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Aufhebung der Betreuung auf Antrag des Betreuten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufhebung der Betreuung auf Antrag des Betreuten im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Muss nochmal was fragen - zwecks nervlicher Beruhigung meines Freundes... Er hatte am 10.1. beim Gericht die Aufhebung der überflüssigen ...


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Alt 07.02.2012, 20:44   #1
Club 300
 
Registriert seit: 01.12.2011
Beiträge: 313
Standard Aufhebung der Betreuung auf Antrag des Betreuten

Muss nochmal was fragen - zwecks nervlicher Beruhigung meines Freundes...

Er hatte am 10.1. beim Gericht die Aufhebung der überflüssigen Aufgabenkreise beantragt und Ende Januar noch einen Antrag auf Aufhebung der kompletten Betreuung nachgeschoben.

Wegen des Antrags auf Einschränkung der Aufgabenkreise wurde ihm ein Termin mit Richter und Betreuerin in seiner eigenen Wohnung genannt. Nun steht eigentlich überall drin und kam schon öfter zur Sprache, dass mein Freund wegen seiner Zwangsstörung niemanden in seine Wohnung lassen kann. Das teilte er der Betreuerin und dem Gericht sofort (und definitiv rechtzeitig) schriftlich mit, schlug alternativ die Kanzlei der Betreuerin oder das Amtsgericht selbst als Treffpunkt vor. Mit diesem Schreiben ans Gericht verband er auch gleich den Antrag auf komplette Aufhebung. Danach herrschte Schweigen im Walde, es kam keinerlei Rückmeldung. Dafür stand der Richter dann zum angegebenen Zeitpunkt vor verschlossener Tür und irritierte die Nachbarschaft meines Freundes, indem er laut rief: "Herr X, machen Sie auf, hier ist Richter Y vom Amtsgericht!" Nunja, das hat man nicht so gern, es soll Leute geben, denen so was peinlich ist...

Mal 'ne Frage am Rande: Muss ein Betreuter sich das gefallen lassen? Oder gar noch mit Sanktionen rechnen, weil der Termin nicht stattfinden konnte? Er muss schließlich niemanden in seine Wohnung lassen und hatte oft genug und frühzeitig erklärt, dass er das auch nicht tun würde.

Meine eigentliche Frage bezieht sich aber auf die Aufhebung der Betreuung. Ich hatte die Betreuung ja ursprünglich angeregt, dann erfolgte nach einem Gespräch mit meinem Freund eine Stellungnahme der Betreuungsbehörde. Gilt die Betreuung damit als vom Betreuten selbst beantragt und ist sie damit auf jeden Fall auf seinen Antrag hin aufzuheben? Die Betreuung besteht ja erst seit Oktober 2011, an der Lage und Verfassung meines Freundes hat sich in dieser Zeit nichts geändert. "Von Amts wegen erforderlich" müsste man m.E. an den Haaren herbeiziehen.

Für meinen Freund ist die Situation jetzt ziemlich ätzend, er hat ganz einfach Angst, in der Falle zu sitzen. Außerdem wurde Beratungshilfe z.B. in der Erbangelegenheit wegen der bestehenden Betreuung nicht bewilligt. Insofern sind uns auch noch die Hände gebunden, so lange das Gericht nicht klar Schiff macht.

Ich halte das Ganze für eine Frage der (hoffentlich nicht allzu langen) Zeit, glaube also eigentlich nicht, dass der Aufhebung der Betreuung etwas entgegen stehen könnte. Liege ich mit meiner Einschätzung richtig? Und mit wie langer Zeit muss man erfahrungsgemäß rechnen, bis das durch ist? Ist für die komplette Aufhebung noch eine Anhörung nötig?

Wie weit kann mein Freund mir während der Betreuung Vollmacht erteilen?

Lieben Gruß, Janina
Janina ist offline  
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Alt 08.02.2012, 15:20   #2
fwu
Routinier
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
Standard

hallo Janina,

der Richter darf sich keinen Zutritt zur Wohnung des Betreuten erzwingen. Es besteht aber auch kein gesetzliches Verbot für den Richter , zu versuchen, den Betreuten in seiner häuslichen Umgebung anzuhören. Mit der Mitteilung, daß der Betreuungsrichter vor der Tür steht, wurde dem Betreuten die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs eingeräumt . Ein Anspruch auf eine Anhörung an einem bestimmten Ort besteht meines Erachtens nicht.

Wenn jemand wegen einer Zwangsstörung den Betreuungsrichter nicht in die Wohnung zur Anhörung läßt , spricht das in meinen Augen eher für die Existenz einer nicht unerheblichen psychischen Erkrankung und weniger für den Umstand , daß eine Betreuung nicht mehr erforderlich ist.

