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Unterteilung vermögend-nicht vermögend

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Hallo, wie von einigen AGs gefordert, habe ich in Ergänzung zu meinen Vergütungsantrag als Berufsbetreuerin die entsprechenden Angehörigen angeschrieben, um ...


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Alt 07.04.2011, 22:02   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 24.03.2011
Beiträge: 143
Standard Unterteilung vermögend-nicht vermögend

Hallo, wie von einigen AGs gefordert, habe ich in Ergänzung zu meinen Vergütungsantrag als Berufsbetreuerin die entsprechenden Angehörigen angeschrieben, um eine evt. Unterhaltspflicht festzustellen. Es geht also um die Frage, ob der Betreute als vermögend oder nicht vermögend einzuordnen ist.
Ein Sohn des Betreuten verweigert die Auskunft über seine wirtschaftliche Lage mit der Begründung, er möchte erst mal wissen, warum kein ehrenamtlicher Betreuer eingeschaltet wurde. Schreibe ich ihm eine Begründung (die ihm bereits bekannt ist)? Oder teile ich dem AG mit, dass er die Auskunft verweigert?

Weitere Fragen zum Thema vermögend/nicht vermögend:

1. Wenn ich die Erklärung über die wirtschaftliche Lage erhalten habe, wann ist der Betreute in die Vergütungsgruppe "vermögend" einzuordnen? Muss ich das selber prüfen?

2. Wie ist die Lage, wenn es mehrere Unterhaltspflichtige gibt? Söhne, Lebenspartner ..? Wie ist die Unterhaltspflicht definiert? Wie ermittele ich die Höhe des Unterhalts?
kath ist offline  
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Alt 08.04.2011, 05:48   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Guten Morgen,

das verstehe ich nicht.
Es gibt einige wenige Bezierke in denen Angehörige an den Kosten der Betreuung beteiligt werden. Aber das kann eigentlich keinen Einfluss auf die Abrechnung vermögend oder mittellos haben. Das sind ja zwei verschiedene paar Schuhe.

Zum einen ist da die Betreute und die ihr zur Verfügung stehenden Mittel einschliesslich evtl. Guthaben. Danach wird sie als V oder M abgerechnet.
Das zweite Paar Schuhe wären Angehörige die sich an den Kosten der Betreuung zu beteiligen hätten (wie gesagt nur in ganz wenigen Bezirken in der BRD) aber da halte ich das Gericht selbst für ermittlungspflichtig. Es besteht meiner Meinung nach keine Rechtsgrundlage auf der ein Betreuer von der Verwandtschaft ohne tatsächliche Not die Vermögensverhältnisse abfragen könnte.

Diese Aussage ist jetzt aber auch ohne jede Gewähr. Hoffentlich weiss da einer noch mehr dazu, finde ich spannend die Frage.

Gruss Michaela


Unterhaltspflicht entsteht erst durch Mittellosigkeit. Kannst Du das nochmal näher eklären?j
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 08.04.2011, 07:40   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
Standard

Hallo,

die Angehörigen können zwar nicht Kostenschuldner herangezogen werden, aber das Einkommen könnte sich durch eine Unterhaltspflicht erhöhen und möglicherweise wäre dann die Vergütung aus eigenen Mitteln zu zahlen.


"Von einer Mittellosigkeit gemäß §§ 1908i, 1836d 2. Alt. BGB ist auszugehen, wenn der Betreute die Vergütung des Betreuers nur im Wege der gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann.
Da eine freiwillige Unterhaltszahlung derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, hat die Aufforderung der Unterhaltspflichtigen zur Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Betreuer und nicht durch das Gericht zu erfolgen."

Berufsbetreuer Aachen Homepage - Betreuuungsrecht Unterhalt

Wenn der Sohn die Auskunft verweigert, dann wäre demnach als mittellos abzurechnen. Zur Überprüfung der Unterhaltsansprüche müsste dann ggf. auf zivilrechtlichen Weg die Auskunft eingeholt werden, wenn sie verweigert wird.

Wir hatten dieses Thema schon häufiger im Forum

Kosten der Betreuung trägt der Verwandte?

http://www.forum-betreuung.de/rechts...betreuten.html

Zitat:
Ein Sohn des Betreuten verweigert die Auskunft über seine wirtschaftliche Lage mit der Begründung, er möchte erst mal wissen, warum kein ehrenamtlicher Betreuer eingeschaltet wurde. Schreibe ich ihm eine Begründung (die ihm bereits bekannt ist)? Oder teile ich dem AG mit, dass er die Auskunft verweigert


Ich würde dem Gericht die Verweigerung mitteilen. Eine Begründung würde ich nicht schreiben, er soll sich ans AG wenden. Es ist nicht Deine Aufgabe ihm zu erklären warum kein ehrenamtlicher Betreuer eingesetzt wurde.

Tina L. ist offline  
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Alt 08.04.2011, 08:34   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 24.03.2011
Beiträge: 143
Standard

Danke für die Hinweise. Jetzt habe ich weiterhin die Frage, was ich mit den Erklärungen über die wirtschaftliche Lage der Verwandten anfange. In einem Fall lebt die Betreute mit ihrem Lebensgefährten zusammen, ihr Sohn verfügt nach Hausverkauf über ein größeres Vermögen. Ab welchem Einkommen/Vermögen besteht Unterhaltspflicht, welche sich auf die abrechnungsrelevante Vermögenslage der Betreuten auswirkt (ab wann rechne ich sie als vermögend ab?). Was ist bei mehreren Unterhaltspflichtigen zu beachten?
Gruß
Christina
kath ist offline  
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Alt 08.04.2011, 09:41   #5
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

HAllo Christina,

also wenn das Gericht diese Angaben von dir haben will dann sollen sie dir doch auch vernünftige Infos dazu zur Verfügung stellen.

Ich würde es mal mit dem zuständigen Rechtspfleger besprechen wie die Berechnung erfolgen muss.

(Was bin ich froh das dieser Unsinn mit der Unterhaltsprüfung hier noch nicht verlangt wird. )


Gruß,
Andreas
__________________
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agw ist offline  
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Alt 08.04.2011, 12:01   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 24.03.2011
Beiträge: 143
Standard

Hallo Andreas,
die Option habe ich natürlich auch bedacht, würde mich aber über Infos freuen, wenn es hier im Forum Kolleginnen oder Kollegen gibt, die damit schon Erfahrungen haben.
Danke!
Christina
kath ist offline  
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Stichworte
unterhaltspflicht, vergütungsantrag, vermögend


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