Dies ist ein Beitrag zum Thema 2-4 Jahre in ein stationäres Wohnheim - bei Ablehnung droht mir 2 jährige Unterbringu im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat:
Zitat von Superthor!
Vielleicht sollte man die Versuche des Betreuers, diese Unterbringung trotz gewisser Risiken umgehen zu können, einfach ...
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03.08.2011, 08:17 | #11 | |
Gesperrt
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 438
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Zitat:
Falls der Betreuer in Kenntnis von solchen Tatsachen ist, darf er diese Umstände nicht "umgehen" - er muss unverzüglich einen Antrag wegen Unterbringung stellen. Unterbringung oder nicht Unterbringung ist kein "Goodwil" des Betreuers. Liebe Grüsse Geändert von stephan1 (03.08.2011 um 08:27 Uhr) |
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03.08.2011, 08:38 | #12 |
Held der Arbeit
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 418
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Durch freiwillige Mitarbeit des B., wie z.B. dem Bezug eines Appartements in einem Wohnheim mit entsprechender Versorgung, Struktur, Fachpersonal etc. , wäre die ursprünglich gegebene Notwendigkeit ja evtl. nicht mehr gegeben!
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03.08.2011, 08:44 | #13 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Mit "goodwill" hat letztendlich die Entscheidung ob dafür oder dagegen nichts zu tun. An der Stelle geht es dann um Fachwissen einerseits und Mitarbeit des Betreuten andererseits. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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03.08.2011, 09:09 | #14 |
Einsteiger
Registriert seit: 09.12.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 19
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Hallo,
ich habe die Betreuung seit Jan 2010 - bin hochgradig alkoholabhängig - zur Zeit wohne ich leider in einer "nassen" Umgebung - in einer Frauenpension in Stuttgart - wollte und konnte auch Mitte Juli in ein trockenes Frauenhaus in Stuttgart - hab mir das auch am 13.07. angeschaut - am 15.07. bekam ich eine E-Mail von meiner Betreuerin - sie hat es abgesagt und bereits die Unterbringung beantragt - am 01.08. besucht sie mit mir dieses stationäres Wohnheim in Zwiefalten - Thema Eingliederungshilfe - ?????? ich habe hier jedoch wieder sämtliche sozial notwendigen Kontakte aufgebaut: SHG, Suchtberatung, Psychiater/Suchtmediziner usw. mein Ehemann wohnt in der "ehelichen" Wohnung, ist selbst trockener Alkoholiker hat jedoch COPD (eine schwere Lungenkrankheit); habe auch eine Tochter (17 J.) - sie lebt bei ihrem leiblichen Papa; die "besseren Karten" hat sicherlich zur Zeit meine Betreuerin, da ich dieses Jahr leider schon wieder 5 Rückfälle hatte; wobei ich mir mind. 2 davon hätte sparen können, wenn ich in der "trockenen" Umgebung gewesen wäre...... Naja, was soll es ich versuche jetzt erst einmal noch etwas Zeit zur Entscheidung "zu gewinnen". Denn für mich ist es doch ein gewaltiger Einschnitt für mein Privatleben. Freue mich über weitere Tips von dir. LG
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liebe Grüße Anke |
03.08.2011, 09:29 | #15 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 31.05.2011
Ort: Niederrhein
Beiträge: 49
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Erstmal danke für Deine Offenheit.
