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alfi 10.08.2011 20:34

Trotz Vorsorgevollmacht nur Probleme
 
Hallo
ich bin neu in diesem Forum und brauch dringen euren Rat.
Vor einigen Jahren, als meine Schwiegereltern noch rüstig und geistig fit waren, haben wird das vom Justizministerium herausgegebene Formular für eine Vorsorgevollmacht durchgesprochen. Darin bestimmten meine Schwiegereltern meine Frau (Tochter) und mich als Bevollmächtigte. Leider haben wir aufgrund unserer Unerfahrenheit einige Fehler gemacht.
1. Ausstellungsdatum fehlt
2. Vorsorgevollmacht des Schwiegervaters wurde durch uns als Bevollmächtigte nicht gegengezeichnet (Übersehen)
3. notarielle Beglaubigung wurde nicht vorgenommen
4. Bankvollmacht wurde nicht bzw. auf deren Formulare erstellt
Im Glauben für den Fall der Fälle gerüstet zu sein wurden die Vollmachten abgeheftet.

Nun ist leider der Ernstfall eingetreten und wir haben nur Probleme mit den Vorsorgevollmachten. Lt. Amtsgericht/Betreuungsstelle sind die Vorsorgevollmachten gültig, diese werden jedoch nicht überall anerkannt (Bank, Bezirksklinikum).

Wir überlegen tatsächlich die Vorsorgevollmacht abzulehnen und im gleichen Zuge die amtliche Betreuung zu beantragen.

Da meine beiden Schwiegereltern im Pflegeheim untergebracht werden mussten, ist die finanzielle Situation natürlich problematisch, aber für die nächsten Jahre gesichert. Uns ärgert nur die Steine, die uns ständig in den Weg gelegt werden, indem immer auf der fehlenden amtlichen Betreuung rumdiskutiert wird.

Gibt es die Möglichkeit, dass das Amtsgericht/Betreuungsstelle nachträglich die Vorsorgevollmacht als gültig/ungültig erklärt?

Grüße
alfi

Ruediger99 10.08.2011 20:43

Hallo Alfi,

"Wir überlegen tatsächlich die Vorsorgevollmacht abzulehnen und im gleichen Zuge die amtliche Betreuung zu beantragen..."

Wieso eine a m t l i c h e Betreuung ? Es gibt doch die Möglichkeit, dass Du als Ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung stelen könntest, oder ? Wenn Du diese Betreuung machen möchtest und Deine Schwiegereltern dies natürlich wünschen.

Ehrenamtliche Betreuungen sollen sowieso vorgezogen werden, denn das ist für den Steuerzahler billiger und für den Betreuten oft leichter. Wenn es Schwierigkeiten gibt, dann sollte man sich auch nicht scheuen, einen Berufsbetreuer zu beantragen.

Also, wenn Deine Schwiergereltern es wollen, und Du auch, dass Du als Ehrenamtl. Betreuer fungierst, dann beantrage dies beim Amtsgericht. Laß Dich von Deiner Betreuungsbehörde informieren !

Wenn Du ehrenamtlicher Betreuer bist, mit den entsprechenden Aufgabenkreisen, dann sind die "Vorsorge-Vollmachten" sowieso hinfällig.

Viel Glück

Ruediger99

Lisa 11.08.2011 11:07

Hallo Alfi,

wenn eine gültige Vollmacht vorliegt, kann gar keine Betreuung eingerichtet werden.

Wenn das AG die Vollmacht anerkennt, ist das doch okay.

Auch ich hatte eine Vollmacht, vom AG habe ich ein Urteil "Es wird keine Betreuung eingerichtet, da eine vollgültige Vollmacht vorliegt.

Dieses Urteil habe ich immer mit eingereicht und dadurch weniger Probleme bekommen. Und wenn trotzdem ein Amt die Vollmacht nicht anerkannt hat, habe ich selbstbewusst auf die Tatsache der gültigen Vollmacht hingewiesen. Das half.

Lasst Euch also nicht bange machen. Macht Euch schlau. Wenn Deine Schwiegereltern die Vollmacht erstellt haben, möchten Sie auch, dass Ihr sie ausübt.

Viel Glück
Lisa

Rudi 11.08.2011 11:55

Zitat:

Zitat von Lisa (Beitrag 53499)
Auch ich hatte eine Vollmacht, vom AG habe ich ein Urteil "Es wird keine Betreuung eingerichtet, da eine vollgültige Vollmacht vorliegt.

Das ist ja eben die Frage. Liegt eine vollgültige Vollmacht vor oder nicht und offenbar gibt es ja berechtigte Zweifel.

Ich denke, bei der ganzen Sache gehts darum, die Eltern unkompliziert zu vertreten und sich nicht schon um die Anerkenntnis der Vertretungsmacht die Nerven mit Bürohengsten und sonstigen Technokraten aufzureiben.

Ich würde hier tatsächlich auch die ehrenamtliche Betreuung beantrage. Ich glaube nicht, dass es da bei Gericht Probleme geben wird, wenn man die Sachlage schildert.

