
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Alt 23.06.2010, 14:40   #3
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
Zitat von klartext Beitrag anzeigen
Soll er das Ergebnis der Beschwerde abwarten, oder ist es ratsam und möglich, vorab schon von sich aus die Aufhebung des Beschlusses bei Gericht zu beantragen? (Dieser Antrag wurde mittlerweile von ihm gestellt)

Hallo Klartext,

also wenn ein Betreuter sowieso schon Beschwerde gegen einen Beschluss eingelegt hat wird der Richter entscheiden ob er der Beschwerde abhilft und wenn nicht dann geht die Angelegenheit zum Landgericht zur Entscheidung.

Zitat:
Wie kann Herr A. die Betreuung aufheben lassen, bzw. falls dies nicht mit längerem Zeitaufwand verbunden ist, eine andere Person dafür benennen lassen, da sein Vertrauensverhältnis zu seiner bisherigen Betreuerin nachhaltig gestört ist?
Grundsätzlich hat ein Betreuter immer die Möglichkeit einen Antrag auf Aufhebung oder Wechsel zu stellen. Selbstverständlich steht es ihm frei eine Person seines Vertrauens zu benennen.

Zitat:
Wäre es vorstellbar, dass diese Betreuerin aus seiner Heimeinweisung Vorteile ziehen könnte und somit ihr Handeln, was zumindest fragwürdig, wenn nicht fahrlässig zu nennen ist, auch auf vorsätzlicher strafbarer Absicht begründet sein könnte?
Also aus den Informationen würde mir jetzt nichts einfallen woraus die Betreuerin einen Vorteil erzielen könnte. Im Gegenteil, mit dem Wechsel in ein Heim verringert sich ihr Stundenkontingent.

Gruß,
Andreas
agw ist offline  
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Alt 23.06.2010, 15:10   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.06.2010
Beiträge: 104
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Hallo,

Vorweg: Du schreibst vom Notariat. Also spielt der Fall in Baden – Württemberg. Dort ist der Notar der Betreuungsrichter und das Notariat das Betreuungsgericht. (Die können auch alles – außer Hochdeutsch)


Der Betroffene kann jederzeit gegen die Betreuung Beschwerde einlegen und deren Aufhebung beantragen(§ 1908 d BGB).
Der Betroffene kann jederzeit einen Betreuerwechsel beantragen (§ 1908 b BGB).

Dazu, wie im konkreten Fall eines davon zu begründen ist, kann ich aus der Ferne keine Aussagen machen.

Die wirksame Kündigung der Wohnung durch den Betreuer bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Betreuungsgericht (§§ 1907, 1831 BGB). Der Betroffene muss dazu angehört werden (§ 299 FamFG). Zuständig ist dafür der Rechtspfleger (Aber in BW ist einiges anders, warum nicht der Notar).

Zur beabsichtigten Heimunterbringung könnte ich mit den vorliegenden Angaben über der Betroffenen nur spekulieren. Deshalb allgemein, ohne den Anspruch, dass es bei Herrn A. zutrifft:

Die Wohnungskündigung und die Heimunterbringung ist gegen den „freien Willen“ eines Betroffenen nicht möglich. Wenn Herr A. damit nicht einverstanden ist, ist zuerst zu klären, ist er zur freien und unbeeinflussten Willensbildung noch in der Lage. Dabei ist zu klären, ist er geistig und gesundheitlich in der Lage, selbständig zu leben. Sollte das nur mit Hilfe ambulanter Unterstützung (Pflegedienst, Essen auf Rädern, hauswirtschaftl. Hilfe usw.) möglich sein, hat der Betreuer das zu organisieren. Merke: ambulant geht vor stationär. Deshalb empfiehlt sich, zur Klärung ob diese Voraussetzung vorliegen, beim Hausarzt ein Attest einzuholen.