Bezüglich der Frage der Aufhebung der Betreuung dürfte es mit Ausnahme des Falles, daß der Betreute eine Betreuung ausschließlich wegen einer körperlichen Behinderung beantragt hat, unerheblich sein, wer unter welchen Umständen die Errichtung der betreuung beantragt hat.


Der Umstand, daß für einen Menschen ein Betreuer für bestimmte Aufgabenkreise bestellt ist, schließt es meines Erachtens seine Fähigkeit aus, selbst einen Bevollmächtigten zu bestimmen. dies ist erst möglcih , wenn die Betreuung weggefallen ist, da dann wieer sein freier Wille festgestellt ist.


fwu
fwu ist offline  
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Alt 08.02.2012, 16:04   #3
Club 300
 
Registriert seit: 01.12.2011
Beiträge: 313
Standard

Zitat:
Zitat von fwu Beitrag anzeigen
Wenn jemand wegen einer Zwangsstörung den Betreuungsrichter nicht in die Wohnung zur Anhörung läßt , spricht das in meinen Augen eher für die Existenz einer nicht unerheblichen psychischen Erkrankung und weniger für den Umstand , daß eine Betreuung nicht mehr erforderlich ist.
Die Existenz einer nicht unerheblichen psychischen Erkrankung bestreitet niemand. Sie besteht seit 30 Jahren und führte dazu, dass mein Freund mit 17 von zu Hause ausgezogen ist und seither allein lebt. Die Erkrankung setzt ihn außerstande, Besuch in seiner Wohnung zu empfangen, und sie erschwert seinen Alltag erheblich. Dennoch könnte man seinen Einschränkungen mittels Vollmacht Rechnung tragen, die Notwendigkeit einer Betreuung ergibt sich daraus nicht. Begründung der Betreuungsbehörde in ihrer Stellungnahme war, dass ich die Vollmacht nicht mehr ausüben wolle. Es fehlte ein geeigneter Bevollmächtigter, nicht die Fähigkeit, Vollmacht zu erteilen. Nach den bisherigen Erfahrungen bin ich jedoch bereit, das alles jederzeit wieder zu übernehmen.

Ich hoffe sehr, dass das Gericht nicht gängigen Laienauffassungen folgt, wonach (schwere) psychische Störungen quasi mit Unzurechnungsfähigkeit, wenigstens aber mit Betreuungsbedürftigkeit bis hin zur Geschäftsunfähigkeit gleichgesetzt werden. Das ist außerhalb starker Schübe (bei Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis oder bei bipolaren Störungen) nicht gerechtfertigt.

Zitat:
Zitat von fwu Beitrag anzeigen
Bezüglich der Frage der Aufhebung der Betreuung dürfte es mit Ausnahme des Falles, daß der Betreute eine Betreuung ausschließlich wegen einer körperlichen Behinderung beantragt hat, unerheblich sein, wer unter welchen Umständen die Errichtung der betreuung beantragt hat.
Im Lexikon steht das hier (§ 1908d):
Zitat:
Aufhebung auf Antrag des Betreuten, wenn Betreuung auf eigenen Antrag erfolgte:
Ist der Betreuer auf eigenen Antrag des Betreuten bestellt worden z.B. bei einem Körperbehinderten i.S. des (§ 1896 Abs. 1 Satz 3 BGB, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist.
Körperbehinderte sind hier nur ein Beispiel und laut § 1896 darf für Körperbehinderte ausschließlich auf eigenen Antrag eine Betreuung eingerichtet werden. Vom Gesetzestext her finde ich die Sache klar, die Frage ist nur, ob es in der Praxis dann auch so gehandhabt wird.

Zitat:
Zitat von fwu Beitrag anzeigen
Der Umstand, daß für einen Menschen ein Betreuer für bestimmte Aufgabenkreise bestellt ist, schließt es meines Erachtens seine Fähigkeit aus, selbst einen Bevollmächtigten zu bestimmen. dies ist erst möglcih , wenn die Betreuung weggefallen ist, da dann wieer sein freier Wille festgestellt ist.
Es gibt und gab keinen Einwilligungsvorbehalt. Wenn mein Freund also selbst handelt, dann evtl. konkurrierend, aber dennoch rechtswirksam. Von praktischen Komplikationen und Kollisionen abgesehen, müsste das doch auch für von ihm Bevollmächtigte gelten - oder entgeht mir da was Grundsätzliches?