Zum Thema: Dein angesprochenes "trockenes Frauenhaus" ist auch in Stuttgart. Von trockener Umgebung kann da doch wirklich nicht die Rede sein, oder ? Vermutlich würde auch ich versuchen, Dich etwas von Deinen sozialen Netzwerken zu entfernen, damit es keinen 6. Rückfall gibt. Für mich sieht es sehr danach aus, als würde Deine Betreuerin, sich echt viele Gedanken um Dich machen. Wenns ihr egal wäre, dann wärst Du jetzt sicher in dem Frauenhaus und dank Deiner gewohnten Umgebung aus meiner Sicht extrem rückfallgefährdet. Du solltest die etwas entfernte Unterbringung als große Chance verstehen.... Viel Erfolg wünsche ich Dir Gruß Andi |
03.08.2011, 09:40 | #16 |
Gesperrt
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 438
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Hallo Anke,
finde ich Klasse, dass du uns deine Suchtsituation offen schilderst. Besonders beindruckend finde ich deine Selbstreflexion! An erster Stelle steht dein Wunsch in deiner bestehenden Sozialumgebung (Ehemann, Tochter, Lebensmittelpunkt) zu bleiben. Die dortigen Probleme sind - auch von dir erkannt - z.B. die weiterhin bestehende Alkoholumgebung. Deine Angst wurde stark geprägt von den sich wiederholenden Äusserungen deiner Betreuerin, einen Unterbringungsbeschluss gegen dich zu erwirken. Offensichtlich war in diesem Zeitraum von Anfang 2010 bis jetzt kein Sachverständiger für Alkoholprobleme eingeschaltet, der dich begleitet hätte. Als dir Anfang 2010 eine Betreuerin zugewiesen wurde, ging man dvon aus, dass mit diesem Betreuungsbeschluss das Problem lösbar sein wird. Wie du selber sagst, sind alle Probleme geblieben. Mein Ratschlag: Weise dem Betreuungsgericht durch einen substantierten Plan nach (mitgetragen von einem Sachverständigen), dass du bereit bist dich einer hinsichtlichen Therapie zu unterziehen, die auch einen ev. temporären Umzug in eine andere Umgebung fordert. In diesem Fall wird das Gericht keinen U-Beschluss gegen dich fällen, bist du doch freiwillig zu allem bereit, was der Sache dient. Liebe Grüsse P.S. Betreuung bedeutet Begleitung statt Verurteilung |
03.08.2011, 09:41 | #17 |
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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hallo Anke,
die geschlossene Unterbingung wegen "reiner"Alkoholsucht ist nach der Rechtssprechung höchst schwierig durchzusetzen, da ja die Unter-bringung eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben verhindern soll. Eine Unterbringung hat nicht den Zweck einer Suchttherapie , da eine solche gegen den Willen des Betreuten nicht durchsetzbar ist. Zweck der Unterbringung ist, zu verhidnern, dem Betroffenen weiteren Zugang zu Akohol unmöglich zu machen, indem man ihn einsperrt. Hierbei muß aber im nächsten Bier schon die erhöhte Lebensgefahr liegen. Ansosnten gibt es allenfalls eine zwangsweise Entgiftung, dies aber meistens auf die Schnelle nach Landesunterbringungsrecht. In dem Fall mußt Du keine Unterbringung befürchten , und kannst versuchen trocken zu werden ode weiterzutrinke. Anders sieht die Sache aus, wenn durch den Alkohol bereits kognitive Fähigkeiten abgebaut sind und ein selbständiges Leben bei weiterem Alkoholgenuss nicht mehr möglich ist Und als drittes wäre an eine Doppeldignose Sucht und psychische Behandlung zu denken. Hier kann durchaus die Gefahr einer Chronifizierung der psychischen Erkrankung zu einer erheblichen Gesundheitsge-fährdung führen und bei der Behandlung mit Psychopharmaka ist weiterer Alkohol eher kontraproduktiv, weswegen durch die geschlossene Unterbringung der Zugriff auf Alkohol ausgeschlossen wird. Wenn ich Dich richtig verstehe lebst Du jetzt in einem "trockenen" Frauenhaus . Solange da nix akut vorfällt , gibt