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Betreung beantragt. Fragen zum Gerichtstermin

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Hat der Sohn einen Anspruch darauf, folgende schriftliche Auskunft von den Ärzten zu bekommen: - ist der Vater geschäftsfähig im ...


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Alt 29.08.2006, 16:24   #11
Meg
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Registriert seit: 24.08.2006
Ort: Baden-W.
Beiträge: 5
Standard Anspruch auf eine Auskunft?

Hat der Sohn einen Anspruch darauf, folgende schriftliche Auskunft von den Ärzten zu bekommen:
- ist der Vater geschäftsfähig im Sinne, die für ges. Betreuung relevant ist?
- ist eine Heimunterbringung aus med. Sicht dringend notwendig?
- genaue Diagnose?

Ich vermute, eher nein, also keinen Anspruch, oder?
Hat der Patient selbst einen solchen Anspruch? Wen ja, wo steht es?

Vielen Dank im Voraus!
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Alt 30.08.2006, 08:11   #12
Heinz
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Beiträge: n/a
Standard

Hallo Meg,

sie bitten den behandelnden Arzt um eine schriftliche Auskunft. Er wird sie fragen wozu und sich selbst, ob er es tun muss oder tun kann. Das heißt, selbst dort, wo sie einen berechtigten Anspruch haben (Arztbrief) , wird es organisatorsch schwer, weil er mit den übrigen Arbeiten reichlich befasst ist und sich mit solchem nur abgibt, wenn nahezu unabwendbar.

Sodann fragt sich der Arzt, ob sie berechtigt sind; heißt, hat ihr Vater den Arzt von der Schweigepflicht entbunden. Ohne diese Erklärung ihres Vaters braucht er ihnen gar keine Auskunft geben, weder mündlich noch schriftlich. Haben Sie jedoch eine Betreuungsvollmacht von ihrem Vater unterschrieben und vielleicht auch noch von seinem (Haus-) Arzt gegengezeichnet, in dem vermerkt ist, dass die Ärzte generell ihnen gegenüber von der Schweigepflicht entbunden sind, können sie wenigsten Auskunft verlangen. Ob auch schriftlich - siehe oben.

Die Heimunterbringung ergibt sich aus der Heimbedürftigkeit, die der Medizinische Dienst feststellen muss. Der kommt natürlich auch in die Klinik. Sie können sich erkundigen, ob die Prüfung der Heimbedürftigkeit beim MDK terminiert ist und zu dem Zeitpunkt bei ihrem Vater sein. Wenn er in ihrem Beisein ihrer Anwesenheit zustimmt, kann niemand sie des Zimmers verweisen. Dabei können sie natürlich auf das Prüfungsgespräch Einfluss nehmen und zu bedenken geben, dass ihr Vater zuhause bestens versorgt ist. Das sollte aber auf gar keinen Fall gegen den ausdrücklichen Wunsch ihres Vaters geschehen. Wenn er nicht nach Hause will, sollten sie es auch nicht erzwingen.

Die genaue Diagnose erhalten sie auch nur mit Vollmacht ihres Vaters oder seines Verzichts auf die Schweigepflicht. Ihr Vater kann sehr wohl auch in ihrem Beisein verlangen, über die Erkrankung und Behandlung genauestens informiert zu werden. Mit seiner Zustimmung können sie bei der Visite dabei sein und die Ärzte fragen. Ansonsten würde ich die Patientenbeauftragte des Krankenhauses oder die Pflegedienstleitung kontaktieren und um Mithilfe bitten. Sollten sie trotz ausdrückliche Zustimmung ihres Vater keine Unterstützung durch diese Personen erfahren, würde ich denen mitteilen, dass ich die Umstände der Behandlung und das Vorenthalten von Informationen an die örtlichen Presse geben werde. Das kann zwar die Konfrontation noch verstärken, kann aber auch dazu führen, dass ihr Vater und - mit oder durch ihn - auch sie über die nährern Umstände informiert werden.