Gruß, J.
Janina ist offline  
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Alt 08.02.2012, 17:43   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,604
Standard

Moin Janina

An Deiner Stelle würde ich mir das reiflich überlegen als Vollmachtnehmerin für Deinen Freund fungieren zu wollen. Vor dem Hintergrund einer bipolaren Störung ist das keine schöne Sache.
Solange die Krankheit nicht akut ist, ist alles kein Problem. Aber wehe Dein Freund wird manisch oder depressiv, dann hast Du das Problem ggf. Zwangsmittel anwenden zu müssen und Entscheidungen gegen den natürlichen Willen Deines Freundes treffen zu müssen. Das hat im Nachgang die meisten Beziehungen zerstört.


Zitat:
Zitat von Janina Beitrag anzeigen
Ich hoffe sehr, dass das Gericht nicht gängigen Laienauffassungen folgt, wonach (schwere) psychische Störungen quasi mit Unzurechnungsfähigkeit, wenigstens aber mit Betreuungsbedürftigkeit bis hin zur Geschäftsunfähigkeit gleichgesetzt werden. Das ist außerhalb starker Schübe (bei Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis oder bei bipolaren Störungen) nicht gerechtfertigt.
Der Knackpunkt ist hier, dass Kein Gericht eine Betreuung schnell genug einrichten kann, die zu Beginn einer akuten Krise gemeldet wird und im gleichen Moment, da sie Notwendig wird auch schon beschlossen ist. Betreuung geht da nicht wie ein Lichtschalter (an/aus).
Das bedeutet aber gleichzeitig auch nicht, dass der Betreuer Deinen Freund die ganze Zeit wie einen unzurechnungsfähigen Menschen behandeln muss.



Zitat:
Zitat von Janina Beitrag anzeigen
Im Lexikon steht das hier (§ 1908d):
Körperbehinderte sind hier nur ein Beispiel und laut § 1896 darf für Körperbehinderte ausschließlich auf eigenen Antrag eine Betreuung eingerichtet werden. Vom Gesetzestext her finde ich die Sache klar, die Frage ist nur, ob es in der Praxis dann auch so gehandhabt wird.
Dein Freund ist nicht nur körperlich behindert.

Zitat:
Zitat von Janina Beitrag anzeigen
Es gibt und gab keinen Einwilligungsvorbehalt. Wenn mein Freund also selbst handelt, dann evtl. konkurrierend, aber dennoch rechtswirksam.
Eben drum. Deshalb ist er auch nicht geschäftsfunfähig und schon gar nicht unzurechnungsfähig. Letzteres könnte vielleicht in den Spitzenzeiten der akuten Phasen vorkommen, weshalb er dann ggf. zum eignen Schutz untergebracht werden müßte.

Zitat:
Zitat von Janina Beitrag anzeigen
Von praktischen Komplikationen und Kollisionen abgesehen, müsste das doch auch für von ihm Bevollmächtigte gelten - oder entgeht mir da was Grundsätzliches?

Gruß, J.
Etwas Vergleichbares wie einen Einwilligungsvorbehalt gibt es bei Vollmachten nicht. Da muss man schon improvisieren.
In einem Fall wurde mit der Bank so etwas ähnliches ausgehandelt werden, weil eine Fachärztliche Bescheinigung der Geschäftsunfähigkeit vorgelegt werden konnte.
Aber Vorsicht: Im Falle Deines Freundes wäre dies fatal, weil eine derartige Bescheinigung nur auf Dauer gilt und nicht die Phasen einer bipolaren Störung berücksichtigt.

Noch was zum Hausbesucht des Richters:
Der Richter muss im Rahmen der Betreuungsbestellung und bei Beschwerden des Betreuten diesen Anhören. Wo das stattfindet ist im Prinzip egal. Es ist eigentlich sogar gewünscht, dass der Richter den betreffenden Menschen in seiner häuslichen Umgebung besucht, weil dort der Betroffene eher das Heimspiel hat. Dein Freund ist da aufgrund seiner speziellen Erkrankung die Ausnahme.
Wenn sich ein Betreuter richtig hartnäckig entzieht, hat der Richter sogar die Möglichkeit ihn von der Polizei vorführen zu lassen, wenn er das möchte. Das passiert aber nur extrem selten.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 08.02.2012, 18:40   #5
Club 300
 
Registriert seit: 01.12.2011
Beiträge: 313
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Hallo Imre,

ich glaube, hier liegt ein Missverständnis vor. Mein Freund leidet primär unter einer Zwangsstörung (F42.1), in deren Folge es zu (mittelgradigen) depressiven Episoden (F32.1) kommt - ohne Manie, Hypomanie oder Psychosen. Das Ganze auf dem Boden einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (F62) mit zwanghaften und paranoiden Anteilen (Achtung: "paranoid" ist etwas komplett anderes als Paranoia, eine paranoide Persönlichkeitsstörung hat mit paranoider Schizophrenie nur das Wort "paranoid" gemein). Ich hatte die Schizophrenie oder eine bipolare Störung nur als Beispiele genannt, um zu erläutern, wie wenig mitunter differenziert wird und dass man die Notwendigkeit einer Betreuung bzw. deren Ausgestaltung auch bei diesen Störungen nicht nur an der Diagnose festmachen kann.

