Dies ist ein Beitrag zum Thema Hat ein Betreuer Schweigepflicht im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat:
Zitat von michaela mohr
Sorrry, Betreuer unterliegen keiner Schweigepflicht.
Hallo zusammen und erholsame Feiertage!
Wie Michaela es kurz und ...
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#11 |
Gast
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Hallo zusammen und erholsame Feiertage!
Wie Michaela es kurz und knapp schreibt, so ist es. Der Betreuer unterliegt nicht der Schweigepflicht nach § 203 StGB und besitzt auch kein Zeugnisverweigerungsrecht. Diese Thema habe ich in Ulm bei Udis mit den dort anwesenden Dozenten hartnäckig und ausdauernd zu klären versucht, das Ergebnis ist wie oben schon geschrieben. In § 203 StGB (2a) ist der Datenschutzbeauftragte benannt. Das finde ich auch richtig. Warum "Betreuer" nicht benannt sind konnte ich in Ulm nicht klären, - dabei habe ich mir eine Antwort auf diese Frage sehr gewünscht! erholsame Feiertage, wünscht, Gerd -- |
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#12 | |
Gast
Beiträge: n/a
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Ein Betreuer muss persönliche Daten weitergeben! Ohne dem ist Betreuung unmöglich! - HarzV beantragen - Kindergeld beantragen ohne Daten weiterzugeben? Dann kann er auch über´s Wasser gehen. ![]() |
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#13 | |
Forums-Azubi
Registriert seit: 03.12.2010
Ort: geht euch nix an
Beiträge: 51
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Hallo zicke,
ein H4 Antrag o.ä. dürfte der TE wohl kaum gemeint haben, sondern die Weitergabe von persönlichen Daten ohne Absprache und Einwilligung des Betreuten an unbefugte Dritte innerhalb seines zugewiesenen Aufgabenbereiches muss ein Betreuer in Absprache und zum Wohle des Betreuten handeln. Das Wohl des Betreuten schließt ggf. eine Erlaubnisnachfragepflicht des Betreuers beim Betreuungsgericht ein. Für Behörden gilt ohnehin der SGBX. Da ein Betreuer im Rahmen staatlicher Fürsorge öffentliche Funktionen wahrnimmt und als Träger öffentlicher Gewalt und nicht als Privatperson handelt, bringt dieses Amt bestimmt auch Rechte und Pflichten des öffentlichen Rechts mit sich. Schaden anzurichten ist nicht Aufgabe der staatlichen Rechtsfürsorge, sondern Hilfe und Schutz bezogen auf das Selbstbestimmungsrecht, das jedem Menschen kraft seiner Menschenwürde verfassungsrechtlich garantiert ist. Man muss die Rechtsprechung wohl abwarten, bis ein Betreuter den §203 Stgb zur Sprache bringt, weil sein Betreuer schutzwürdige persönliche Daten an Unbefugte weitergereicht hat. Zum Zeugnisverweigerungsrecht gefunden unter Punkt 6d: Europäische Kommission - Europäische Justizielle Netz - Beweisaufnahme und Beweismittel - Deutschland Gibt es Personen, bei denen das Zeugnis nicht erbracht werden kann? Zitat:
vielmals freundlich grüßend |
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#14 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Guten Morgen zusammen,
ich frage mich inzwischen über was eigentlich geredet wird. Über das Beispiel von Rudi, Betreuer im Prozess? Oder über Schweigepflicht im Rahmen der Tätigkeit, z.B. als Anwalt? Oder gar darüber dass kein Betreuer seinem Nachbarn erzählt, ohweia der Herr XY, das ist ja einer. Ich betreue den und weiss dass er die und die ansteckende Krankheit hat? Vielleicht klären wir erstmal wer fragt nach was? ........und sehen dann gemächlich weiter. Schöne Feiertage, Grüsse. Michaela @zicke, das sollen wir aber jetzt nicht so ganz ernst nehmen oder? ![]()
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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#15 |
Gibt einen aus
Registriert seit: 07.06.2010
Ort: Bamberg
Beiträge: 111
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michaela nimmt mir die Frage ab - und je nach Teilbereich wird die Antwort anders aussehen:
Im Strafprozess hat der Betreuer kein Schweigerecht (d.h. das Gericht könnte ihn mit Strafgeldern oder Beugehaft belegen, wenn er nichts sagt), es sei denn, er hätte noch andere Quellen seines Zeugnisverweigerungsrechtes als die Betreuung (Verwandtschaft kommt bei den Kollegen der beruflichen Zunft eher selten in Frage, wer Anwalt ist kann sich dahinter verschanzen und wer bei Kirchens arbeitet, der könnte sein Tun als Seelsorge auslegen). Ansonsten muss er eben aussagen. Der Betreuer ist mEm eindeutig kein Amtsträger, und er muss auch keine Straftat seines Betreuten zur Anzeige bringen. Den Nebenkriegsschauplatz Stravereitelung im Amt können wir also gleich wieder zu machen, hier droht nichts. Die Frage nach den Verschwiegensheitspflichten ist ansonsten soweit mir erkennbar nicht klar geregelt, es gilt also, eine Rechtslücke zu schließen, will man zu klaren Antworten kommen. Da der Berufsbetreuer in seiner rechtlichen Anlage dem Anwaltsberuf nicht unähnlich ist, könnte man versuchen, die Schweigepflichten (also da, wo ich nichts sagen darf) und Schweigerechte (also da, wo ich was sagen darf, aber nicht muss) von den anwaltlichen Standespflichten her zu bestimmen, denn da gibt es hinreichend viele Bestimmungen. Knapp zusammengefasst: Was im Interesse des Mandanten ist, das darf auch kommuniziert werden. Ansonsten ist zu schweigen, und das gilt auch schon dann, wenn die Information als solche keinen Schaden erzeugen kann. Damit erreichen wir die Grenze zu Datenschutz, es geht nicht nur um die Frage, was ich wem erzähle, sondern betroffen ist auch die Infrastruktur meines Büros: Wenn Besuch da ist, keine vertraulichen Schriftstücke offen herumliegen lassen, bedenken, dass die Reinigungskraft (so ich eine habe) keinen Aktenzugang haben sollte, auf die Aktendeckel nicht unbedingt in großen Lettern "Müller - wg. Demenz" schreiben usw. Nicht zuletzt den Rechner gegen unbefugten Zugriff sichern und auf Handakten gut acht geben. Dabei wird immer ein Spagat zwischen pragmatischen Erfordernissen (will ich nicht meine Betreuten in Nummern verwandeln, so muss auf den Akten ein Name stehen) und kluger Datensparsamkeit (viel mehr als der Name muss auch nicht offen lesbar sein) unvermeidbar sein. Im Zweifel gehe ich mit Infos zu Fällen immer sehr sparsam um, vor allem dann, wenn ich selbst nach Beratung suche: Genau die Informationen weitergeben, die der andere für ein hinreichendes Bild benötigt, aber nicht mehr. Gerade bei sehr sensiblen Informationen (ich weiß von strafrechtlich relevantem Verhalten meines Betreuten), die zu erheblichen Nachteilen für ihn führen können, sollte ich gut überlegen, wem ich sie erzähle (dem Kollegen Rechtsanwalt kann ich das knapp berichten, weil ich nicht weiß, was ich da machen soll, dem zuständigen Richter sollte ich es nebst Namensnennung erst dann erzählen, wenn ich ein Ermittlungsverfahren möchte). |
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#16 |
Gesperrt
Registriert seit: 22.12.2010
Ort: Berlin
Beiträge: 6
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Der Rechtliche Betreuer unterliegt nach meiner Kenntnis keiner
besonderen gesetzlichen Schweigepflicht. Zu beachten sind insofern nur § 1901 II und III BGB. (2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. (3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft. Falls die Betreuung zugleich mit der Ausübung eines Berufes als Rechtsanwalt oder z. B. eines (staatlich anerkannten) Sozialpädagogen einhergeht, dann ist die unbefugte Datenweitergabe in jedem Fall strafbar. (Unbefugt ist die Datenweitergabe dann, wenn sie nicht aufgrund eines Gesetzes, das sie anordnet oder wenigstens zulässt, oder aufgrund allgemeiner Rechtfertigungstatbestände erlaubt ist. Der Betreute kann in den Fällen darüber entscheiden, ob der die Betreuung Ausübende die Daten weitergeben darf, wenn der Betreute die Fähigkeit besitzt, die Bedeutung der Schweigepflicht einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (natürliche