Besten Gruß
Balzer
 
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Alt 30.08.2006, 11:16   #13
Meg
Gesperrt
 
Registriert seit: 24.08.2006
Ort: Baden-W.
Beiträge: 5
Standard

Zitat:
Zitat von Heinz Balzer
... können sie wenigsten Auskunft verlangen. Ob auch schriftlich - siehe oben.

Die Heimunterbringung ergibt sich aus der Heimbedürftigkeit, die der Medizinische Dienst feststellen muss. Der kommt natürlich auch in die Klinik. Sie können sich erkundigen, ob die Prüfung der Heimbedürftigkeit beim MDK terminiert ist und zu dem Zeitpunkt bei ihrem Vater sein. Wenn er in ihrem Beisein ihrer Anwesenheit zustimmt, kann niemand sie des Zimmers verweisen. Dabei können sie natürlich auf das Prüfungsgespräch Einfluss nehmen und zu bedenken geben, dass ihr Vater zuhause bestens versorgt ist. Das sollte aber auf gar keinen Fall gegen den ausdrücklichen Wunsch ihres Vaters geschehen. Wenn er nicht nach Hause will, sollten sie es auch nicht erzwingen....
es ist schwierig mit dem Wollen oder Nichtwollen des Patienten, da sich seine Wünsche oft ändern.

Vergessen wir mal für einen Moment den Sohn, die Diagnose und die Notwendigkeit der Heimunterbringung. Stellen wir mal die Frage ganz einfach: hat der Patient das Recht zu wissen, wie die Ärzte seine Geschäftsfähigkeit einschätzen?

Da von der ärztlichen Seite eine gesetzliche Betreuung angeregt wird;
und die Frage der Geschäfstfähigkeit beim Gericht sowieso geklärt werden muss;
und das Gericht sich von den behandelnden Ärzten ihr Gutachten darüber eher anfordern wird..
..stellt sich die Frage ob der Patient selbst sich im Vorfeld erkundigen darf was auf ihn zukommt? und ob er ein anspruch auf eine offizielle Antwort hat? Es wäre ja höchstens ein Satz auf einem Blatt Paier gewesen: ".. ihre Geschfstfähigkeit wird wie folgt eingeschätzt: .XXX" sooo viel aufwand wäre es nicht gewesen für die Ärzte, da sie ja sowieso ein Gutachten fürs Gericht vorbereiten müßten.

Sind solche Auskünfte gestzlich vorgeschrieben?
Ich weiss z.B. von einem Urteil Urteil BGH vom 23.11.1982 (VI ZR 222/79), wo angeblich geregelt sein soll, dass ein Patient ein Anspruch darauf hat Einsicht in seine Akte zu nehmen. Ob aber sowas auch z.B. für Auskünfte über seine Geschäftsfähigkeit gibt..

Eine mündliche Auskunft über die Geschäftsfähigkeit ist übrigens im vorliegenden Fall erteilt worden, allerdings schwammig genug um als "unverbindlich" zu gelten, würde ich sagen. z.Z. beraten sich die Ärzte darüber, ob sie bereit wären eine schriftilche Auskunft zu erteilen.
Meg ist offline  
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Alt 30.08.2006, 11:54   #14
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
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hallo meg,

die Stellungnahme der behandelnden Ärzte ist das Eine. Das Gericht wird wohl einen unabhängigen Gutachter mit der Frage der Betreuung beauftragen. Dieser stellt die Betreuungsbedürftigkeit fest. In den seltenen Fällen, sprich bei erheblicher finanzieller Selbstgefährdung und mangelnder Zusammenarbeit zwischen Betreutem und Betreuer, wird der Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Erst mit dem Einwilligungsvorbehalt wird die Geschäftsfähigkeit eingeschränkt.

