Dies ist ein Beitrag zum Thema Ist die Betreuerin (Juristin) automatisch die Anwältin des Betreuten? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat:
Zitat von Ralf-J
Wie auch immer sollte man bei einer geplanten Betreuung aufpassen, dass man sich nicht das volle ...
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07.12.2011, 13:35 | #21 | |||||
Club 300
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Beiträge: 313
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Als Gutachter wurde der behandelnde Psychiater bestellt. Der fragte meinen Freund (nebenbei, nicht in einem Extra-Gespräch), ob er mit einer Betreuung einverstanden sei und formulierte das Gutachten dann vermutlich entsprechend. Was da drin steht, wissen wir nicht. Aber der Arzt hat wohl vorsorglich mal alle denkbaren Bereiche abgesegnet, inklusive der Finanzen, die als Fragestellung für das Gutachten da standen. Weil das aber sonst nirgends als Problem auftauchte, hat die Richterin das nach Rücksprache mit meinem Freund gleich weggelassen. Zitat:
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Unsere Sorge ist, dass er die Vermögenssorge wegen der Schulden bei mir nicht mehr los wird. Die Betreuerin hat ja pflichtgemäß damit angefangen, eine Aufstellung von Vermögen und Schulden zu machen und schlägt jetzt Alarm. Ist ja auch klar, sie kann schließlich zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er sich unter ihrer Betreuung weiter verschuldet. Sie jedenfalls denkt schon an Privatinsolvenz. Für uns ist es so: Manches Ausufern einer Zwangserkrankung kann man eindämmen, wenn man zu sehr "kontaminierte" Gegenstände durch neue ersetzt. Ein kleines bisschen Normalität und Nicht-Verschlimmerung sind also käuflich - nur ist das natürlich nichts, was vom Leistungsträger als krankheitsbedingter Mehrbedarf anerkannt würde. Hätte ich meinem Freund aber das nötige Geld geschenkt, wäre es als Einkommen betrachtet worden und man hätte seinen Regelsatz gekürzt. Daher zinslose Darlehen auf unbestimmte Zeit. Falls er jetzt genug erbt, um mir alles zurückzahlen zu können, wird er das tun. Falls das Erbe nicht reicht, dann nicht. Für uns besteht kein Grund, an unserer Regelung etwas zu ändern. Dabei ginge es nur um die Pflichten der Berufsbetreuerin. Lieben Gruß, J. |
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07.12.2011, 14:11 | #22 | |
Stammgast
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Zitat:
§ 1902 BGB Vertretung des Betreuten In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich. Aus dem Kommentar Betreuungsrecht (Jürgens, 4. Auflage) hier Jürgens ins Jürgens zu § 1902 BGB: Im Rahmen des übertragenden Aufgabenkreises ist der Betreuer gesetzlicher Vertreter des Betreuten. Dies ergibt sich aus § 1902 BGB und aus § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die umfassende Vertretungsmacht des Betreuers gilt für die Abgabe von Willenserklärungen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, für den Empfang solcher Erklärungen gegenüber dem Betreuten und für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren. Der Umfang der Vertretungsmacht wird bestimmt durch den Aufgabenkreis des Betreuers (hierzu § 1896 BGB).
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
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07.12.2011, 14:26 | #23 |
Stammgast
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@janina
Gutachten:
§ 280 FamFG Einholung eines Gutachtens dazu Kretz in Jürgens (Betreuungsrecht, 4 Auflage): Randnummern: 4: Bei Beauftragung des behandelnden Sationsarztes können Probleme im Zusammenhang mit der ärztlichen Schweigepflicht entstehen ( siehe Randnummer 20-22) 20: Die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht führt zu einem Verwertungsverbot des Gutachtens. Neuere Judikatur zur Frage § 280 FamFG vom BGH: XII. Zivilsenat9.11.2011XII ZB 286/11Leitsatzentscheidung XII. Zivilsenat2.2.2011XII ZB 467/10Leitsatzentscheidung XII. Zivilsenat19.1.2011XII ZB 256/10Leitsatzentscheidung
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07.12.2011, 16:09 | #24 | |
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Zitat:
Reine "Vertretungen" gegenüber allen möglichen Leuten und Behörden - wie im vorliegendem Fall - sind keine Aufgabenkreise aus dem Betreuungsrecht, weil die umgrenzende Aufgabenbeschreibung fehlt. Zum Beispiel: - Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Sozialleistungsträgern und gegenüber sonstigen Einrichtungen. Was genau sind hierbei die Aufgaben ? |
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07.12.2011, 18:38 | #25 |