Weil die Zwangsunterbringung in einer offenen Einrichtung (Pflegeheim) nicht zulässig ist, könnte Herr A. gegen seinen Willen nur unter den engen Kriterien für die Unterbringung in einer geschlossenen (beschützenden) Einrichtung untergebracht werden. Da ich Herrn A. nicht kenne, dazu keine Prognosen.

Darüber, „ob der Notar wirklich in seinem Sinn handeln wird oder aber vielleicht eine Interessenverbindung zu der Betreuerin hat“ würde ich mir keinen Kopf machen. Hilft der Notar (in BW Betreuungsgericht auf Amtsgerichtsebene) der Beschwerde des Betroffenen nicht ab, geht sie automatisch an das Landgericht weiter. Dort haben (auch in BW) Notare nix zu melden.

Darüber, ob eine Betreuerin aus einer Heimeinweisung Vorteile ziehen könnte, können wir trefflich spekulieren. Hast Du Fakten?
Bolder ist offline  
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Alt 24.06.2010, 08:51   #5
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Registriert seit: 23.06.2010
Beiträge: 6
Standard Vielen Dank für Eure Antworten

Ja der Fall spielt im Süden Baden-Württembergs.

Also der Beschluss hat Herrn A. total überraschend getroffen.
Herr A. hatte letztes Jahr zwei Herzinfarkte und hat Diabetes, wobei er kein Insulin, sondern nur Tabletten benötigt. Als Herr A. den Beschluss zeigte waren seine Worte "Ich bin richtig aufgeregt, da könnte man ja fast einen Herzinfarkt bekommen"

Der Beschluss kam ohne seine Kenntnis zustande, obwohl in der Begründung des Beschlusses von der Betreuerin angeführt wurde, dass Herrn A.'s Gesundheitszustand sich verschlechtert hat, was nicht der Fall ist, im Gegenteil fängt Herr A. an, wieder Freude am Leben zu entwickeln, er hat sich sogar einmal bei einem Autoverleih ein Auto gemietet und würde sich gerne wieder eins kaufen. Weiterhin hat die Betreuerin laut Beschluss behauptet, Herr A. hätte seine Zustimmung in die Heimeinweisung gegeben, was definitiv nicht stimmt.

Herr A., der etwas langsam spricht, nicht mehr so gut hört, aber doch alles versteht und in allgemeinen Dingen klar und logisch denken kann, wurde am Telefon von seiner Betreuerin regelrecht abgefertigt, als er etwas umständlich zum Ausdruck brachte, 'das mit dem Heim, das muss weg, das will ich nicht'. Die Antwort war, 'das ist im Moment ja noch nicht aktuell, ich habe ja noch keinen Heimplatz für sie, da brauchen Sie jetz vorerst noch gar nichts machen' und als Herr A. auf seinem Anliegen bestand 'Nein, der muss weg, der Beschluss' antwortete die Betreuerin, 'Das lassen wir jetzt erst mal, Sie haben doch sowieso kein Geld, das sehen wir dann, wenn es soweit ist' und hat aufgelegt.

Herr A. hat darauf hin direkt beim Amtsgericht einen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses gestellt, über den jetzt wohl entschieden werden wird.
Weiterhin ist zu sagen, dass Herr A. im Nachbarort noch ein kleines altes Haus hat, das seit fast 30 Jahren vermietet ist. Er hat es geerbt und erhält davon monatlich ca. 200 Euro Miete. Die Regelung ist so, dass Herr A. sich nie um etwas kümmern musste bei dem Haus, der Mieter hat immer alle eventuellen Reparaturen und Dinge selbst erledigt. Durch Zufall erhielt Herr A. Kenntnis von einer Angrenzerbenachrichtigung über das Bauvorhaben des Nachbarns, die zuerst an ihn, dann aber nochmals an seine Betreuerin gerichtet wurde. Diese hatte dann ohne mit ihm Rücksprache darüber zu halten, dem Vorhaben zugestimmt und als er bei ihr nachfragte geantwortet, er sei doch dabei gewesen, sie hätte doch seine Zustimmung gehabt. Herr A. ging darauf hin zum Bauordnungsamt, das ihm ohne weitere Umstände erneut eine Zustimmungsfrist einräumte.