Bis dahin, also egal was die Ärzte sagen oder nicht, ob mündlich oder schriftlich oder Betreuung oder nicht, gilt der Betreute als voll geschäftsfähig. Seine Willenserklärungen sind zunächst rechtsverbindlich.

Sicherlich gilt durch die Betreuung der Anschein, dass der Betreute zum einen schutzwürdig ist und zum andern sein rechtliches Verhalten relativiert zumindest hinterfragt werden kann.

Auf das gerichtlich in Auftrag gegebene externe Gutachten können sie natürlich Einfluss nehmen und Kontakt mit dem Gutachter aufnehmen und die Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Vater darstellen.

Doch wie gesagt, was die behandelnden Ärzte meinen, ist weitestgehend irrelevant. Deren Widersprüchlichkeit wird dann offensichtlich, wenn ihr Vater den Behandlungsvertrag oder die Belehrung für Operation oder Narkose unterschrieben hat. Jemand anderes hätte ohne Vollmacht oder Betreuung nicht unterschreiben dürfen. Wenn sie unterschrieben haben, sind sie bevollmächtigt. Für die Bevollmächtigung ist ihr Vater geschäftsfähig. Egal, wie man es dreht und wendet.

Das die behandelnden Ärzte eine Stellungnahme abgeben, heißt nicht, dass das Gericht auch den Einwilligungsvorbehalt anordnet. Und ohne Einwilligungsvorbehalt bleibt ihr Vater weiterhin voll geschäftsfähig.

Der Patient oder der Bevollmächtigte haben ein Recht auf Akteneinsicht. Dies ist schwer zu realisieren, da die Informationen der Behandlung oft mit internen Informationen (Zuständigkeit, indirekte Hinweise auf den Dienstplan, interne Anweisungen zur Behandlung u.dgl.) verbunden sind, auf die weder der Patient noch jemand anders Anspruch auf Auskunft hat. Weshalb der Einblick in die Akten oft verkompliziert wird.

Ich würde es auch deshalb nicht auf die Konfrontation ankommen lassen, denn das beeinträchtigt nur das Verhältnis Patient/Klinik (Schwestern, Ärzte) weiter. Eher ist es, die Unschlüssigkeit von ärztlicher Beurteilung und verwaltungsrechtlicher Behandlung offen zu legen.

Nur weil der Patient etwas verwirrt ist, kann aber noch selbst seine Unterschrift unter vertragliche Erklärungen setzen bzw. seine Vollmacht erteilen, dass diese Erklärung gegeben wird, kann ja schlecht seine Geschäftsfähigkeit einschränken.

Besten Gruß
Balzer
 
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Alt 01.09.2006, 17:13   #15
Meg
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Ort: Baden-W.
Beiträge: 5
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Danke für die ausführliche Antworten!
Die mir vorliegende Info dürfte zunächts mal reichen.
Meg

P.S.
Die Ärzte weigern sich erstmal eine schriftliche Auskunft zu geben, wie es zu erwarten war.
Meg ist offline  
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Alt 07.09.2006, 00:11   #16
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Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Kann sich ein Betreuter, dessen Überprüfung der weiteren Betreuung veranlasst wurde (Ablauf nach 5 Jahren) Anhörung durch den Richter, dieser entziehen, indem er einfach irgendwo monatelang untertaucht?

Gruss mary
mary ist offline  
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Alt 07.09.2006, 07:52   #17
Heinz
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Hallo Mary,

nein. Nach richterlichem Ermessen wird dann die Betreuung in Abwesenheit, und zwar aufgrund seiner Abwesenheit vorläufig angeordnet, bis er/sie angehört werden kann. Ohne richterliche Anhörung läuft die Betreuung bis zur offiziellen Aufhebung weiter wie bisher.

Gruß Heinz
 
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Alt 07.09.2006, 22:48   #18
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Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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:P Danke, Heinz, Gruss mary
mary ist offline  
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Stichworte
angehörige, beschwerde, einrichtung der betreuung


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