Admin/Berufsbetreuer
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Hallo Stefan
Was ist Deine Fragestellung? Der Aufgabenbereich: "Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen" oder einfach "Behörden und Versicherungsangelegenheiten" ist durchaus ein Aufgabenbereich aus dem Betreuungsrecht. Nur die wenigsten Aufgabenbereiche im Betreuungsrecht sind genau umrissen. M.W. betrifft das nur die Bereiche zu, die tatsächlich Grundrechte einschränken wie z.B. "Entscheidung über die Unterbringung oder freisheitsentziehende Maßnahmen", "Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post" und der Einwilligungsvorbehalt. In diesen Bereichen bzw. wenn ein Einwilligungsvorbehalt für einen Bereich beschlossen wurde sind die Rechte des Betreuten tatsächlich eingeschränkt und die des Betreuers übergeordnet. Darüber hinaus sind deshalb hier auch ganz viele Entscheidungen genehmigungsbedürftig und es werden zusätzlich Verfahrenspfleger eingesetzt, um die Rechte der Betreuten zu wahren, wenn der Betreuer Entscheidungen gegen den Willen des Betreuten fällen will. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
07.12.2011, 19:19 | #26 | |
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Zitat:
Aufgaben(kreise) sind Arbeits- oder Handlungsoptionen und stellen auf Zielsetzungen ab. Vertretungen sind demgegenüber untergeordnete Handlungen, die zur Erfüllung dieser Aufgabe(n)kreise dienen. Ich gebe dir Recht, dass manche Betreuungsschlüsse den Tenor haben: "Vertretung in allen Lebensbereichen", sog. "Christbaumbeschlüsse". Damit ist aber dem Betreuten in keinster Weise gedient, dieser wird damit zur Hilflosigkeit erzogen. Das kann nicht das Ziel von Betreuern sein. |
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07.12.2011, 19:33 | #27 |
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@Janina:
Dein Antrag auf Betreuung für deinen Freund war m.E. richtig. Die Betreuerin/Rechtsanwältin macht m.E. die "Sache" richtig. Der Betreuungsbeschluss sollte m.E. "abgespeckt" werden, die ersten 3 Themen "Vertretung gegenüber ..." sollte einer kritischen Würdigung unterworfen werden, inweiweit diese der Lebenssituation und den Möglichkeiten deines Freundes gerecht werden. Deine Darlehen an deinen Freund sind ebenfalls kritisch zu hinterfragen. Insgesamt meine ich, dass durch deinen Betreuungsantrag sich die Situation deines Freundes verbessert hat. |
07.12.2011, 19:42 | #28 |
Forums-Geselle
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Nabend zusammen,
bis zu der Stelle mit den Verfahrenspflegern habe ich das auch so in Erinnerung Imre. Bis zu der Stelle, weil nicht selten schon beim Verfahrenspfleger die größten Fehler gemacht werden. Natürlich können Angehörige und Freunde (sie sind ja auch neu auf dem Gebiet) da auch nicht auf Anhieb die Tragweite der einzelnen Einschränkungen erkennen, aber den angehenden Betreuten da alleine hin lassen, halte ich für einen unverzeihlichen Fehler. Meiner Erfahrung nach kann man einen Verfahrenspfleger nicht mit einem eigenen Anwalt, sondern eher mit einem Notar vergleichen. Er vergleicht das (meistens einzige) Gutachten mit dem Auftritt des Betreuungsanwärters, und genehmigt auf Grund des Ergebnisses seiner Überprüfung eine –aus seiner Sicht- geeignete gesetzliche Schublade. Seine Einschätzung der Lage schickt er dann dem zuständigen Gericht. Da Betreuungsanwärter nicht gerade als starke Persönlichkeiten gelten, dürften sie den Vorschlägen des Verfahrenspflegers in der Regel uneingeschränkt zugestimmt haben, was das Gericht dazu veranlasst, genau so zu entscheiden, wie der Verfahrenspfleger (vorher das eine Gutachten) es vorschlägt. Grüße Ralf |
07.12.2011, 20:07 | #29 | |
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Das hiesige Landgericht hat aktuell auf meine Beschwerde hin die Betreuungssache meines Sohnes an das Betreuungssgericht zurückgewiesen und einen Anwalt als Verfahrenspfleger bestimmt. Bislang hatte das Betreuungsgericht immer einen Verfahrenspfleger abgelehnt. Übrigens: Am Landgericht entscheiden drei! Richter gemeinsam in Betreuungssachen. Ein Richter entwirft verantwortlich das rechtliche Rahmenkonzept und trägt es den beiden anderen Richtern auf Schlüssigkeit vor. Danach geht es wieder zurück ans Betreuungsgericht, falls das Betreuungsgericht meinte, nur noch den blauen Himmel über sich zu haben. Geändert von stephan1 (07.12.2011 um 20:11 Uhr) |
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07.12.2011, 20:41 | #30 | |||
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Grüße, J. |
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