Gr. R

fwu 11.08.2011 12:30

Vorsorgevollmacht
 
hallo beisammen,


daß es mit einer Vorsorgevollmacht, die nicht notariell beglaubigt ist, Problem bei der Bank gibt , ist nachvollziehbar. Üblicherweise muß eine Bankvollmacht in Gegenwart eines Bankangestellten vom Kontoinhaber unterzeichnet werden. Wenn es also ergänzend zur privatschriftlichen Vorsorgevollmacht keine Bankvollmacht gibt, ist der Bevollmächtigte gegenüber der Bank nicht vertretungsberechtigt.

(steht auch in den Hinweisen zu diversen Vollmachtsentwürfen)

Da es nicht sein kann, daß niemand mehr über die Konten des Vollmachtgebers verfügen kann, ist die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungssgericht für den Wirkungskreis "Vertreten gegenüber Banken" erforderlich.

Am Ende der Vollmachtsentwürfe findet sich dann auch die "Betreuungsverfügung" , daß gewünscht ist, daß der Vollmachtgeber zum Betreuer eingesetzt wird, wenn die Vollmacht nicht ausreicht.

( Gilt im übrigen auch, bei Grundstücksverkäufen ohne notarielle
Vorsorgvollmacht)



schöne Grüße


fwu

Imre Holocher 11.08.2011 21:16

Moin Alfi

Laß dich nicht entmutigen und geh' zum Gericht, stelle einen Antrag auf Betreuung und schildere die bisherige Situation mit der Vollmacht.
Seit dem letzten BtÄndG sind die Vorsorgevollmachten nicht nur gestärkt, sondern auch Anforderungen an sie gestellt worden.
Z.B. ist eine Vorsorgevollmacht nur gültig, wenn sie beglaubigt ist - das ist bei Eurer nicht der Fall. Wenn es auch um Immobilien geht, reicht noch nicht einmal eine beglaubigte Vollmacht, sie muss von einem Notar gemacht werden. (Grüße an fwu, der hat auch schon darauf hingewiesen).

Notfalls könnt ihr das Gericht auch darauf hinweisen, dass ihr Euch nicht mehr in der Lage seht, die (schwieger-)eltern im Rahmen der Vorsorgevollmacht vertreten zu können.
Normalerweise sollte da das Gericht ein Einsehen haben.

Viel Glück

wünscht

Imre

fwu 11.08.2011 23:55

Hallo Imre,


wo ist bitte geregelt, daß jede Vorsorgevollmacht generell beglaubigt sein muß ??

Mir ist nur die Möglichkeit bekannt, die Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht bei der Betreuungsbehörde beglaubigen zu lassen .


schöne Grüße


fwu

Lisa 12.08.2011 10:48

okay - die Frage besteht, ob die Vollmacht korrekt ist.

Aber unsere Vollmacht war weder beglaubigt, noch bei einem Notar oder im Betreuungsgericht hinterlegt.

Damals habe ich einfach aus dem Internet einen Vordruck heruntergezogen und diesen dann mit meinem Vater ausgefüllt. Nach heutigen Maßstäben (und meinen Erkenntnissen) sicher keine optimale Vorlage.

Als es dann zu einer Anhörung kam - das Krankenhaus hatte eine Betreuung angeregt - hat der Richter mit meinem Vater gesprochen. Mit Vorlage dieser Vollmacht hat der Richter eben beschlossen "das keine Betreuung eingerichtet wird, da eine gültige Vollmacht vorliegt".

Noch am Jahresanfang hat mein Kollege ebenfalls eine Vollmachtsvorlage heruntergeladen und mit seinem Opa ausgefüllt. Auch diese wurde anerkannt.

Wie dies jetzt Alfi aussieht, kann ich natürlich nicht beurteilen. Damals wurde mir eine Rechtspflegerin zugeordnet. Vielleicht kann Alfi sich dort mal schlaumachen?

Uns wurde vom Gericht die folgende Seite empfohlen:

BMJ - Bürger - Betreuungsrecht / Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht

Dort kann man sich Verfügungen runterladen.

Liebe Grüße
Lisa

Imre Holocher 12.08.2011 14:25

Moin fwu

Wenn ich mich recht erinnere, wurde im letzten BtÄndG vom 1.9.2009 was dazu gesagt. Deshalb wurde u.a. auch den Betreuungsbehörden die Kompetenz verliehen für Vollmachten Beglaubigungen zu erteilen.
Wo das jetzt genau steht weiß ich aber auch nicht. Gäbe eine längere Suche.

MfG

Imre

agw 12.08.2011 14:39

Hallo,

also grundsätzlich ist die Vollmacht formfrei.
Siehe auch hier: Vorsorgevollmacht ? Betreuungsrecht-Lexikon
Es wird lediglich dazu geraten sie beglaubigen zu lassen damit sie eine größere Akzeptanz erfährt.
Sonst kann es halt zu lästigen Problemen kommen wie der Threadstarter sie schildert.

Zitat:

Deshalb wurde u.a. auch den Betreuungsbehörden die Kompetenz verliehen für Vollmachten Beglaubigungen zu erteilen.
Da haben die Betreuungsstellen es nur als Auftrag mit dazu bekommen wenn es gewünscht wird. Ein Muss ist die Beglaubigung aber eben nicht.


Gruß,
Andreas


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