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Hat ein Betreuer Schweigepflicht

Dies ist ein Beitrag zum Thema Hat ein Betreuer Schweigepflicht im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ich halte das für gesetzwidrig! Meines Erachtens nach soltte man das bis zum obersten Gerichtshof ausfechten,(Europäischer Gerichtshof) wie soll man ...


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Alt 12.01.2011, 03:53   #21
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.10.2009
Ort: Hannover
Beiträge: 120
Daumen runter keine Schweigepflicht des Betreuers!

Ich halte das für gesetzwidrig! Meines Erachtens nach soltte man das bis zum obersten Gerichtshof ausfechten,(Europäischer Gerichtshof)

wie soll man da ein Vertrauensverhältnis zu seinem betreuer aufbauen können?
#Das ganze ist dermaßen rechtswidrig und verstößt meines Erachtens nach gegen geltendes Recht! (Genfer Konvention)
Das dürfte ein Verstoß gegen die Menschenrechte sein. Ich bin leider kein Jurist geworden, obgleich mir das angeraten wurde, dieses Studium zu machen. Heute bereue ich es.

Wie das gesamte Gesetz in Details sinnwidrig ist und reformbedürftig!
Ich muss mich leider auf einen speziellen Fall beschränken, höre aber gerne die Meinungen Dritter zu diesen Themen!
sonneimregen ist offline  
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Alt 14.03.2011, 02:30   #22
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,381
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Sorrry, Betreuer unterliegen keiner Schweigepflicht.

Gruss Michaela

Mmh,

1. grundsätzlich ist das so. Dennoch bin ich auch Soz.Päd., und da greift der § 203 StGB.

2. dürfte es einen Unterschied machen, ob ich dem Sozi die Kontoauszüge vorlege oder meiner Nachbarin. Das gilt auch für Angehörige usw. Gibt es etwas z.B. über Krankheitsbilder zu besprechen, so sollte das auch zu Dritt gehen. Geht das nicht, so gibt es wohl Gründe für die Verschwiegenheit.

3. hätte ich an Rudis Stelle ziemlich heiße Ohren bekommen, aber mich auf die Schweigepflicht berufen. Sicherlich hätte ich dabei sehr schüchtern-unsicher aus der Wäsche geschaut.

4. versuche ich also meine Schweigepflicht an den jeweiligen Berufsgruppen (Banker, Ärzte, Psychologen) zu orientieren.

5. Gibt es imo auch Schweigepflicht gegenüber Datensammelstellen, wie z.B. der Schufa. Es gibt keine Notwendigkeit,die Betreuung der Schufa mitzuteilen oder von dort Informationen einzuholen. Alternative: das Vollstreckungsgericht.

Geändert von Tomas11 (14.03.2011 um 02:33 Uhr)
Tomas11 ist offline  
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Alt 14.03.2011, 06:14   #23
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Tach Tomas,

Zitat:
1. grundsätzlich ist das so. Dennoch bin ich auch Soz.Päd., und da greift der § 203 StGB.
Nö, als Soz Päd hast Du keine generelle weltumfassende Schweigepflicht. Dir sind als Betreuer bestimmte Dinge bekannt geworden aber Soz Päds haben in der Betreuerlandschaft keine Ausnahmestellung.

Weiter:
Zitat:
Es gibt keine Notwendigkeit,die Betreuung der Schufa mitzuteilen oder von dort Informationen einzuholen. Alternative: das Vollstreckungsgericht.
schau mal hier:mein erstes Vermögensverzeichnis

und ausserdem lässt sich das generell wohl so auch nicht sagen. Wenn Du einen absolut uneinsichtigen Betreuten mit Eiwi hast dann ist es durchaus sinnvoll die Schufa zu informieren. Nur eben nicht grundsätzlich.

Die Alternative mit dem Vollstreckungsgericht hat nur dann Sinn wenn derjenige z.B. nie umgezogen ist. Bzw. meine ich mich zu erinnern, dass die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts nach dem Sitz des Gläubigers bestimmt wird, da musst Du als auch die gesamte BRD abklappern. Beim letzten Punkt bin ich mir aber nicht 100% sicher.

Grüsse Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 14.03.2011, 18:28   #24
Stammgast
 
Benutzerbild von andre
 
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 674
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Nö, als Soz Päd hast Du keine generelle weltumfassende Schweigepflicht. Grüsse Michaela
Meine liebe Michaela, ich weiss, soll den Juristen lassen, aber : ich bin der Meinung, "es kommt immer darauf an". Habe die Problematik schon mal mit einem Staatsanwalt und auch mit dem Datenschutzbeauftragten besprochen. Der Inhalt vom Gesetz lautet:
Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis ... ihm als ... staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen ... anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist ...
Das heißt zunächst muss die Datenweitergabe unbefugt erfolgen.
Unbefugt heißt: - ohne Einwilligung vom Betreuten und/oder ohne dass es für die Weitergabe einen Rechtsgrund gibt. oft gibt es für die Weitergabe eine Rechtsgrund z.B. im Rahmen der Erfüllung von Mitwirkungspflichten. Bei sensiblen Daten (z.B. die Gesundheit betreffend) sollte man dann doch ganz vorsichtig mit der Weitergabe sein. Wenn der Betreute diese nicht weiter geben möchte, ist die Weitergabe durch uns eigentlich auch nicht möglich. Gruss andre
__________________
Das Betreuungsrecht will betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche Rechtsfürsorge gewährleisten, ihnen zugleich aber ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung gewährleisten.
andre ist offline  
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Alt 14.03.2011, 19:10   #25
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Tz tz mein Lieber,

