Dies ist ein Beitrag zum Thema Hat ein Betreuer Schweigepflicht im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat:
Zitat von andre
Hallo Rudi, ups ich meinte den Datenschutzbeauftragten meines Bundeslandes, d.h. den bei der Landesregierung ansässigen....
Der ...
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14.03.2011, 22:24 | #31 | |
Gast
Beiträge: n/a
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Zitat:
Herr Dix steht was die Kompetenz anbelangt hier sicher ausser Frage. Mein Hinweis galt auch eher den DSB in den Organisationen,- falls die überhaupt einen haben, fragen sSe mal aktiv nach. gute Nacht, sagt Gerd -- |
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15.03.2011, 07:17 | #32 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Guten Morgen zusammen,
da stelle ich in dieser Diskussion mich inhaltlich mal an die Seite von fwu. Wobei ich allerdings denke das sind zwei verschiedene Themen, das eine war (für mich) die allgemeine Rechtsfrage nach einer möglichen Schweigepflicht eines Betreuers und das andere ist die inhaltliche Ausprägung von Datenschutz innerhalb einer Betreuung. Hier stellt sich mir weiter auch die Frage was sind in diesem Zusammenhang "Daten"? (Den Hinweis darauf, dass man die Kunden aufmerksam darauf macht mir bestimmte Dinge bitte nicht zu erzählen finde ich wichtig, ich mache das ebenso) Einfaches Beispiel, langjähriger Drogenkunde mit endloser Beschaffungskriminalitätsliste in der Strafverhandlung. Ich werde vom Richter aufgefordert Stellung zu nehmen und kann nicht anders wie z.B. zu sagen dass ich den Aufenthalt in der Strafhaft als sinnvoll erachte, dass z.B. die Möglichkeit Therapie statt Strafe absolut kontraproduktiv wäre und muss das dann an Hand einer langen Liste von vergeblichen Therapieversuchen/ausgeschlagenen Angeboten auch erläutern. Beim aufmerksamen Lesen der zugezogenen Betreuungsakte hätte man sich das auch zusammenbasteln können, darauf wollte ich mich aber nicht verlassen. Damit kommen wir dann wohl aber wieder zum objektiven und subjektiven "Wohl"gedanken innerhalb einer Betreuung zurück. Hier finde ich dann auch das Wort von Rorikae mit dem Graubereich trifft das wirklich gut. Grüsse Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
15.03.2011, 08:02 | #33 |
Gast
Beiträge: n/a
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Ja,-
das ist ein immer wiederkehrendes Problem bei DS-Diskussionen. Es werden immer neue Fälle beschrieben und die Entfernung zur Ausgangsfrage wird immer größer. Zu Deiner Frage, was sind denn Daten. Da gibt es eine Legaldefinition: --------------------------- BDSG § 3 Weitere Begriffsbestimmungen (1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). ----------------------------- eine gute Woche noch, wünscht, Gerd PS: hier gibt es einiges zum Thema: Datenschutz ? Betreuungsrecht-Lexikon -- Geändert von GerdK (15.03.2011 um 08:09 Uhr) Grund: link zu wiki btprax |
15.03.2011, 20:49 | #34 | |
Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 674
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Wie soll ich denn eigentlich arbeiten, wenn ...
Zitat:
wenn er die Betreuung ablehnt und zur freien Willensbildung in der Lage ist,muss sie aufgehoben werden. Bei Anträgen auf Aufgabenkreise oder den Einwilligungsvorbehalt muss man ja die Gründe hierfür (den vorhandenen Regelungsbedarf bzw. die Gefahren) dem Gericht mitteilen. Dabei teilt man die "nackten" und für Dritte nachprüfbaren Fakten mit. Das Betreuungsrecht soll gerade dazu beitragen,Benachteiligungen Betroffener zu verhindern und ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Man muss auch unterscheiden zwischen dem informellen Selbstbestimmungsrecht/dem Schutz der Daten Betroffener z.B. innerhalb von Verwaltungsverfahren oder gegenüber Dritten und der Problematik Strafrecht-Zeugnisverweigerungsrecht, der Unterschied besteht u.a. im Zweck der Bestimmungen. Auskunft geben darf man aber z.B., wenn: das ausdrückliche Einverständnis des Betroffenen vorliegt eine stillschweigende oder mutmaßliche Einwilligung vorliegt eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, z. B. gegenüber den Sozialleistungsträgern eine schwerwiegende Straftat geplant wird, die anzeigepflichtig ist. Gruss andre
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Das Betreuungsrecht will betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche Rechtsfürsorge gewährleisten, ihnen zugleich aber ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung gewährleisten. |
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15.03.2011, 23:34 | #35 |
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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hallo andre,
