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Gesundheitsprobleme, Arztwechsel eines Betreuten

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Wir haben eine Tochter (59 Jahre alt) die vor ca 30 Jahren wegen einem Hirntumor behandelt wurde. Die Folgen: Hirnschädigungen, ...


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Alt 01.12.2010, 16:26   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 30.11.2010
Beiträge: 12
Frage Gesundheitsprobleme, Arztwechsel eines Betreuten

Wir haben eine Tochter (59 Jahre alt) die vor ca 30 Jahren wegen einem Hirntumor behandelt wurde. Die Folgen: Hirnschädigungen, rechte Körperseite gelähmt. Die Eltern haben sie 30 Jahre bei sich gepflegt und gefördert. Vater hat seit 20 Jahren Generalvollmacht, später wurde die Mutter zusätzlich amtliche Betreuerin. Die Tochter konnte trotz Lähmung frei Gehen, lernte wieder Schreiben und Malen. In den letzten Jahren war sie künstlerisch tätig. Dies war deshalb möglich weil sie regelmäßig in einer Neurologie stationär behandelt wurde.
Seit 2 Jahren ist die Tochter in einem Pflegeheim. Dort wurde die bisherige neurologische Behandlung nicht weitergeführt. Anfang 2010 hatte sie wieder Gleichgewichtsstörungen mit häufigem Hinfallen. Im März hatte sie einen Unfall. Sie stürze rückwärts von der Treppe im Pflegeheim mit zusätzlicher Hirnschädigung. Seitdem sitzt sie im Rollstuhl. Sie hat nun auch durch Einflussnahme des Pflegeheimes einen neuen amtlichen Betreuer in der Nähe des Pflegeheimes.
Die Hausärztin behandelt die Tochter konventionell mit Physiotherapie ohne besonderen Erfolg. Die Eltern und die Tochter im Rollstuhl verlangen deshalb eine Untersuchung und Behandlung in der früheren Neurologie. Dann besteht eine gewisse Hoffnung dass die Tochter wieder frei gehen könnte. Die Hausärztin und die neue amtliche Betreuerin verweigern die geforderte Untersuchung. Normalerweise müsste die amtliche Betreuerin die Wünsche der Betreuten berücksichtigen.

Was können wir tun? Kann der Vater mit der Generalvollmacht einen Arztwechsel bewirken oder ist umgekehrt die amtliche Betreuerin in der Lage die Generalvollmacht aufzuheben. Dann wäre die Tochter voll in der Gewalt des Pflegeheimes.
KarlErich ist offline  
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Alt 01.12.2010, 16:32   #2
Angehörige mit Vorsorgevollmacht
 
Registriert seit: 12.11.2008
Beiträge: 327
Standard

Hallo KarlErich,

ich möchten den Berufsbetreuern nicht vorgreifen, aber was bedeutet eine "Generalvollmacht"?

Hat Deine Tochter eine Vollmacht für Dich erstellt? Bzw. kann sie dies noch nachholen?

Wenn Du eine gültige Vorsorgevollmacht hast, kann eigentlich keine Betreuung eingerichtet werden.

In wie weit kann sie für sich selber sprechen? Welche Aufgabenkreise hat die (eventuell ungültige) Betreuung?

Liebe Grüße
Lisa
Lisa ist offline  
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Alt 01.12.2010, 17:22   #3
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
Standard

Ich weiß nicht, ich hab bei solchen Sachen immer das Gefühl, hier werden Konflikte im Hilfesystem auf Kosten der Betroffenen ausgetragen - abgesehen davon hab ich die gleichen Fragen wie Lisa.

Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass im pflegerischen, ärztlichen und Betreuerumfeld die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft werden sollten.

Hier steht nur das, nicht warum die Betreuerin und die Ärztin eine neurologische Untersuchung "verweigern". Wenn, muss es doch dafür Gründe geben. Das die hier nicht stehen, impliziert die Vermutung, dass einfach nicht miteinander geredet wird.
... und dann ist eben wieder der Blitzableiter "Betreuer"Schuld ... in dem Falle sogar verschworen mit der Ärztin.