Wie ich irgendwo gelesen habe, würde bei einem Verkauf des Hauses das Vermögen von Herrn A. höher angesetzt, so dass die Betreuerin dann auch einen höheren Satz abrechnen könnte.
Weiterhin hat Herr A. auch sorge, dass die Betreuerin mit seinen Geschwistern in Kontakt stehen könnte, mit denen er zerstritten ist und von denen er glaubt, dass diese es schon lang auf sein Haus abgesehen hätten. (Soviel zum Verdacht strafbarer Absichten)


Wenn Herr A. einen Rechtsanwalt aufsuchen würde, wie wären dessen Forderungen dann zu begleichen? Herr A. erhält von der Betreuerin 50 Euro die Woche und meint, dass ihm dies kaum reichen würde. Wenn er nach Geld fragt, sagt die Betreuerin zu ihm, er habe keines. Wie kann Herr A. sich Kenntnis über seine Finanzsituation hinsichtlich Einnahmen und Ausgaben verschaffen?

Nun hoffe ich, weiteren Einblick in den Sachverhalt gegeben zu haben, um die Sitaution für Ratschläge transparenter zu machen.

Grüße
klartext
klartext ist offline  
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Alt 24.06.2010, 11:17   #6
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
 
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§ 275 FamFG bestimmt: „In Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig“. Wenn jemand verfahrensfähig ist, muss er auch das Recht haben, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen.


Ich würde als Anwalt in einem solchen Fall, vorsorglich einen Antrag auf Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe stellen für den Fall, dass die Honoraransprüche aus Mitteln meines Mandanten nicht zu realisieren sind, mit der Begründung, dass mein Mandant von seiner Betreuerin nicht über seine finanziellen Verhältnisse informiert wird und daher nichts darüber sagen kann, inwieweit die Kosten aus eigenen Mitteln zu bezahlen sind. Außerdem würde ich die Betreuerin anschreiben, ihr mitteilen, dass mein Mandant wegen § 275 FamFG berechtigt ist, sich einen Anwalt zu nehmen und ihr eine Vorschussrechnung übermitteln, denn gemäß § 9 RVG kann der Rechtsanwalt „von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.“


Wenn eine Situation so ist wie in dem „Beispiel“ geschildert, dann sollte der Anwalt schleunigst Akteneinsicht nehmen, Aufhebung der Betreuung bzw. einen Betreuerwechsel (idealerweise zu einer Vertrauensperson des Betreuten) beantragen und natürlich gegen den Beschluss bezüglich des Heims vorgehen.
__________________

Die gefährlichsten Unwahrheiten sind die Wahrheiten, mäßig entstellt.
(Georg Christoph Lichtenberg)


ronja ist offline  
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Alt 24.06.2010, 15:32   #7
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@ronja:

Klartext „wünscht besonders Antworten, welche die Angaben von Rechtsgrundlagen beinhalten“. Deshalb gestatte ich mir, spitzfindig zu sein:

§ 275 FamFG regelt nur, dass „in Betreuungssachen“ § 53 ZPO keine Anwendung findet.

Daher ist er nicht „wegen § 275 FamFG berechtigt“ sich einen Anwalt zu nehmen, sondern weil er in Betreuungssachen prozessfähig ist.