Du sollst nicht den Juristen lassen sondern mir das so sagen das ich das auch verstehen kann

Dein Zitat:
Zitat:
Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis ... ihm als ... staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen ... anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist ...
bedeutet doch an den ..... :welches ihm als staatlich anerkannten Sozialarbeiter usw.
Dem Betreuer wird aber nichts als staatlich anerkannter Soz.Päd- das wäre er als Angestellter in einer Einrichtung z.B.- sondern in seiner (beruflichen) Eigenschaft als Betreuer bekannt.

Das man nix rumtratscht und mit Betreutendaten vorsichtig umgeht versteht sich ja von selbst.

Schönen Feierabend, Grüsse.
Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 14.03.2011, 19:21   #26
GerdK
Gast
 
Beiträge: n/a
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Zitat:
Zitat von andre Beitrag anzeigen
Habe die Problematik schon mal mit einem Staatsanwalt und auch mit dem Datenschutzbeauftragten besprochen.
Zum Staatsanwalt will ich mich nicht äussern, da fehlen mir die Kontakte, aber zum DS-Beauftragten gebe ich mal folgende Information:
* Es gibt kein gesetzlich verankertes Berufsbild
* auch nach einem 2 Tages Seminar kann sich jemand DS-Beauftragter nach BDSG §4f nennen.

Fazit:
Es ist immer zu hinterfragen welche Ausbildung ein DSB hat.

Wer sich dafür interessiert, was denn trotz dieser vernachlässigten Gesetzeslage, ein Maßstab sein kann, der möge hier lesen:
udis aktuell

Nochmal zur Ausgangsfrage und wie die jetzige Rechtslage ist:

So wie Rudi es geschildert hat, ist die Situation:
------------------------
Rudi
23.12.2010, 14:30
http://www.forum-betreuung.de/forum-...menschen/5389-
hat-betreuer-schweigepflicht.html#post46185
------------------------
was ich dazu geschrieben habe:
GerdK
25.12.2010, 00:20
------------------------

Meine persönliche Meinung:
Das es so möglich ist, wie Rudi es geschildert hat, finde ich einen unerträglichen Zustand für die Berufsgruppe der Betreuer/-innen.
Weil:
Der Betreuer kann verpflichtet werden, Dinge preiszugeben, die der RA nicht preisgeben darf, der Arzt nicht preisgeben darf, der Betreute als Beschuldigter nicht preisgeben muss.
Das halte ich für den Berufsstand der Betreuer, für eine nicht angemessene gesetzliche Regelung.

meint
Gerd

Änderung:
der Link zu Rudi klappt so vielleicht nicht, bitte dann einfach mal zurückblättern.

--

Geändert von GerdK (14.03.2011 um 19:23 Uhr)
 
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Alt 14.03.2011, 19:21   #27
Stammgast
 
Benutzerbild von andre
 
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 674
Standard Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das Verhältnis zwischen Betreuer/in und Betreuten führt dazu, dass der/die Betreuer/in über viele höchstpersönliche Bereiche des Klienten Kenntnis erlangt. Anders als im Sozialdatenschutz fällt der/die Betreuer/in aber unter die allgemeinen Regelungen des Datenschutzes. Da diese sehr vielfältig sind, können sich hier in der Anwendung Schwierigkeiten ergeben. Die Betreuer/innen stehen häufig vor der Aufgabe, prüfen zu müssen, ob Verwandte, Behörden oder Einrichtungen berechtigt sind, bestimmte Daten über von ihnen Betreute abzufordern.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darf aber nach meiner Meinung bei geschäftsfähigen/ handlungsfähigen, einwilligungsfähigen Betreuten nicht durch einen Betreuer umgangen werden.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist im bundesdeutschen Recht das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Es handelt sich
dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um ein Datenschutz-Grundrecht.
Das informationelle Selbstbestimmungsrecht wurde die Grundlage für die bestehenden Datenschutzgesetze wie das Bundesdatenschutzgesetz oder die Landesdatenschutzgesetze.
Gruss andre
__________________
Das Betreuungsrecht will betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche Rechtsfürsorge gewährleisten, ihnen zugleich aber ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung gewährleisten.
andre ist offline  
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Alt 14.03.2011, 19:27   #28
Stammgast
 
