Dies ist ein Beitrag zum Thema GÜLTIGKEIT? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Moin,
also letzten Mittwoch war ja die Anhörung wo mir eine Betreuerin bestellt worden ist , jedoch hat sie weder ...
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#1 |
Gast
Beiträge: n/a
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Moin,
also letzten Mittwoch war ja die Anhörung wo mir eine Betreuerin bestellt worden ist , jedoch hat sie weder ich bisher vom Amtsgericht gehört. Daher die Frage ab wann ist die Betreuung rechtskräftig? |
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#2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,911
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Hallo Lesbedu,
das kommt darauf an was der Richter in der Anhörung gesagt hat. Wenn die sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde gilt es ab Verkündung, ansonsten nach Eingang des Beschlusses. Das dauert in der Regel ein paar Tage weil es erst geschrieben werden muss. Gruß, Andreas |
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#4 |
Gast
Beiträge: n/a
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Huhu ,
es sind nun fast 2 Wochen vergangen und ich habe immer noch kein Beschluss vom Amtsgericht. Wie lange dauert sowas denn? Und meine Frage bezüglich der Gültigkeit der Betruung wurde noch nicht beantwortet. Es wurde bei der Anhörung wo der Richter , die Betreuerin und ich anwesend waren nur fest gehalten in welchen Gebieten die Betreuung veranlasst werden soll. Über eine sofortige Wirksamkeit wurde nicht gesprochen |
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#5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.06.2010
Beiträge: 104
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Meine Güte, lesbedu,
soll ich Dir das FamFG zu Hause vorlesen, oder kannst Du selbständig bei Google „§ 287 FamFG“ eingeben? Für die richtige Antwort auf die große Quizfrage gewinnst du eine Waschmaschine: Welche Voraussetzungen sind in meinem Fall erfüllt: Die von Abs. 1 oder die von Abs. 2 oder keine der Beiden? Nachdenkliche Grüße, Bolder |
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#6 | |
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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![]() Zitat:
und was ist jetzt an der Auskunft von Andreas falsch? (1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam. (2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit Gruss Michaela PS: Waschmaschinen können leider in diesem Jahr nicht mehr ausgeliefert werden. |
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#7 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.06.2010
Beiträge: 104
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Hallo Michaela,
selbst wenn der Unterschied zwischen „Verkündung“ und „Bekanntgabe“ oder – anderes beliebtes Beispiel – zwischen „rechtskräftig“ und „rechtswirksam“ lediglich als semantische Spielerei betrachtet wird, ist an der Auskunft von Andreas immer noch alles falsch. Lesbedus Frage war: Zitat:
Es ist Freitagnachmittag und-wenn von Abergläubigen gewünscht- der 13’te. Der Betreuungsrichter, der Betroffene mit seinem Hund, der (zukünftige) Betreuer, der Gutachter, der Verfahrenspfleger und die Betreuungsstellenmitarbeiterin sitzen vertraut vereint im Wohnzimmer des Betroffenen und plaudern (Anhörung nennt sich das) darüber, dass und warum eine neue Betreuung eingerichtet werden soll. Gegen Gesprächsende zückt der Richter sein Diktiergerät (sein Notizblock tut es aber auch), brabbelt etwas, das sich anhört wie „Na gut, dann richten wir also die Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt bei der Vermögenssorge mit sofortiger Wirkung ein!“. Bedeutungsschwanger blickt sich der Richter daraufhin im Wohnzimmer um, jeder Anwesende nickt zustimmend mit seinem Kopf nur der Hund des Betreuten wackelt mit dem Schwanz. Monate später schlägt der Betreuer hier im Forum auf: Freitagnachmittag war die Anhörung und der Richter sagte etwas von „sofortiger Wirksamkeit“. Der Beschluss ist bei mir am nächsten Donnerstag eingegangen. Ab wann werde ich vergütet? Außerdem hat der Betreute am Samstag die Waschmaschine für Lesbedu gekauft. Jetzt stehen meine Freunde von Hass und Koll. auf der Matte, wollen die Kohle und schreiben dass der Einwilligungsvorbehalt am Samstag noch nicht rechtswirksam war. Die hier versammelte Fachkompetenz beruhigt den Fragesteller und schreibt das Übliche: „Es kommt darauf an“. Einige stellen Gegenfragen: Hat der Richter am Freitagnachmittag in das Anhörungsprotokoll diktiert/notiert: „Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses sowie des Einwilligungsvorbehaltes im Aufgabenkreis Vermögenssorge wurde dem Betreuer (ersatzweise dem Betroffenen und/oder dem Verfahrenspfleger) bekannt gegeben?“ oder Hat die Geschäftsstelle vermerkt, dass ihr vom Schreibzimmer der Beschluss am Dienstag übergeben wurde? oder falls keine der vorstehenden Voraussetzungen zutreffen, wann ist der Beschluss beim Fragesteller eingegangen? Nun nachdem diese Gegenfragen beantwortet wurden und einem prüfenden Blick in 287 FamFG, kann jeder selbst dem Betreuer korrekt antworten ab welchem Tag er vergütet wird und ob Haas und Koll. Geld bekommt oder mit Zitronen gehandelt hat. |
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#8 |
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo Bolder,
Dein geschildertes Szenario ist zwar witzig aber einen Zusammenhang zur Frage von Lesbedu kann ich nicht herstellen. Es gab keinen Betreuer der nach seiner Vergütung fragte sondern einen Betreuten der wissen wollte, wann das "Damoklesschwert" denn nun tatsächlich gefallen ist. Und das ist entweder dann als der Richter entweder bei der Anhörung sagte: jetzt sofort, oder nachdem der Betreuer den Beschluss erhalten hat. Gruss Michaela PS: Haas und Co sind noch in ferner Zukunft, es hat erst mal begonnen- wenn überhaupt. |
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#9 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.06.2010
Beiträge: 104
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Ach, Michaela,
" Si tacuisses, philosophus mansisses." ('wenn Du geschwiegen hättest, wärest Du ein Philosoph geblieben' Boethius "Trost der Philosophie", II, 7) Zitat:
Die korrekte, Rechtssicherheit verleihende Antwort auf Lesbedus Anfrage ist und bleibt: § 287 FamFG i. V. m. § 41 FamFG. LG Bolder |
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#10 | ||
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
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Zitat:
Bolder hat vorliegend verkannt, dass die Themenstarterin die Betreute ist. Die den Betreuern in der Regel geläufigen Vorschriften zur Wirksamkeit der Betreuung müssen daher nicht bekannt (gewesen) sein. Nur ein kleiner Anreiz, genau zu lesen und freundlich und sachlich zu antworten. ![]()
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