Gr Rudi
Denkblase: unbegreiflich
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"
Rudi ist offline  
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Alt 01.12.2010, 17:52   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.11.2010
Ort: Nürnberg...
Beiträge: 84
Standard

Zitat:
Zitat von KarlErich Beitrag anzeigen
Sie hat nun auch durch Einflussnahme des Pflegeheimes einen neuen amtlichen Betreuer in der Nähe des Pflegeheimes.
Die Hausärztin behandelt die Tochter konventionell [...] Die Hausärztin und die neue amtliche Betreuerin verweigern die geforderte Untersuchung.
Nunja, die Betreuerin ist in der Nähe des Pflegeheims und hat wahrscheinlich Nähe zum Pflegeheim und die Hausärztin hat eine sichere Kundschaft.

Und die Tochter darf den kognitiven Akt vollbringen, dass hier ein Interessenkonflikt existiert und entscheiden, ob und wie sie für ihre (mögliche) Zustandsverbesserung mit welchen Mitteln aus eigener Kraft kämpft. Weil sie die Betreuung durch die eigenen Eltern wohl aus zwingenden Gründen passiv erlebt hat. Jetzt kann sie sich in eigener Sache einsetzen oder auch nicht.

Geändert von neuhamsterdam (01.12.2010 um 17:54 Uhr)
neuhamsterdam ist offline  
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Alt 02.12.2010, 10:40   #5
Einsteiger
 
Registriert seit: 30.11.2010
Beiträge: 12
Standard Gesundheitsprobleme, Arztwechel bei einer Betreuten

Hallo Freunde

Die Antworten sind bisher wenig hilfreich. Die Generalvollmacht wurde vor 20 Jahren vor einem Notar erstelltund wurde von der Tochter beantragt als durch die Hirnschädigungen Lähmung der rechten Körperhälfte und, Gehbehinderungen und Sprachprobleme auftraten. Die Urkunde benennt die Aufgaben, dass der Vater die Tochter in allen Angelegenheiten-gerichtlich und außergerichtlich- vertreten kann. Später wurde die Generalvollmacht vom Gericht durch die amtliche Betreuung durch die Mutter ergänzt weil diese Generalvollmacht nicht mit der heutigen Vorsorgevollmacht im Krankheitsfall vergleichbar ist und die Vorgaben der Tochter dann nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Die Tochter legt Wert darauf,dass diese Generalvollmacht erhalten bleibt. Seit dem Unfall sitzt sie angebunden im Rollstuhl ist deprimiert weil sie die Hoffnung fast aufgegeben hat sich jemals jemals wieder frei bewegen zu können. Die Eltern wohnen 400 km entfernt von dem Pflegeheim. Die Eltern können sie deshalb nur gelegentlich besuchen aber die Tochter telefoniert 2 mal wöchentlich mit den Eltern. Sie ist sprachlich stark behindert und man braucht Zeit um zu verstehen was sie ausdrücken will. Sie beklagt sich, dass sich im Heim niemand genügend Zeit nimmt um ihr zuzuhören. Sie hofft dass der Vater auf die Ärztin und die Betreuerin einwirken kann.
Sie sie fühlt sich durch die neue amtliche Betreuerin nicht ausreichend vertreten weil diese ihr auch nicht zuhört.
Es ist in der Tatsache unklar warum die Ärztin eine neurologische Behandlung ablehnt. Vor dem Aufenthalt in dem Pflegeheim wurde die Hirnschädigung in einer Neurologie immer wieder stationär weiter behandelt. Seit sie im Pflegeheim aufgenommen wurde ist damit Schluss.
Die Ärztin behauptet nach dem Unfall sei eine Physiotherapie ausreichend.
Es liegt hier tatsächlich ein Interessenskonflikt vor der nur durch Hinzuziehen eines Neurologen gelöst werden könnte. Die bisherigen Ärzte der Neurologie verlangen dass die Patientin bei ihnen deshalb persönlich vorgestellt wird.
Dazwischen liegen aber 400 km. Die Eltern haben angeboten den Transport zu übernehmen. Dies wird abgelehnt mit dem Hinweis die derzeitige Therapie (inzwischen seit 4 Monaten) dürfe nicht unterbrochen werden. In meinem Leben habe ich auch bereits den Arzt gewechselt um bei einer Krankheit Verbesserungen zu erreichen. Bei der Tochter wird deren Wunsch abgelehnt.
Wie die amtliche Betreuung von der Mutter auf die neue Betreuerin übergegangen ist dazu möchte ich im Augenblick nichts sagen, das ist eine längere Geschichte mit Missverständnissen.
KarlErich ist offline  
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Alt 02.12.2010, 11:07   #6
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,966
Standard

