Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuung = Entmündigung im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Michaela
Entschuldige den Schreibfehler, die Grundsicherung ist offenbar Ländersache, sie beträgt hier 323 EUR pro Monat.
Die Eltern wohnen ...
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20.12.2010, 09:55 | #11 |
Einsteiger
Registriert seit: 30.11.2010
Beiträge: 12
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Betreuung = Entmündigung
Hallo Michaela
Entschuldige den Schreibfehler, die Grundsicherung ist offenbar Ländersache, sie beträgt hier 323 EUR pro Monat. Die Eltern wohnen 400km entfernt von dem Pflegeheim. Die Tochter in die Nähe zu holen sind fehlgeschlagen. Deshalb gibt es nun eine Betreuerin in der Nähe des Pflegeheimes. Grüße KE |
20.12.2010, 11:09 | #12 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 04.10.2010
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 63
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Die Grundsicherung im Alter hat exakt die selbe Höhe wie die Grundsicherung ALG II. 359,00 Euro sind es bei einem Hilfebedürftigen und wenn man als Paar lebt, für jeden 323,00 Euro. Grundsicherung ist keinesfalls Ländersache, sondern ergibt sich aus dem Sozialstaatsprinzip, Artikel 20 Abs. 1 GG.
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20.12.2010, 23:39 | #13 |
Gesperrt
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Hallo Karl-Erich, irgendwie könnte das anders laufen. Mal meine Überlegung:
Die Betreute kann schreiben, kann einen Anwalt beauftragen. Das könnte z.B. auch ein Anwalt sein für Haftungsrecht auf Seiten von Patienten. Und derjenige soll sich im AUFTRAG DER TOCHTER, mit DEREN BEAUFTRAGUNG, also in Vollmacht, bei der Krankenkasse die Patientenunterlagen beziehen, die Einsicht in die Akte des Betreuungsgerichts vornehmen. Vielleicht sollte man das Pferd von hinten aufzäumen über eine mögliche Behandlungsverweigerung der Krankenkasse. Diese Variante wäre denkbar. Verwandte sind oft nicht nicht verfahrensbeteiligt , wird alles ignoriert. Die Betreute hat (noch?) Rechte. Wie die auch immer umgesetzt werden, da will ich mich hier nicht weiter auslassen. Gibt es die Möglichkeit eines Gebärdendolmetschers? Inwieweit kann sie sich nicht artikulieren? Eine Möglichkeit besteht aber auch darin, dass die Krankenkasse die Behandlung auf ein Minimum beschränkt aufgrund des Alters der Betreuten und die sogenannte Auswahl trifft: nicht mehr behandlungsfähig, kostet nur. Und die Betreuerin steht dahinter. Die Betreute muss alles selbst beantragten mit Anwalt, wenns auch schriftlich nur geht! Verwandte oder Freunde suchen den RA, den Besten aus und die Betreute erteilt Vollmacht. Wo gibt es einen Einwilligungsvorbehalt? In welchen Bereichen? Wenn es um Betreuung geht, soll der Betreute schon noch dagegen vorgehen können mit allen Rechten Eine ehrenamtliche Betreuung wäre durchaus denkbar oder? Vielleicht die Anregung des Betreuerwechsels und des Umzugs in Eure Nähe. Unsinn gelöscht Auch möglich: s.o. Daher: Beiziehung der Akte durch wirklich guten RA. Beauftragung durch die Betreute mit Vollmacht. Gruß mary |
21.12.2010, 06:16 | #14 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo Karl Erich,
newbie hat recht, Grundsicherung ist keine Ländersache, viellicht werden Kautionsdarlehen zurückgezahlt oder die Heizkosten direkt überwiesen. Das müsste in dem Bescheid genau drin stehen wo die fehlenden 36 Euro geblieben sind, schau noch mal nach. Mit 79 und 80 Jahren eine Betreuung in 400 km Entfernung führen ist ziemlich unmöglich würde ich meinen. Ich kann sowas z.B. nur wenn mir ein ziemlicher Haufen technischer Dinge zur Verfügung steht, Fax, E- Mail usw. Aber ich frage noch einmal, wann bzw. in welchem Zeitrahmen innerhalb der 25 Jahre war die Herabstufung in der Pflege? Grüsse Michaela
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24.12.2010, 09:53 | #15 |
Einsteiger
Registriert seit: 30.11.2010
Beiträge: 12
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Hallo Freunde