Einsichtsfähigkeit). Es ist konsequenterweise dann auch das Problem des Betreuten, wenn er sich durch die Weigerung der Entbindung von der Schweigepflicht weitere Konsequenzen einhandelt. Besitzt hingegen der Betreute diese natürliche Einsichtsfähigkeit nicht, muss und darf der Betreuer die Entscheidung selbst treffen und zwar nach Maßgabe der Entscheidung, die der Betreute treffen würde, wenn er die natürliche Einsichtsfähigkeit besäße. Dabei ist dann nicht ohne Bedeutung, dass der Betreute verpflichtet ist, in dem Hilfeverfahren bei der Sachaufklärung mitzuwirken (wie im Sozialrecht, dort § 65 I SGB I). |
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#17 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,601
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BetreuerInnen handeln im Namen d. Betreuten. Natürlich muss man da in gewissen Situationen auch mal was an Dritte preisgeben- wie jeder Mensch im Alltag. Solange dies alles dem Wohle d. Betreuten dient oder zumindest die Absicht hierzu erkennbar ist, ist dies o.k. Andererseits könnte man sich als (Berufs-)Betreuer hinter einer Schweigepflicht vielleicht auch mal schön verstecken - besonders in amtlichen Angelegenheiten. ![]() mfg |
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#18 |
Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
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Das Rechtsverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem ist nicht sozialrechtlicher Natur....insofern greift der Ansatz zu dem Sozialdatenschutz/Verfassungsrang hier nicht.
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Betreuten und dem Betreuer ist rein zivilrechtlicher bzw. genauer der "familienrechtlichen" Natur. Es wäre sicher begrüßenswert wenn die Frage des (Sozial-)datenschutzes in ähnlicher Weise definiert wäre........ist sie aber im BGB (leider) nicht. @TreptowKöpenick: Guter Ansatz.....der noch mal untermauert werden soll durch eine BGH-Entscheidung (XII. ZS, Urteil v. 22.7.2009 – XII ZR 77/06 [OLG Hamm] Ein Wunsch des Betreuten läuft nicht bereits dann im Sinne des § 1901 III S. 1 BGB dessen Wohl zuwider, wenn er dem objektiven Interesse des Betreuten widerspricht. Vielmehr ist ein Wunsch des Betreuten im Grundsatz beachtlich, sofern seine Erfüllung nicht höherrangige Rechtsgüter des Betreuten gefährden oder seine gesamte Lebens- und Versorgungssituation erheblich verschlechtern würde. Allerdings gilt der Vorrang des Willens des Betreuten nur für solche Wünsche, die Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts des Betreuten sind und sich nicht nur als bloße Zweckmäßigkeitserwägungen darstellen. Beachtlich sind weiter nur solche Wünsche, die nicht Ausdruck der Erkrankung des Betreuten sind und auf der Grundlage ausreichender Tatsachenkenntnis gefasst wurden. Das Problem ist in der Regel (Realität), dass Betreute eher nicht ihre Rechte kennen, geschweige denn erkennen können. Zum Schutz der Interessen wäre der Gesetzgeber gefordert, genau das mal genauer zu definieren. Selbt wenn der Betreute das zu erkennen vermag....wird dazu kaum in der Lage sein, seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen zu können. Und selbst dann beginnt die "Ochsentour", weil die betreffenden Betreuungsgerichte es einfach nicht so mögen, wenn Betreute eine Eigendynamik entwickeln (Selbstbestimmung im Gesetz ja; in der Realität stört sie eher bequeme Abläufe). Ich könnte da aus eigener Erfahrung ganze Arien singen....lass es hier aber, weil es nicht zweckdienlich hinsichtlich der Fragestellung erscheint. lg nam
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud Geändert von nam (25.12.2010 um 13:56 Uhr) |
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#19 | |
Gesperrt
Registriert seit: 22.12.2010
Ort: Berlin
Beiträge: 6