Benutzerbild von andre
 
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 674
Standard

Zitat:
Zitat von GerdK Beitrag anzeigen
auch nach einem 2 Tages Seminar kann sich jemand DS-Beauftragter nach BDSG §4f nennen.
Meine persönliche Meinung:
Das es so möglich ist, wie Rudi es geschildert hat, finde ich einen unerträglichen Zustand für die Berufsgruppe der Betreuer/-innen.
Weil:
Der Betreuer kann verpflichtet werden, Dinge preiszugeben, die der RA nicht preisgeben darf, der Arzt nicht preisgeben darf, der Betreute als Beschuldigter nicht preisgeben muss.
Das halte ich für den Berufsstand der Betreuer, für eine nicht angemessene gesetzliche Regelung.meintGerd--
Hallo Rudi, ups ich meinte den Datenschutzbeauftragten meines Bundeslandes, d.h. den bei der Landesregierung ansässigen....
Ansonsten was die Aussagepflicht in Strafverfahren betrifft, ein absolut unhaltbarer Umstand. Wir wissen über die Betreuten ja meist weit mehr als Anwälte, Suchtberatungsstellen usw....
Das StGB ist insofern driggend reformbedürftig.
Ohne schon wieder lästern zu wollen, aber ein starker Berufsverband könnte sich einer solchen Sache annehmen :-(

Gruss andre
__________________
Das Betreuungsrecht will betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche Rechtsfürsorge gewährleisten, ihnen zugleich aber ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung gewährleisten.
andre ist offline  
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Alt 14.03.2011, 19:28   #29
GerdK
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Zitat:
Zitat von andre Beitrag anzeigen
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darf aber nach meiner Meinung bei geschäftsfähigen/ handlungsfähigen, einwilligungsfähigen Betreuten nicht durch einen Betreuer umgangen werden.
Genau !!

Da gibt es im Gesetz etwas nachzubessern,-
ist das nicht eine Aufgabe für die Berufsverbände der Betreuer/-innen, das durchzusetzen?

fragt
Gerd
--
 
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Alt 14.03.2011, 22:22   #30
fwu
Routinier
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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Da hätte ich mal ne Frage ????


Wie soll ich denn eigentlich arbeiten, wenn der Betreute zB die Betreuung vollkommen ablehnt , nicht kooperiert und natürlich nicht den Wunsch oder das Interesse hat, daß ich "Geheimnisse" , die ich bei meiner Tätigkeit gewonnen habe, an Dritte weitergeben darf ?

Soll ich das Gericht dann nicht mehr über die Gründe der Notwendigkeit eines Einwilligungsvorbehalts . Postkontrolle, geschlossene Unterbringung, Heimunterbringung informieren .
Wie verhandle ich mit der Bank bei einem Einwilligungsvorbehalt über die zukünftige Geschäftsbeziehung , Abhebung durch den Klienten, wenn ich die nicht informieren darf.

Da wäre es vielleicht wirklich sinnvoll, die Behinderten-Konvention der UN vollständig umzusetzen und das Betreuungsrecht entweder vollständig abzuschaffen, oder es allenfalls noch für Menschen anzuwenden, die erwiesener Maßen nicht mehr in der Lage sind, sich zu äußern , oder die von sich aus eine Kooperation mit einem Betreuer ausdrücklich wünschen - wäre mir manchmal ganz recht.

Ich gehe davon aus, daß das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch das Betreuungsrecht eingeschränkt wird, wie ja auch die anderen Grundrechte.

Was das Strafverfahren angeht, möchte ich ganz gerne weiterhin das Recht haben, gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht meine eigene Stellungnahme abgeben zu dürfen. Ich halte es durchaus für legitim , wenn ich den Aspekt der Schuldunfähigkeit in ein Strafverfahren mit dem Ziel einführe, daß der Klient zu einer Unterbringung nach StGB "verurteilt" wird, diese aber zur Bewährung ausgesetzt wird , wenn er sich beipielsweise in psychiatrische Behandlung begibt - was er sonst nicht tun würde ...
Bei diesen Konstellationen weise ich den Klienten allerdings daraufhin, daß ich nicht als Verteidiger für ihn tätig bin , sondern als Betreuer und er sich überlegen soll, was er mir sagt. Ich besorge ihm dann auch einen Pflichtverteidiger, lasse es mir , insbesondere wenn der Aufgabenkreis Vertretung in Strafsachen angeordnet ist, nicht nehmen meine Ansichten in der Verhandlung darzustellen, auch wenn das dem krankheitsuneinsichten Klienten nicht recht ist

Auf die anwaltschaftliche Schweigepflicht nach § 203 StGB kann sich der Klient dann verlassen, wenn ich ihn als Anwalt vor Gericht vertrete.

Ansonsten gehe ich davon aus , daß ein Betreuter gegen den Betreuer einen Anspruch auf Verschwiegenheit aus § 242 BGB hat, wonach eine Leistung ( hier die Betreuung) so zu bewirken ist, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.


f w u
fwu ist offline  
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