Dies ist ein Beitrag zum Thema Gutachter lehnt Betreuung ab im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ich hatte selber eine Betreuung für mich angeregt nun ist der Gutachter zum Entschluss gekommen das eine Betreuung für mich ...
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24.08.2010, 10:19 | #1 |
Gast
Beiträge: n/a
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Gutachter lehnt Betreuung ab
Ich hatte selber eine Betreuung für mich angeregt nun ist der Gutachter zum Entschluss gekommen das eine Betreuung für mich nicht nötig sei.
Wie ist nun das laufende Verfahren ? |
24.08.2010, 10:25 | #2 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Juristisch formuliert liegt lt. Aussagen des Gutachter keine Krankheit im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB vor. BGB - Einzelnorm
D.h., das AG wird dir keinen Betreuer bestellen, es sei denn, du kannst das Gericht von einem Zweitgutachten überzeugen. Viell. solltest du hier mal darstellen, warum du eine Betreuung für dich für nötig hältst. Gr. R.
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24.08.2010, 10:30 | #3 |
Gast
Beiträge: n/a
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Also ich habe eine Bipolare affektive Störung
und eine Borderliner Störung Durch meine manischen Episoden wegen der Bipolaren Störung habe ich immer einen Kaufrauch indem ich das ganze Geld ca 500 Euro in 1-2 Tagen für unsinnige Sachen aufn Putz haue. Ich beantragte ein Gutachten für die Vermögenssorge Das Gutachten des Gesundheitsamtes (Sozialbericht) war Positiv |
24.08.2010, 10:33 | #4 | |
Gast
Beiträge: n/a
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Zitat:
Spielt es evtl auch eine Rolle das der jetzige Gutachter zugleich mein Neurologe ist und er mich kennt und daher evtl nicht neutral ist? |
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24.08.2010, 10:40 | #5 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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also so wie du es beschreibst, - aber das ist eben nur MEINE Meinung und dazu noch weit weg - ist da ne Betreuung zu Schutz deines Vermögens erforderlich.
Es kann schon sein, dass sich dein Therapeut/Neurologe da auch irgendwie im Widerstreit mit sich selber ist. Wenn er dich zur Selbstverantwortung führen will z.B. Ich würde das, was du hier geschrieben hast, einfach bei der gerichtlichen Anhörung mitteilen. Es kann aber auch sein, dass das Gericht ohne Anhörung entscheidet. Dann müßtest du schriftlich tätig werden. Du kannst auch gg. das Gutachten Widerspruch einlegen. Es liegt dann am Gericht, ob noch ein Zweitgutachten eingeholt wird. Insgesamt geht letztlich um die Überzeugung des Richters. Er entscheidet und kein Anderer. Ich selbst habe schon einmal gg. ein Gutachten den Antrag auf geschlossene Unterbringung zurückgenommen und bin damit durchgekommen. Gr. Rudi
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24.08.2010, 10:43 | #6 | |
Gast
Beiträge: n/a
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Zitat:
Er hat ja auch Akteneinsicht. Ich habe vorhin bei Gericht nachgefragt inwieweit nun die Bearbeitung ist und da wurde mir mitgeteilt das dass Gutachten an mich raus ist und ich dagegen Wiederspruch einlegen könnte. Also besser Wiederspruch von mir aus oder per Anwalt??? Mein Anwalt war übrigens damals wohl auch mal öfter Berufsbetreuer |
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24.08.2010, 10:52 | #7 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Naja, letztlich ist das mit dem Anwalt deine Entscheidung.
Von hier aus gesagt, kannst du das sicherlich auch alleine machen. Bring einfach dort vor, dass du mit dem Gutachten nicht einverstanden bist und begründe das. Du kannst da durchaus auch reinschreiben, dass dein eigener Arzt evtl. zu dicht drann ist. Es geht ja hier nicht um sonstwas fürn Streit, sondern lediglich um ne reale Beurteilung deiner Krankheitssituation ... oder um es im Sinne des Betreuungsrechts zu formulieren: um die Erforderlichkeit der Betreuung. Gr. R
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24.08.2010, 11:03 | #8 |
Gast
Beiträge: n/a
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Schliesslich habe ich ja auch am 1.9 Betreutes Wohnen ....
Musste ja auch genehmigt werden von der LVR ... |
24.08.2010, 14:53 | #9 |
"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 755
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Hallo!
Betreutes Wohnen und gesetzliche Betreuung sind 2 verschiedene Paar Schuhe. Das eine bedingt nicht (automatisch) das andere! Ich habe immer wieder das Problem, dass meine Gutachter für eine Fortsetzung der Betreuung sind und der Richter aber dagegen ist. Sowas kanns auch geben :-( Ich habe damals, wie du, meine Betreuung selbst angeregt. Deine Beweggründe halte ich für solide nachvollziehbar. Solltest du die Möglichkeit eines Widerspruches haben, dann nutze sie! Ich bin grad am wanken, ob du selbst sie nutzen solltest (das dann zeigen würde, du kannst dich zumindest in gesunden Phasen um deine Belange kümmern) oder per Anwalt (dieser nähme dann deine Belange wahr, kostet aber Geld). Ist schon schwierig. Wie häufig bist du manisch? Wann war die letzte Episode? Gäbe es jemanden, der für dich in einer manischen Phase eine Betreuung anregen könnte? Gruss, MurphysLaw |
24.08.2010, 19:34 | #10 | |
Gast
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Zitat:
Muss in diesem Zusammenhang nicht unbedingt deinen Antrag auf gesetzliche Betreuung unterstützen... Hatten mal einen Klienten im BEW, da wurde der Antrag auf gesetzliche Betreuung abgelehnt (es ging auch um die Finanzen), weil man argumentierte "es gäbe ja schon ausreichende Hilfen" + die wären vorrangig. Ist natürlich Quatsch. Die Betreuer vom BEW haben ja keine wirkliche Handhabe, d.h. wenn der Klient xy heute sein komplettes Geld ausgeben will, kann ich zwar stundenlang mit ihm diskutieren, aber am Ende nix machen, was ja auch korrekt so ist. Dieses Argument also auch gleich im Keim ersticken (falls etwas in der Richtung kommt). Grüße |
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Stichworte |
betreuungsbedarf, einrichtung der betreuung, gutachten, gutachter |
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