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Rechte der Angehörigen

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Hallo, ich bin noch ganz neu hier im Forum. Aber ich habe im Moment ein Problem mit der "ehemaligen" Betreuerin ...


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Alt 03.06.2011, 16:12   #1
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Registriert seit: 03.06.2011
Beiträge: 3
Standard Rechte der Angehörigen

Hallo,

ich bin noch ganz neu hier im Forum. Aber ich habe im Moment ein Problem mit der "ehemaligen" Betreuerin meiner Mutter.

Meine Mutter ist am 2. Mai gestorben, somit ist ja die Betreuerin "außen vor". Meine Mutter kam am 20.04. ins Krankenhaus, sie war vorher in einem Pflegeheim weil sie dement war. An jenem 20.04. hatte sie sich den Oberschenkelhals gebrochen, das Heim hat darüber die Betreuerin informiert und auf den AB gesprochen. Am 26.04. (!!!) rief mich eine Ärztin an, dass es meiner Mutter sehr schlecht geht, sie hätte wohl einen Schlaganfall gehabt. Ich war wie vor den Kopf geschlagen, erklärte, dass ich von dem Klinikaufenthalt nichts wisse. Am nächsten Tag rief ich im Heim an, natürlich sehr aufgeregt, meine Mutter war inzwischen nicht mehr ansprechbar, letzte Worte mit ihr blieben mir dadurch versagt. Man erklärte mir, ihre Pflicht wäre die Betreuerin zu informieren und nicht mich. Die Betreuerin wurde verständigt darüber, dass ich sehr aufgebracht wäre. Da dies bereits das 3. Mal war, dass ich über einen Krankenhausaufenthalt nicht durch die Betreuerin informiert wurde, ist dies wohl verständlich.

Jetzt ist es so, dass sich alles "hin zieht". Um alles müssen wir sie bitten, die Unterlagen über die Rentenversicherung schickte sie uns nur auf Anfrage und die restlichen Gegenstände meiner Mutter haben wir bis heute nicht.

Wie ist denn da die Rechtslage? Muss die Betreuerin mich nicht informieren, wenn meine Mutter ins Krankenhaus kommt? Wahrscheinlich wird es nun so ausgehen, dass das Heim und die Betreuerin sich die Schuld gegenseitig zu schieben.

Meine Mutter hatte einen Bestattungsvertrag, der nur zu Lebzeiten geändert werden kann. Auch hiermit hatten wir erhebliche Schwierigkeiten, weil die Betreuerin weder angegeben hat, dass das vorgesehene Grab nicht mehr meiner Mutter gehört, noch die neue Adresse und Bankverbindung meiner Mutter angegeben wurde. Die zuständige Sachbearbeiterin hat auch die Betreuerin angerufen, die natürlich alle Schuld von sich wies.

Leider bin ich selbst sehr krank und zu dem Zeitpunkt als die Betreuung meiner Mutter anstand, war auch noch meine Tochter mit einer Sepsis im Krankenhaus und so war es für die Anwältin ein leichtes mich am Telefon mit der Übernahme der Betreuung zu "überreden". Von Anfang an gab es Probleme. So fand sie es nicht "weiter schlimm", dass meine Mutter in dem betreuten wohnen 2x bewusstlos aufgefunden wurde und als ich am gleichen Tag dort besorgt anrief, dass meine Mutter nicht ans Telefon ginge, fand man es nicht für nötig nachzusehen. Zu der Zeit wohnte ich fast 50km von meiner Mutter entfernt, so schickte daraufhin meine Tochter los und meine Mutter lag wieder bewusstlos in der Wohnung. Auch in dem betreuten wohnen fand man diesen Vorgang nicht "der Rede wert".

Ich bereue es sehr, dass ich die Betreuung nicht "aufgeteilt" habe in die Personensorge und in die Dinge die das Vermögen betreffen. Die Personensorge würde ich nicht mehr aus der Hand geben. Aber hinterher ist man immer schlauer ...

Es wäre schön, wenn mir jemand mit Tipps und Ratschlägen weiter helfen könnte.

Vielen Dank schon mal.
abeerli
abeerli2004 ist offline  
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Alt 03.06.2011, 17:23   #2
fwu
Routinier
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
Standard

Hallo aberrli 2004,

a)
beim Tod der Betreuten haben die Erben gegen den Betreuer nach § 1890 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Vermögens und Rechn-ungslegung. Dieser Anspruch ist beim Zivilgericht einklagbar , allerdings musst Du Dich gegenüber der bisherigen Betreuerin gegebenenfalls durch Vorlage eines Erbscheines legitimieren.

b)
Mit dem Eintritt der Volljährigkeit enden bekanntermaßen alle Rechte der Eltern , insbesondere auch alle Auskunftsrechte. Es gibt keine gesetzliche Regelungen, nachdem später den Kindern solche Rechte entstehen würde. Ärzte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht auch gegenüber Kindern, Ehegatten und anderen Angehörigen. Wem diese strafrechtliche Regelung nicht passt, hat die Möglichkeit, behandelnde Ärzte gegenüber benannten Personen von der Schweigepflicht zu befreien.
Der Betreuer hat prinzipiell keine verpflichtung Angehörige zu informieren . Im übrigen hat er ja auch zu prüfen , ob die Weitergabe von Informationen dem Willen des Betrueten überhaupt entspricht. Verweigert der Betreuer Auskünfte, so steht dem Angehörigen kein Auskunftsrecht zu, sondern er könnte beim Betreuungsgericht anregen, das Verhalten zu Betreuers zu prüfen, wenn belegbar ist, daß die Informationsweitergabe vom Betreuten erwünscht ist .

c)
Als Betreuer unterliege ich selber keiner Schweigpflicht, ich kann also, wenn mir dies richtig erscheint , Informationen weitergeben oder anordnen, an wen welche Informationen zB vom Heim, Krankenhaus gegeben werden sollen oder wer informiert werden soll.
Ich bin selbst froh , wenn Angehörige vorhanden sind, die sich um den Betreuten kümmern, zB besuchen, kleine Sachen erledigen .Ich sehe in der Regel nicht nur keinen Grund, warum ich bei (früher) intakten Beziehungen eingreife, sondern auch keine Rechtgrundlage für einen solchen Eingriff.
Sollten keine ganz besonderen Gründe vorliegen, ist mir das Verhalten der Berufsbetreuerin ehrlich gesagt nicht nachvollziehbar.


schöne Grüße


fwu
fwu ist offline  
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