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Hat ein Betreuer Schweigepflicht

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Hallo, hat eine Betreuung eigentlich eine Schweigepflicht gegenüber dritten Personen? Oder kann der mit der ganzen Welt über mich reden?...


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Alt 22.12.2010, 17:23   #1
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Beiträge: 9
Standard Hat ein Betreuer Schweigepflicht

Hallo,

hat eine Betreuung eigentlich eine Schweigepflicht gegenüber dritten Personen? Oder kann der mit der ganzen Welt über mich reden?

Geändert von keven12 (22.12.2010 um 17:33 Uhr)
keven12 ist offline  
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Alt 22.12.2010, 23:43   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.11.2010
Ort: Nürnberg...
Beiträge: 84
Standard

Natürlich hat er Schweigepflicht, weil er staatliche Aufgaben ausführt. Wie eben Leute aus dem Finanzamt, die dürfen auch nix sagen.

Naja, wenn es nötig ist, muss er natürlich mit Leuten reden, Anträge stellen und sowas, aber auch diese anderen Leute haben Schweigepflicht.

Mit "der ganzen Welt" reden geht nicht, jedenfalls nicht prinzipiell.
neuhamsterdam ist offline  
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Alt 23.12.2010, 12:46   #3
nam
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Benutzerbild von nam
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
Standard @neuhamsterdam

Die Frage von Keven 12 finde ich sehr interessant und du hast eine Antwort gegeben.

Unter welcher Rechtsnorm findet man denn diese Schweigepflicht?

Einer Schweigepflicht gemäß § 203 StGB unterliegen Betreuer nicht, deshalb sollte man bewusst darüber nachdenken welche Informationen man einer Betreuerperson anvertrauen kann und vor allem unter welchen Bedingungen. Man sollte, wenn man sich etwas in Sicherheit wiegen möchte, solche Absprachen schriftlich festhalten.... das Wort (Wunsch) eines Betreuten/ einer Betreuten zählt dann eher nicht so viel im Streitfall.

Ich handhabe es aufgrund schlechter Erfahrungen so:

Der Betreuer schreibt mich an was er braucht, dann denke ich in Ruhe darüber nach und fertige bei Bedarf eine Ablichtung an, deren Empfang ich mir immer quittieren lasse (ggf. mit einer zusätzlichen Vereinbarungen, um "Mißverständnissen" vorzubeugen).

Der Betreuer fand das nicht so toll.....und hatte sich auch prompt an das Betreuungsgericht gewandt. Die Richterin stellt aber fest, dass das durchaus keine Zumutung ist, gemeinsame Absprachen schriftlich festzuhalten, zumal ja die Unterlagen unterschriftsreif vorbereitet sind und der Betreuer bis auf die Unterschrift zu seiner Willenserklärung keine Arbeit hat.

Verweigert der Betreuer dies, kann er sich die Informationen doch ganz "einfach" selbst beschaffen......im Rahmen seiner Aufgabenkreise und Betreuerkompetenzen.

Bis dato ist mir keine Rechtsnorm bekannt, die einem Betreuten dort ausreichenden Schutz bietet, klar kann man sich was aus den Besprechungs- und Wunschpflichten des Betreuers nach § 1901 BGB basteln.....wer das aber gerichtlich durchsetzen kann....braucht in der Regel auch keine Betreuung.

lg nam
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud
nam ist offline  
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Alt 23.12.2010, 14:30   #4
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Tja, das mit der Schweigepflicht ist n echtes Problem ... nach meinem Eindruck auch endgültig noch garnicht geklärt.

Ein Strafverfahren gg. einen meiner Betreuten ist kürzlich zweitinstanzlich vor dem Landgericht verhandelt worden.
Der Betreute wußte logischerweise alles, der Anwalt und ich eben auch. Alle drei wußten alles.
Der Anwalt hat den § 203 StGB, der Betreute braucht als Angeklagter nix zu sagen ...
... der Vorsitzende hat mich ohne Ankündigung (geladen war ich als Betreuer) in den Zeugenstand gerufen, mich belehrt .. und ich musste "auspacken".

Es war in diesem Fall kein Drama, zumal der Betreute voll geständig war ... ich war aber wirklich am Überlegen, die Aussage zu verweigern und die Sache mal durch die Instanzen zu jagen.
Dem Betroffenen häts nix geholfen und ich hätte evtl. ne Strafe eingefangen.

Gr. Rudi

s.a. Schweigepflicht ? Betreuungsrecht-Lexikon
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Rudi ist offline  
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Alt 23.12.2010, 15:42   #5
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
Standard @rudi

Dein Einwand auch das Straf(ver-)fahrensrecht zu bedenken ergänzt das ganze sinnvoll.

Ebenso erklärt der Link ganz gut, dass der oder die Betreuerin kein Zeugnisverweigerungsrecht hat....... jedoch kann man doch den § 52 StPO einwenden.......oder nicht?