(Unter Berufsbetreuern brauche ich hoffentlich wohl nicht darauf einzugehen, dass die Sache mit der Prozessunfähigkeit nur dann zutrifft, wenn der Betreuer die adäquaten Aufgabenkreise hat)

Für die Anwaltskosten gelten die gleichen Spielregeln wie für jedermann auch.
Hat A. ausreichend Geld, zahlt er den Anwalt aus eigener Tasche. Hat er keines, gibt es Prozesskostenhilfe.
Bolder ist offline  
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Alt 24.06.2010, 16:03   #8
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@Klartext:
Darüber, wie in dem von Dir vorgebrachten Fall allgemein zu verfahren wäre, wurden Dir genügend Hinweise gegeben. Du möchtest aber zusätzlich fallspezifische Ratschläge aus der Ferne. Wenn ich weiter über Deine Fragen und Herrn A's.Sache nachdenken soll, möchte ich vorher einige Grundinformationen:

Welchen Status hast Du, im Verhältnis zu Hrn. A.?
(z. B. Sohn, engagierter Nachbar, Jurastudent, Berufskollege der Betreuerin oder wie)

Ist Herr A. geschäftsfähig ?

Welche Aufgabenkreise hat die Betreuerin und gegebenfalls in welchen Aufgabenkreisen wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet?
Bolder ist offline  
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Alt 24.06.2010, 17:47   #9
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
 
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Ich habe gesagt, dass jemand, der in einem bestimmten Verfahren als verfahrensfähig gilt, sich in diesem Verfahren auch der Hilfe eines Anwalts bedienen darf.

Die Formulierung, er sei "wegen § 275 FamFG" berechtigt, einen Anwalt zu nehmen, ist eine Verkürzung dieser Aussage bzw. ein Verweis auf das zuvor Gesagte.
__________________

Die gefährlichsten Unwahrheiten sind die Wahrheiten, mäßig entstellt.
(Georg Christoph Lichtenberg)


ronja ist offline  
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Alt 25.06.2010, 08:13   #10
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Standard Hallo ronja, hallo Bolder

Vielen Dank für Eure Infos.
Auf jeden Fall kann Herr A. sich einen Anwalt nehmen ohne vorab deshalb mit seiner Betreuerin in Kontakt treten zu müssen. Das ist schon mal sehr viel wert.

Zu der Frage von Bolder:

Herr A. ist mir seit Jahren bekannt, doch hatte ich bisher selten persönlich mit ihm Kontakt. Allerdings ergab sich vor kurzem durch einen Zufall ein Besuch bei ihm, wo ich von seiner Krankheit, seiner anschliessenden Betreuung und den weiteren Umständen erfuhr. Herr A. war auch immer im Besitz eines PKW gewesen, er erzählte mir aber, dass dieser ihm gestohlen wurde. Die Versicherung hätte aber bisher nichts von sich hören lassen. Auch die Betreuerin hat offensichtlich in dieser Sache bisher nichts unternommen.
Darauf hin hatte ich ihm angeboten, bei Bedarf ihn auch mal zu begleiten und bin dann kurz darauf hin mit ihm zum Bauordnungsamt gegangen, wo ihm sofort Einsicht in die Bauakten gewährt und eine erneute Einspruchsfrist genehmigt wurde.

Herr A. hat mich dann noch einmal besucht und kurz darauf hin nochmals angerufen und gebeten, ob ich ihn zum Einkaufen fahren könnte, was ich auch gemacht habe. Dabei erzählte er mir von den knappen Mitteln, die die Betreuerin ihm aus seiner Rente überlässt.
Kurz darauf rief er mich dann nochmals an und als ich zu ihm kam, zeigte er mir den Beschluß, der vorläufig noch keine Rechtskraft hat und gegen den er innerhalb 2 Wochen Beschwerde einlegen könne. Dabei wirkte er sehr verstört und betroffen und ich muß sagen, auch mich hat es sehr entsetzt, wie willkürlich hier jemand aus seinen gewohnten Lebensumständen gegen seinen Willen gerissen werden soll.

Nochmals vielen Dank an Euch beide

Grüße
klartext
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betreuerwechsel, genehmigung, heimaufnahme, heimunterbringung, kündigung, mietvertrag, mietwohnung


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