Dies ist ein Beitrag zum Thema Ist die Betreuerin (Juristin) automatisch die Anwältin des Betreuten? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat:
Zitat von stephan1
Die ersten 3 "Aufgabenkreise" im Beschluss sind lt. Betreuungsrecht nicht zulässig und kommen aus dem Vertretungsrecht:[LIST][*] ...
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06.12.2011, 18:44 | #11 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Zitat:
wie kommst du denn auf das schmale Brett das diese Aufgabenkreise nicht zulässig sein sollen?? Gruß, Andreas
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06.12.2011, 18:44 | #12 |
Gesperrt
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 438
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Unterschied Vertretungsrecht und Betreuungsrecht:
- beim Vertretungsrecht haftet der Vertreter des Betreuten - in diesem Fall die Betreuerin - nicht ("der Betreute hat das so wollen"). - beim Betreuungsrecht haftet der Vertreter des Betreuten. |
06.12.2011, 18:57 | #13 | |
Gesperrt
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 438
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Zitat:
Allen Interessierten sende ich gern per private post dieses Grundsatzurteil in Sachen "Vertretung von Betreuten" zu ! In Sachen Betreuung ist der Betreuer zuständig, in Sachen Vertretung von Betreuten ist der Verfahrenspfleger zuständig ! |
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06.12.2011, 21:31 | #14 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.08.2011
Beiträge: 92
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Nabend zusammen,
in meiner Betreuerurkunde steht auch sinngemäß, dass ich meinen Betreuten gegenüber Behörden, Versicherungen etc. vertrete. Wenn er das selbst könnte, stände er ja nicht unter Betreuung. Das Problem sehe ich eher bei den Postangelegenheiten, denn wer entscheidet da zwischen persönlicher und nichtpersönlicher Post. Grüße Ralf |
06.12.2011, 21:31 | #15 |
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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@ Janina,
ich denke mir, daß ein Berufsbetreuer nichts dagegen hat, wenn der Betreute bestimmte Bereiche, wie zB die Verwaltung des eigenen Girokontos (wieder) selbst übernimmt, wenn das dann ordentlich abläuft. Im Rahmen der noch bestehenden Vermögenssorge kann der Betreuer die Kontoführung überwachen und gegebenenfalls noch eingreifen und darf sich noch um Schulden usw. kümmern . @ Stephan, ich muß nochmals fragen ,wie Du zu dem Ergebnis kommst , daß Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Sozialleistungsträgern und gegenüber sonstigen Einrichtungen
keine Aufgabenkreise sind, für die das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen darf ? Ich habe die Äußerungen des Gesetzgebers in der amtlichen Begründung des Betreuungsrechts gerade anders in Erinnerung: das Gesetz beinhaltet gerade keinen Katalog der Aufgabenkreise, sondern das Gericht hat einen eigenen Definitionsrahmen. Dies ergibt sich schon aus dem Prinzip der Erforderlichkeit . Es kann zb jemand mit seiner Rente ganz ordentlich umgehen (vermögenssorge), braucht aber einen Betreuer für eine Erbangelegenheit, da er sich hierbei überhaupt nicht auskennt. Im übrigen ist doch der Betreuer der jenige , der den Betreuten in seinem Aufgabenkreis gem. § 1902 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertritt . Was meinst Du denn mit "Vertretungsrecht" meinst Du damit die regeln der zivilrechtlichen Bevollmächtigung ??? fwu |
06.12.2011, 21:37 | #16 |
Club 300
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Beiträge: 313
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Hi Stephan,
heißt das, die Betreuung ist im Falle meines Freundes das falsche "Instrument"? Es ging ihm von Anfang an nur um die Vertretung gegenüber Behörden etc., so steht's übrigens auch im Antrag auf Betreuung drin (also das mit den Behörden, nicht wörtlich "Vertretung"). Er ist zweifelsfrei in der Lage, seinen Willen zu bilden und Vollmachten zu erteilen. Von diesem Unterschied zwischen Betreuung und Vertretung wussten wir nichts. Wie muss/kann er jetzt vorgehen, um die Betreuung loszuwerden und die gewünschte Vertretung zu behalten? Die Beschwerdefrist gegen den Beschluss ist ja schon 'ne Weile abgelaufen. Ist das von dir erwähnte Urteil dabei relevant? Falls ja, würde es mich sehr interessieren... Gruß, J. |
06.12.2011, 21:45 | #17 | |
Club 300
Registriert seit: 01.12.2011
Beiträge: 313
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Zitat:
Gruß, J. |
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06.12.2011, 23:05 | #18 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Zitat:
Ich glaube du schmeißt da einiges durcheinander. Selbstverständlich ist der Betreuer der rechtliche Vertreter des Betreuten. Gruß,Andreas
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06.12.2011, 23:26 | #19 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.08.2011
Beiträge: 92
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Hallo Janina,
ich kenne den Unterschied zwischen gerichtlich angeordneter Vertretung und Betreuung nicht. Wie auch immer sollte man bei einer geplanten Betreuung aufpassen, dass man sich nicht das volle Programm (wie z.B. bei Versicherungen) andrehen lässt. Im Gegensatz zu Versicherungen bekommt da natürlich niemand eine Prämie, aber bequemer ist es für manche schon, wenn dem Betreuten möglichst wenig Spielraum für -noch zu machende- Fehler bleibt ... übrigens auch für manches Betreuungsgericht, denn die sind in der Regel personell hoffnungslos unterbesetzt Grüße Ralf |
07.12.2011, 10:44 | #20 | |
Gesperrt
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 438
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Zitat:
Gibt es ein Gutachten, dass die erforderlichen Aufgabenkreise bei deinem Freund beschreibt ? Wenn ja, dann steht doch darin auf keinen Fall "Vertretung gegenüber ..., Vertretung in ..., etc.". Das hat das Betreuungsgericht vermutlich aus dem sog. "Betreuungsantrag" deines Freundes übernommen und nicht vom Gutachter. Die Punkte Gesundheitssorge, Vermögenssorge und Postangelegenheiten sind die "Betreuungsklassiker" - die hat dein Freund gar nicht beantragt, müssen also aus besagtem Gutachten kommen ? Wenn es allerdings kein entsprechendes Gutachten gibt, dann ist tasächlich die "Betreuung" für deinen Freund fraglich hinsichtlich ihrer Sinnhaftigkeit und vor allem Notwendigkeit. Was sagt der beigeordnete Verfahrenspfleger zu dieser "Betreuungsgeschichte" ? Benötigt dein Freund wirklich (z.B. lt. Gutachten?) Betreuung in den Punkten Gesundheitssorge, Vermögenssorge und Postangelegenheiten. |
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