Es wurde in den Beiträgen eine Menge Verständnis-Fragen gestellt. Für einen Schreibfehler möchte ich mich entschuldigen. Die Grundsicherung beträgt wirklich 323,- EUR im Monat, für ein Ehepaar also 2 x 323,- Die Restfragen einzeln zu beantworten löst das Problem nicht. Hier nochmals eine Zusammenfassung: Ein Mensch ist an einem Hirntumor erkrankt. Durch die ärztliche Behandlung wird eine Hirnschädigung verursacht. Der nun behinderte Mensch wird von der Mutter, die gleichzeitig gesetzliche Betreuerin für Aufenthalt und Gesundheit ist, 25 Jahre lang gepflegt. Nach Einführung der Pflegeversicherung wird die Tochter mehrmals zwischen 0 und 1 hin und hergestuft. Die Mutter sorgt für eine regelmäßige Behandlung in einer Klinik für Neurologie. Die Tochter erholt sich dadurch, ihr Zustand verbessert sich ständig. Die Mutter muss sich auch mal erholen, denn 25 Jahre Pflege ist anstrengend. Sie findet die bestmögliche Pflegeeinrichtung für die bestehende Hirnschädigung leider 400 km entfernt von dem Wohnort der Mutter. Arglos gibt sie die Tochter dorthin. Als die Tochter wieder zur Mutter zurück will geht dies nicht mehr, denn sie hat eine neue Betreuerin in der Nähe des Pflegeheimes, die für Aufenthalt und Gesundheit zuständig ist. Angehörige haben beim Amtsgericht kein Beschwerderecht. Die Tochter könnte sich beschweren. Sie kann aber wegen ihrer Behinderungen nicht so einfach zum Gericht gehen oder zu einem Anwalt. Sie braucht dazu Hilfe. Die neue Betreuerin könnte helfen, aber sie hilft nicht weil sie die bestmögliche Versorgung für die Betreute sicherstelllt ! (?) Dann hat die Betreute wieder Beschwerden beim Gehen.Sie fällt rückwärts die Treppe im Pflegeheim hinunter. Mit einer zusätzlichen Hirnschädigung sitzt sie nun im Rollstuhl. Sie wird falsch behandelt und möchte einen Arztwechsel. Hausarzt und Betreuerin sind sich einig dass sie derzeit bestens behandelt wird. Eine Weiterbehandlung in einer Klinik für Neurologie wie vor dem Heimaufenthalt wird abgelehnt. Die Betreute kann auch nicht so einfach zu einem Neurologen gehen um sich ein Gutachten ausstellen zu lassen, denn sie sitzt im Rollstuhl angebunden. Außerdem muss dies die Betreuerin für Gesundheit erst genehmigen. Wer also kann der Betreuten noch helfen? Die Betreute hofft auf die Eltern. Diese haben unmittelbar keine Möglichkeiten nach den Betreuungsgesetzen. Sie haben als Angehörige kein Beschwerderecht. Sie dürfen die Tochter auch nicht zu einem Facharzt bringen ohne Genehmigung. Sie machen sich dabei strafbar. Die Tochter wird inzwischen im Pflegeheim damit getröstet, "dass sie die Eltern vergessen sollte, da diese schon sehr alt seien und bald sterben würden". Die Reaktion der Tochter: "dann wil sie auch sterben". Die Mutter telefoniert immer noch 2x die Woche mit der Tochter, besucht sie mehrmals im Jahr und sie darf die Tochter sogar jedes Jahr für einige Wochen im "Urlaub" zu sich holen. Die Eltern hatten auch die Genehmigung die Tochter an Weihnachten 2010 zu sich zu holen. Das Wetter mit Schnee und Eis haben dies verhindert. Aber sie dürfen die Tochter nicht mehr für immer in ihre Nähe zurückholen und sie dürfen sie auch nicht mehr betreuen. Die neue Betreuerin hat auch die Genehmigung bestehende oder neue Vollmachten aufzuheben. Das heißt: die Betreute kann auch keine neuen Vollmachten ausstellen. Wenn nur die derzeitige gesetzliche Betreuerin der Betreuten helfen kann, sind dann die Betreute und deren Eltern entmündigt? Hallo Same.Bro Ich kenne inzwischen mehrere Möglichkeiten wie man ganz legal "Menschenraub" begehen kann. Ich bitte um Nachsicht wenn ich die Tricks nicht in diesem Forum zur Diskussion stelle. Ich kenne noch keine Tricks wie man legal den Vorgang aufhebt. Allgemein: Der Berichterstatter dankt Allen für ernst gemeinte Beiträge zur Diskussion in diesem Forum. Für Diskussionspartner die nur einzelne Sätze aus dem Zusammenhang reißen und den Berichterstatter lächerlich machen wollen ist in dem Forum eigentlich kein Platz. Wer sich mit dem Betreuungsrecht noch nicht so richtig auskennt sollte sich im Internet die Informationen des Bundesministerium der Justiz unter BMJ.bund. | Startseite zum "Betreuungsrecht" abholen. Frohe Weihnachten und ein besseres neues Jahr. Geändert von KarlErich (24.12.2010 um 10:10 Uhr) |
24.12.2010, 17:57 | #16 | |
Forums-Geselle