Zitat:
Zitat von KarlErich Beitrag anzeigen
Die Antworten sind bisher wenig hilfreich. ------Später wurde die Generalvollmacht vom Gericht durch die amtliche Betreuung durch die Mutter ergänzt weil diese Generalvollmacht nicht mit der heutigen Vorsorgevollmacht im Krankheitsfall vergleichbar ist und die Vorgaben der Tochter dann nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Guten Morgen,

na das wundert mich nicht das die Antworten wenig hilfreich sind. Du hast bislang noch nicht einmal beschrieben für welche Bereiche denn eine Betreuung eingerichtet wurde. Und der Inhalt der Generalvollmacht ist hier auch niemand bekannt.
Wenn du das ganze genau geklärt haben willst wirst du nicht umhin kommen dich vor Ort beraten zu lassen. Es kann dir sicherlich bei den bekannten Fakten niemand eine verläßliche Auskunft geben.

Wenn eine Generalvollmacht vorliegen sollte kann keine Betreuung eingerichtet werden.
Deshalb ist es sehr verwunderlich wenn du berichtest du hättest die Generalvollmacht und es gäbe einen Betreuer für die selben Aufgabenkreise. Ist die Generalvollmacht vielleicht so schlecht abgefaßt das sie keine Handlungsmöglichkeiten gibt?
Hast du dem Gericht denn die Generalvollmacht vorgelegt??

Eine Generalvollmacht beinhaltet in der Regel deutlich andere Angelegenheiten wie eine Vorsorgevollmacht, du kannst die beiden Sachen daher nicht vergleichen.

Gruß,
Andreas
__________________
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agw ist offline  
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Alt 02.12.2010, 14:55   #7
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Beiträge: 9,362
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Moin Moin

Noch ein Wort zu Generalvollmachten & Co.:

Wenn das Gericht die Generalvollmacht kannte und trotzdem die Mutter als Betreuerin eingesetzt wurde, dann ist die Vollmacht schlampig angefertigt worden. Das 1 BtÄndG vom 1.1.1999 hat eine Regelung gebracht, dass in Vollmachten die entsprechenden §§ aufgeführt werden müssen, die Grundrechte anbelangen:
§ 1904 BGB wg. Unterbringung ung Unterbringungsähnlichen Maßnahmen;Der oder die Bevollmächtigte muss sich sogar die gerichtliche Genehmigung einholen, wenn so etwas ansteht.
§ 1906 BGB wg. ärztlichen Maßnahmen
§ 1896.4 BGB wg. der Postkontrolle
§ 181 BGB Insichgeschäfte

Sind diese Belange nicht als Zuständigkeiten aufgeführt, muss seit 1999 eine Betreuung eingerichtet werden. Vielleicht ist die Mutter ja deshalb bestellt worden.

Vielleicht werden die Anmerkungen von agw dadurch klarer - und auch der Umstand, dass die bisherigen Antworten nicht so ganz hilfreich waren...

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 07.12.2010, 16:23   #8
Einsteiger
 
Registriert seit: 30.11.2010
Beiträge: 12
Standard Gesundheitsprobleme, Arztwechel bei einer Betreuten

Hallo Freunde
Die Antworten waren nur teilweise hilfreich. Vielen Dank
Ich ziehe die Anfrage zurück und werde unter neuem Stichwort bzw. einen neuen Beitrag aus anderer Sicht neu zur Diskussiion stellen.
Was ich vermutet habe ist die Erkenntnis, dass wir einen Anwalt einschalten müssen um der Tochter helfen zu können beim Arztwechsel. Zu dem Punkt hat niemand geantwortet.
KarlErich ist offline  
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Stichworte
amtliche betreuung, arztwechsel, generalvollmacht, pflegeheim

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