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Das ist sehr wünschenswert! Denn eine eindeutige Schweigepflicht-Regelung für Betreuer gibt es bisher nicht. 1. In § 203 Abs. 1 StGB werden verschiedene Berufe genannt, u. a. Rechtsanwälte und Sozialarbeiter, in Absatz 2 u. a. "Amtsträger". Es gibt aber keine Gerichtsentscheidungen, dass dieser Schweigepflicht- Paragraph 203 StGB (aus dem beispielsweise auch die ärztliche Schweigepflicht abgeleitet wird) für Betreuer gilt. Und, es ist gleichwohl umstritten, ob die eingangs genannten Berufsgruppen, wenn sie als Betreuer arbeiten, in ihrem eigentlichen Beruf tätig sind. Genauso unklar ist, ob Betreuer insgesamt (oder zumindest die Behördenbetreuer) als Amtsträger nach § 203 Abs. 2 StGB (i. V. m. § 11 StGB) gelten. 2. Der Betreute hat jedoch - wie jeder andere Mensch auch - das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Artikel 1,2 Grundgesetz, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes insbesondere die Intimsphäre des betroffenen Menschen schützen soll. Konkretisiert wird das für die Rechtlichen Betreuer - wie geschrieben - durch § 1901 Abs. 2 BGB, wonach grundsätzlich die Wünsche des Betreuten zu beachten sind. Wenn der Betreute eine Weitergabe z. B. von Daten, die z. B. medizinische Behandlungen bzw. den Krankheitszustand betreffen oder auch die Vermögensverhältnisse, nicht wünscht, ist dies (ohne Vorliegen eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes aus pflichtgemäßer Betreuungsführung) vom Betreuer zu respektieren. Wenn durch den Betreuten derartige Wünsche nicht mehr geäußert werden können, muss der Betreuer abschätzen, welche Informationen zur Verbesserung des objektiven Wohls des Betreuten weitergegeben werden dürfen. |
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#20 |
Behördenmitarbeiterin
Registriert seit: 25.07.2008
Beiträge: 224
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Hallo an alle,
zunächst mal hoffe ich, dass Ihr ein frohes Fest hattet. Schweigepflicht im rechtlichen Sinne hat der Betreuer nicht. Meiner Ansicht nach ist aber die Geeignetheit als Betreuer fraglich, wenn mit Hinz und Kunz über Dinge geredet wird, die niemanden etwas angehen. Anträge bei Behörden stellen etc ist mE kein Problem aber es gibt schon einige Fälle, wo ich mir nicht sicher bin, wie weit Wissen offenbart werden darf und sollte. ZB habe ich eine Betreute, die mehrere Zahlungsurteile gegen sich kassiert hatte, die Vollstreckung war in vollem Gange. Ich wusste, dass sie schon zum Zeitpunkt der Prozesse aufgrund psychischer Krankheit prozeßunfähig war und habe letztlich einigen Gläubigern auch mitgeteilt, dass dies so ist und ich gegebenenfalls die Prozesse neu aufnehmen werden. Ob ich gewonnen hätte oder nicht sei mal dahingestellt, das Kostenrisiko war denen zu groß, sie haben auf die Forderungen verzichtet. Andererseits: die Betreute erklärt mir immer wieder, sie könne nicht gegen ihren Willen unter Betreuung gestellt werden, sei auch nicht krank. Sie beauftrage mich als Anwältin und ich dürfe niemandem sagen, dass ich ihre Betreuerin sei. Klar muss ich als Betreuerin auftreten, ganz wohl ist mir in diesem Fall nie dabei. Sie hat große Probleme, wird eventuell sogar ihre Wohnung verlieren und ich würde gerne mal mit ihren Kindern darüber reden, in der Hoffnung, dass die möglicherweise helfen können. Die Betreute möchte das partout nicht und ich habe es bislang nicht getan, werde es wohl auch weiterhin nicht machen, da ich alleine aufgrund der vagen Hoffnung, dass die vielleicht helfen können und wollen, hier nicht Dinge ausplaudern will, von denen die Betreute nicht möchte, dass ihre Kinder sie erfahren. Ich finde schon, dass wir uns alle hier immer wieder in einem Graubereich bewegen, irgendwie besteht ja auch moralisch eine gewisse Verpflichtung, nicht irgendwem Dinge zu erzählen, die ihn nichts angehen, andererseits kann es manchmal eine Hilfe sein, wenn bestimmte Personen einige Dinge wissen. Viele Grüße rorikae |
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