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Verlegung in ein anderes KH -Kosten des Transportes

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Hallo, ich habe eine Frage zu einem Betreuten, der z.Zt. in der Psychiatrie geschlossenen untergebracht ist. Er möchte gerne in ...


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Alt 17.05.2011, 08:42   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 24.03.2011
Beiträge: 143
Standard Verlegung in ein anderes KH -Kosten des Transportes

Hallo, ich habe eine Frage zu einem Betreuten, der z.Zt. in der Psychiatrie geschlossenen untergebracht ist. Er möchte gerne in eine andere Klinik verlegt werden, da seine Schwester dort gute Erfahrungen gemacht hat. Meine Frage bezieht sich auf die Übernahme der Kosten des Transports. Welche Erfahrungen habt ihr in solchen Fällen mit den Krankenkassen bzw. Sozialleistungsträgern (er bezieht zurzeit eine Grundsicherung) gemacht? An wen wende ich mich? Danke für euren Rat!
kath ist offline  
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Alt 17.05.2011, 09:11   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo Kath,

wenn das KH mit der Verlegung einverstanden ist kann es Dir einen Transportschein ausstellen. Leicht wird das nicht unbedingt werden, Verlegungswünsche werden oft als Kritik gesehen und dann wird gezögert mit dem Transportschein.

Versuchs auf diplomatische Art, irgendwas mit familären Bindungen im Ort des neuen KH, also irgendein persönlicher Grund. Und vergewissere Dich dort ob dein Betreuter überhaupt aufgenommen werden kann. Leute mit Beschluss sind nicht immer gern gesehen.

Viel Erfolg, Gruss.
Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 18.05.2011, 23:10   #3
fwu
Routinier
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
Standard

Hallo Kath,

ich bin heute über § 61 SGB V "Fahrkosten" gestolpert. Nach Absatz 2 übernehmen die Krankenkassen die Kosten für eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die "Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist" oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus.
Nach dem der Klient ja auch noch von einer geschlossenen in eine andere geschlossens Station verlegt werden muß, brauchst Du bei eventueller Fluchtgefahr auf der Fahrt noch die Unterstützung der Betreuungsbehörde . Wenn Du ihn ohne entsprechende Begleitung mitr Zwangskompetenzen reisen läßt , stellt sich die Frage, ob die weitere Unterbringung dann eigentlcih noch notwendig ist.


schöne grüße

fwu
fwu ist offline  
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Alt 19.05.2011, 07:41   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo fwu,

bei uns freut sich die chronisch überfüllte Psychiatrie immer sehr wenn jemand woianders einen (besseren) Platz gefunden hat und
klärt das mit den Transportscheinen selbst.

Gruss Michaela
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 19.05.2011, 08:46   #5
fwu
Routinier
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
Standard

hallo,

wenn der "bessere Platz" aus irgendeinem Grund medizinisch indiziert ist, dann passt es ja mit dem Gesetz. Der Hinweis auf die prinzipielle gesetzliche Regelung sei dann vielleicht als erste Argumentationslinie gegen dem Klienten zu sehen, wonach er erstmal keinen Anspruch hat, außer ...

Möglicherweise gibt es auch regionale Unterschiede, da die Bezirks-krankenhäuser insbesondere hinsichtlich der geschlossenen Abteilungen Aufgaben der regionalen Versorgung haben und die Unterbringung zeitlich meist ohnehin sehr begrenzt ist.


nen schönen Tag

fwu
fwu ist offline  
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Alt 19.05.2011, 09:18   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 24.03.2011
Beiträge: 143
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In der "Wunschklinik" wurde ich gerade "aufgeklärt", dass der Unterbringungsbeschluss sich immer auf die Klinik beziehe und ein geschlossen untergebrachter Patient daher nicht verlegt werden könne.Außerdem sei eh kein Platz vorhanden (ich kann die Abwimmeltendenz der Kliniken also bestätigen). Ich habe mir noch mal den Beschluss angeschaut, darin ist aber vermerkt:".. Unterbringung in der XY-Klinik oder nötigenfalls hilfsweise in einer vergleichbaren Einrichtung". Was bedeutet in diesem Zusammenhang "nötigenfalls"?

Geändert von kath (19.05.2011 um 09:26 Uhr)
kath ist offline  
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Alt 19.05.2011, 12:58   #7
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

das hat damit zu tun, dass Psychiatrien sich immer häufiger, gerne mit Oberarzt oder Chefarztwechseln verbunden, vom geschlossenen Bereichen inhaltlich verabschieden.

Da sind dann nicht mehr die Türen geschlossen sondern es wird mit Zimmerbegrenzungen gearbeitet. Das geht dann aber mit einem Bechluss natürlich nicht zusammen und eine andere Klinik muss gesucht werden.
Das wäre "nötigenfalls".

Zitat:
In der "Wunschklinik" wurde ich gerade "aufgeklärt", dass der Unterbringungsbeschluss sich immer auf die Klinik beziehe
Das ist nur dann richtig wenn die Klinik namentlich im Beschluss erwähnt ist.
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michaela mohr ist offline  
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Alt 19.05.2011, 19:37   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 24.03.2011
Beiträge: 143
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Ja, Klinik ist namentlich erwähnt, d.h. Klinikwechsel wäre nur möglich, wenn der geschlossene Bereich wegfiele? (Bei einem Beschluss über einen Zeitraum von sechs Wochen eher sehr unwahrscheinlich?)
kath ist offline  
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Stichworte
transportkosten, verlegung


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