wenn ein Betreuter seinen freien Willen wieder erlangt hat, ist es vollkommen klar, daß die Betreuung aufgehoben werden muß. Im § 1901 Abs. 4 BGB findet sich im übrigen auch die Verpflichtung des Betreuers zur "Rehabilitation" des Klienten. Bei Klienten mit psychischer Erkrankung ist wohl der Betreuer der Beste, der sich selber überflüssig macht, da der Betreute sich um seinen Kram wieder selbst kümmern kann. Mit meinen Formulierungen "Betreuung ablehnt" , "nicht kooperiert" meinte ich gerade die Betreuten, die wegen ihrer psychischen Krankheit eben gerade keinen freien Willen haben, sei es , weil sie aus ihrer Sicht an keiner psychischen Erkrankung leiden, meinen selber alles im Griff zu haben, sich als Opfer einer Verfolgung fühlen ... Diese Betreuten sind in der Regel in der Lage, ihre Wünsche zu artikulieren. Diese Wünsche sind aber häufig diametral zu dem , was der Betreuer für sinnvoll achtet. Und hier kommen wir zu dem Punkt, wo ich Deiner Interpretation des Betreuers als Vertreters des Betreuten widerspreche. Der Betreuer ist nicht auf Basis einer Vollmacht als Vertreter berufen, sondern auf Grund der Bestellung zum gesetzlichen Vertreter. Ich erlaube mir einen Verweis auf die Kommentierung bei Jurgleit /Kieß ( Kommentar zum Betreungsrecht § 1901 RdNr. 46) " Einen Konflikt zwischen Wille und Wohl ds betreuten löst § 1901 Abs. 3 S.1 BGB dadurch, daß eine Bindung des betreuers an die Wünsche des betreuten entfällt, wenn sie dessen Wohl zuwiderlaufen. Hieraus ergibt sich ein Vorrang des Wohls des betreuten vor dessen Wünschen " Ein paar Randnummern weiter Nr. 65 findet sich die Aussage "Der Betreuer handelt als gesetzlicher Vertreter im Rahmen seiner Aufgabenkreise grundsätzlich eigenverantwortlich und selbständig". Der gesetzliche Betreuer hat eine auch von der Person und Willen des Betreuten prinzipiell unabhängige Rechtsstellung. Eingeschränkt ist die Funktion allenfalls von Wünschen des Betreuten, die seinem Wohl nicht zuwiderlaufen. In diesem Kontext habe ich auch zu prüfen, welche Informationen ich weitergebe. Ich finde im übrigen weder in der amtlichen Begrründung zum Betreuungsrecht von 1989 (also nach dem wegweisenden Volkszählungsurteil des BVerfG), noch in oben genannten Kommentar, noch im Betreuungslexikon von Herrn Deinert Stichwort im Hinblick auf Datenschutz und Verschwiegenheit bezogen auf die allgemeine Tätigkeit des Betreuers . Anscheinend gibt es auch keine einschlägige Rechtsprechung, inwieweit Betreuungsgerichte das Verhalten von Betreuern mit den Informationen über einen Betreuten beanstandet haben, da derartige Entscheidungen zur Herausbildung allgemeiner Standarts herangezogen werden können. Im übrigen sehe ich auch keine Veranlassung nur " "nackte" und für Dritte nachprüfbaren Fakten " an Dritte weiterzugeben. Soweit es geboten erscheint, äußere ich durchaus auch subjektive Eindrücke, wobei ich die selbstverständlich als solche darstelle. Betreuung ist keine Sozialarbeit mit juristischen Mitteln, sondern eine Institution , bei der auf Grund eines Gesetzes in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird. Wenn die UN-Konvention und die abstrusen Vorstellungen des BdB Realität werden sollten, solls mir auch "recht" sein. schöne grüße f w u |
16.03.2011, 08:11 | #36 | ||||
Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
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Betreuer als "Vertreter"
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Gruss andre
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16.03.2011, 18:23 | #37 | |
Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
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Zitat:
Betreuer ist nicht vom Aufgabenkreis "Vermögenssorge" gedeckt. ... jedoch außerhalb ihres in der Bestellungsurkunde ...definierten Aufgabenkreises (§ 164 i.V.m. § 1902 BGB) .... ... nach § 179 BGB als vollmachtlose Vertreterin gehandelt" Der Zusammenhang § 1902, BGB Titel 5 Vertretung und Vollmacht § 164 ff ist eindeutig. Grüsse andre
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Das Betreuungsrecht will betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche Rechtsfürsorge gewährleisten, ihnen zugleich aber ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung gewährleisten. |
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16.03.2011, 18:32 | #38 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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mit den Wohnungsangelegenheiten wäre das nicht passiert.
Ich wage auch noch anzufügen, dass dieses Urteil allenthalben als sehr kritisch angesehen wird und die Frage steht überdeutlich im Raum ob ein anderes Ag das ebenso sehen würde. Als Präzendenzfall taugt es eher nicht.
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16.03.2011, 18:42 | #39 | |
Stammgast
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Ort: Thüringen
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Aufgabenkreise bei Wohnungsberäumung
Zitat:
ich sehe das Urteil auch ein wenig kritisch, mal sehen, ob der Betreuer den Mut zur 2. Instanz hat.... Gruss andre
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