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Beiträge: 84
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Zitat:
Mal ganz konkret. Was kann die Mutter besser als eine von der Tochter gut ausgewählte und gegebenenfalls fachlich versierte Person ihres Vertrauens? Das einzige was den Unterschied ausmacht ist die Tatsache der Muttereigenschaft und der gemeinsam gelebten Vergangenheit. Das darf durchaus gewürdigt werden, ABER es darf nicht als Pfand gegen eine Veränderung eingesetzt werden. Der Tod verändert unbarmherzig, da hat das Heim schon recht. Man kann gegen den Tod sein, aber bisher hat der Tod noch immer gewonnen, es ist besser sich frühzeitig darauf einzustellen. Mein persönlicher Verdacht: Dann muss die Tochter auch nicht mehr mit ihrer Situation unzufrieden sein, damit sie die Sinnfrage des Lebenssinnes der Mutter im Sinne der Mutter brav beantwortet. Ohmann, sie ist 59 und erwachsen und sollte doch mal einen Monat ihr Leben unbeeinflusst und ohne schlechtes Gewissen gegenüber den Eltern in die Zukunft leben dürfen. (Sturmfreie Bude und so...) |
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26.12.2010, 09:21 | #17 |
Einsteiger
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Beiträge: 12
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Hallo neuhamsterdam
Genau das habe ich gemeint !!! Da hat jemand die Berichte nicht richtig gelesen aber einen Kommentar geschrieben. Die Tochter vertraut nach wie vor der Mutter Die neue Betreuerin kennt sie kaum, hat zu dieser kein Vertrauen. Sie hat sich diese Frau nicht ausgesucht. Diese wurde ihr kurzerhand von einem Richter zugeteilt. KE |
26.12.2010, 10:00 | #18 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo Karl Erich,
nur kurz: Zitat:
Zitat:
Es bringt nichts von völlig unrichtigen Dingen auszugehen, zum möglichen Vorgehen habe ich bereits geschrieben. Gruss Michaela
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26.12.2010, 10:41 | #19 | |
Gesperrt
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Beiträge: 6
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Zitat:
Auch ich kann einiges von dem Geschilderten so leider nicht glauben bzw. nachvollziehen, denn: 1. Das (bisher) zuständige Betreuungsgericht informiert den Betreuer schriftlich, dass es beabsichtigt, die Betreuungssache an das nunmehr für den zuständigen Aufenthalt des Betroffenen zuständige Betreuungsgericht abzugeben. Der (bisherige) Betreuer kann dazu binnen zwei Wochen Stellung nehmen. 2. Die nachfolgende Entlassung des (bisherigen) Betreuers wird nach § 287 Abs. 1 FamFG (ab 01.09.2009 anstelle u. a. des FGG in Kraft) mit der Bekanntgabe an den entlassenen Betreuer wirksam. Die Bestellung des Nachfolgebetreuers wird zugleich mit Bekanntgabe an diesen wirksam. (Sonderfall: Beides wird schon mit Erlass der Entscheidung wirksam, wenn das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnet.) ABER:. Die Entlassung des Betreuers kann von diesem und auch dem Betreuten mit der befristeten Beschwerde angefochten werden. Dafür ist ein Monat Zeit. (Sonderfall: wenn die Entlassung per einstweiliger Anordnung erfolgt, 14 Tage) |
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27.12.2010, 22:03 | #20 | |
Forums-Geselle
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Beiträge: 84
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Ich denke schon, dass das im Betreuungsmöglichen ist.
Zitat:
Ihr bleibt auch nix anderes übrig, wenn die Mutter nicht eine oder mehrere Personen in weiser Voraussicht an die Tochter lässt. Noch prägnanter und wehtuender formuliert: Wenn in fünf Jahren die Welt wieder eine ganz andere ist, könnte die Tochter (wie oben geäussert) nicht mehr leben wollen, weil die Mutter möglicherweise nicht mehr in der Lage ist mit 85 die Betreuung oder den Kontakt zu halten. Ich wünsche der Tochter Leute um sich, denen sie vertrauen kann, ->AUCH<- zur Entlastung der Mutter, die sicher einen guten Dienst geleistet hat. Kann sein, dass dieses bestimmende Verhalten die Tatsache widerspiegeln soll, dass man sich eine Mutter auch nicht aussuchen kann. Geändert von neuhamsterdam (27.12.2010 um 22:05 Uhr) |
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