§ 52 StPO

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt 1.der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
2.der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

Theoretisch könnte ja auch ein Verwandter im Sinne der Norm die/der gesetzliche BetreuerIn sein...... oder man verlobt sich schnell......wer´s denn mag.

Insoweit lässt dieses doch den Einwand zu....wobei ich das als geistig Behinderter natürlich nicht beurteilen kann.....

lg nam
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nam ist offline  
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Alt 24.12.2010, 11:54   #6
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 03.12.2010
Ort: geht euch nix an
Beiträge: 51
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Hallo,

wiki würde ich so interpretieren, dass für rechtliche Betreuer - egal ob ehrenamtlich oder hauptberuflich - die Schweigepflicht gilt:

Verschwiegenheitspflicht ? Wikipedia

So wie wiki schreibt, sind zum einen die verschiedenen als Berufsbetreuer eingesetzten Berufsgruppen (wie z.B. Soz päd oder RA etc) von vorn herein zur Verschwiegenheit verpflichtet

und zum anderen - so wie ich's verstanden habe -

handelt der rechtl. Betreuer im Auftrag bzw. als Vertretung des Amtsgerichts, welches ebenfalls nicht ohne weiteres persönliche Daten herausgeben darf.

Zitat:
... der Vorsitzende hat mich ohne Ankündigung (geladen war ich als Betreuer) in den Zeugenstand gerufen, mich belehrt .. und ich musste "auspacken".
Eine interessante Frage, in wie weit ein Betreuer auspacken muss. Behaupten kann auch ein Strafrichter viel. In Zeugnisverweigerungsrecht ? Wikipedia steht ein Satz, der keinen Bezugspunkt hat:
Zitat:
Für diejenigen Personen, die aus beruflichen Gründen, d. h. wegen ihrer Schweigepflicht Zeugnis verweigern dürfen, gilt das Zeugnisverweigerungsrecht nicht mehr, wenn sie von ihrer Schweigepflicht entbunden werden.
Freundlichst grüßend

Geändert von Same.Bro (24.12.2010 um 12:13 Uhr)
Same.Bro ist offline  
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Alt 24.12.2010, 12:35   #7
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Sorrry, Betreuer unterliegen keiner Schweigepflicht.

Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 24.12.2010, 13:07   #8
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Hallo zusammen,
dazu vielleicht noch mal einen Link zum Betreuungs Wiki.

Schweigepflicht ? Betreuungsrecht-Lexikon

Schöne Weihnachten zusammen,

Andreas
__________________
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agw ist offline  
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Alt 24.12.2010, 16:39   #9
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 03.12.2010
Ort: geht euch nix an
Beiträge: 51
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schöne Weihnachten zusammen

auch wenn's bisher keine Rechtssprechung zum Thema gibt, hat der Sozialdatenschutz Verfassungsrang.

Ein gesetzlich bestellter Betreuer darf keine ihm anvertrauten Daten weitergeben und wenn er das tut und es wird zur Anzeige gebracht und kann nachgewiesen werden, gibt's garantiert ab dann ein entsprechendes Urteil

Gefunden habe ich die Bearbeitung des Themas Schweigepflicht durch RA Hubert/Klein in Köln mit Schwerpunkt auf case management in einem Krankenhaus. Auch case manager sind nicht explizit der Schweigepflicht unterliegend im Gesetzbuch erwähnt.

http://cms.uk-koeln.de/live/cc-mc/co...e558/klein.pdf

CaseManager werden hier zwingend als „schweigepflichtige“
berufsmäßige Gehilfen im Sinne von §203 Abs. 3 S. 2 StGB
eingestuft. So ähnlich dürfte dann vermutlich im Fall der Fälle die Einstufung gesetzlich bestellter rechtlicher Vertretungen argumentiert werden.

Weiter interessant ist die Verschwiegenheitspflicht aus Vertragsrecht. Hier werden gesetzl. Betreuer direkt erwähnt (obiger link S.20).
Zitat:
Verschwiegenheitspflichten können auch aus dem Zivilrecht / Arbeitsrecht resultieren. Deren Verletzung wären dann rechtswidrig und können ggfs. Schadensersatz zur Folge haben.
Denn jeder Vertrag begründet neben den vertragsimmanenten Hauptpflichtenimmer auch gegenseitige Schutz-und Fürsorgepflichten, sog. Nebenpflichten (vgl. §241 Abs. 2 BGB).
So entspringen aus dem Vertrag mit Patient, Bewohner, Klient auch
Schutzpflichten / Treuepflichten die es gebieten,
dass aus dem Verhalten (aus Informationsweitergaben) des Behandlers, Betreuers, Casemanagers keine Persönlichkeitsverletzungen resultieren.
auch §206 Stgb könnt interessant sein?
Zitat:
(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Same.Bro ist offline  
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Alt 24.12.2010, 21:25   #10
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 04.10.2010
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 63
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Betreuer erfüllen wohl eher nicht den Terminus "Amtsträger".
Und Sozialdatenschutz würde ich eher den Leistungsträgern zuordnen. So recht fällt mir da auch keine Norm ein?!
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Newbie ist offline  
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