es ja keinen Grund für eine geschlossene Unterbringung. Fraglich ist nur, was passiert, wenn es zu einem neuerlichen Rückfall kommt, und der weitere Aufenthalt dort nicht möglich ist . Wenn Du dann trotz Rückfall nicht ganz schnell eine neue Bleibe findest, kann ich mir vorstellen , daß dann ein Antrag auf zumindest vorläufige Unterbringung gut zu begründen wäre, da dir dann ja Obdachlos bist und Du Dir wegen des alkoholisierten Zustandes nicht helfen kannst. Wenn Du in Stuttgart wohnst , denke ich mir, daß Deine Situation in der dortigen Hilfekonferenz besprochen wurde und direkt in Stuttgart kein Platz frei war, so daß sich Deine Betreuerin in der weiteren Umgebung um eine Unterkunft umschauen musste. schöne grüße fwu |
03.08.2011, 10:06 | #18 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo Anke,
Suchtkrankheiten sind extrem schlimm und leider auch sehr schwer dauerhaft zu behandeln. Meine Kunden sind überwiegend Alkoholiker und ich kann zu einem evtl. Ortswechsel nur sagen: die ganzen (neu) aufgebauten Netze werden im Härtefall wahrscheinlich nicht greifen weil einfach die "Gewohnheit" des üblichen Verhaltens dagegen steht. Das kann man sich an einem kleinen Beispiel gut verdeutlichen: im gewohnten zu Hause hat man eine gewisse Routine was Abläufe betrifft. Man denkt nicht mehr darüber nach, es herrscht fast ein Automatismus. Dann fährt man in eine neues unbekanntes Ferienhaus und die "alten" Gewohnheiten greifen nicht mehr, können nicht greifen und man muss sich zwangsläufig neu organisieren. Einige meiner Kunden die sehr widerstrebend für eine bestimmte Zeit an andere Orte waren haben hinterher berichtet wie sehr sie über sich selbst erstaunt waren bei dieser Erfahrung. Sie waren ebenfalls erstaunt darüber wie wenig sie teilweise in alte Rollen zurückgefallen waren- es gab nämlich keine Gegenseite die das "Übliche" erwartet hat. Klar ist es zunächst unendlich schwer sich von der vertrauten Umgebung zu lösen und etwas Neues zu wagen. Andererseits winkt als Belohnung ein zukünftiges Leben mit einer Sucht die sich dauerhaft in Schach halten lässt und Dir nicht immer wieder alles zerstört. Ich finde ehrlich gesagt nicht die drohende Unterbringung ist das Hauptthema, sondern was ist wirklich sinnvoll damit Du Dich mit Hilfe aus diesem Sumpf wirklich dauerhaft rausziehen kannst. Das war jetzt etwas a aparte von deiner eigentlichen Frage aber manchmal kann man seine Ausbildung nicht völlig hintenanstellen und vergessen. Ich würde weiter versuchen mit der Betreuerin das Thema inhaltlich zu besprechen und nicht auf die Ebene Unterbringung ja oder nein abgleiten- auch wenns bestimmt ganz schwer fällt. Viel Erfolg, Gruss. Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
03.08.2011, 15:24 | #19 |
Routinier
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Beiträge: 1,393
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der Sachverständige
@ Stefan I
Zitat: Offensichtlich war in diesem Zeitraum von Anfang 2010 bis jetzt kein Sachverständiger für Alkoholprobleme eingeschaltet, der dich begleitet hätte. Wahrscheinlich denke ich einfach zu schlicht, aber für mich ist ein Sachverständiger ein Mensch, der aufgrund seines Sachvestandes einen Sachverhalt beurteilt , begutachtet und dann ein Gutachten erstellt. Im betreuungsrechtlichen Kontext taucht dieser schlichte Sachverständige in den §§ 280 FamFG auf. Ich habe leider keine Betreuten, die es sich leisten könnten , die Arbeit des Betreuers, des Psychiaters, des Duchberaters , des Sozialpsychiatrischen Dienstes usw. durch ein Sachverständigen im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens reflektieren zu lassen. fwu |
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