Die Diagnosen meines Freundes sind in den letzten 30 Jahren im Zuge mehrerer Behandlungen in psychosomatischen Kliniken, einer durchgehenden Behandlung beim Psychiater und mehrerer Psychotherapien zustande gekommen. Sie sind m.E. korrekt. Aber: Weder diese Diagnosen, noch die Anamnese lassen eine Entwicklung in Richtung auch nur vorübergehender Beeinträchtigung der Willensbildung erwarten. Übrigens ist die Zwangsstörung (damals sogar noch schlimmer ausgeprägt als heute) die Grundlage seiner dauerhaften Erwerbsminderung. Im damaligen psychiatrischen Gutachten war trotzdem keine Rede von Betreuung.

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Dein Freund ist nicht nur körperlich behindert.
Stimmt, er ist nur psychisch behindert, weder körperlich, noch geistig. Dennoch hat er den Antrag auf Betreuung gestellt, so dass laut § 1908 die Betreuung nun auf seinen Antrag wieder aufgehoben werden müsste. Sein psychischer Zustand ist im Wesentlichen der gleiche wie im Oktober 2011, als die Betreuung eingerichtet wurde. Es gab auch keinerlei Vorkommnisse, die etwas anderes nahelegen.

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Noch was zum Hausbesucht des Richters:
Der Richter muss im Rahmen der Betreuungsbestellung und bei Beschwerden des Betreuten diesen Anhören. Wo das stattfindet ist im Prinzip egal. Es ist eigentlich sogar gewünscht, dass der Richter den betreffenden Menschen in seiner häuslichen Umgebung besucht, weil dort der Betroffene eher das Heimspiel hat. Dein Freund ist da aufgrund seiner speziellen Erkrankung die Ausnahme.
Wenn sich ein Betreuter richtig hartnäckig entzieht, hat der Richter sogar die Möglichkeit ihn von der Polizei vorführen zu lassen, wenn er das möchte. Das passiert aber nur extrem selten.
Na, dann bleibt ja zu hoffen, dass kein Richter auf die Idee verfällt, die Anhörung für einen Rollstuhlfahrer auf einer nur durch Treppen zu erreichenden Aussichtsplattform abzuhalten...
Mein Freund hat 1,5 Wochen vor der Anhörung dem Gericht mitgeteilt, dass er niemanden rein lassen kann. Er hat seine Betreuerin nochmal daran erinnert und die hat angeblich ihrerseits das Gericht informiert. Mein Freund hat seinerseits vorgeschlagen, die Anhörung doch beim Gericht oder in der Kanzlei der Betreuerin abzuhalten. Bei der Anhörung zur Einrichtung der Betreuung kam er ins Amtsgericht, weil er niemanden in die Wohnung lassen konnte. Da war das kein Problem. Ich verstehe, dass der Richter das so machen darf, wie er es gemacht hat. Ich verstehe aber nicht, wieso irgend jemand meint, doch recht wenig rücksichtsvoll und wenig entgegenkommend mit anderen Menschen umgehen zu müssen - erst recht, wenn es sich um Menschen handelt, die ihre Rechte nicht gerade linker Hand durchsetzen können . Es war von vorneherein klar, dass mein Freund niemanden in die Wohnung lassen würde, und ich glaube nicht, dass der Richter ihn dort abholen wollte, um die Angelegenheit bei Minusgraden auf 'ner Parkbank zu besprechen. Mir kommt das wie Schikane oder wenigstens wie eine schwer nachvollziehbare Gedankenlosigkeit vor. Ich hatte früher schon in anderen Angelegenheiten meines Freundes mit Richtern zu tun, die allesamt in der Lage waren, mal zum Telefonhörer zu greifen, um solche Widrigkeiten des Alltags unkompliziert und zum Wohle aller Beteiligten zu regeln.

Liebe Grüße, J.
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Alt 08.02.2012, 20:18   #6
mungo
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Ich halte die ganze Geschichte für ein wirklich schauriges Beispiel von Ignoranz - wenn sie denn so vorerst zuende ist.
Der Richter könnte sich z.B. entschuldigen und einen der vorgeschlagenen Orte akzeptieren oder zumindest einen Sachverständigen zu den Zusammenhängen anhören.

Was macht denn die Betreuerin in dieser Hinsicht?

Zitat:
Zitat von Janina Beitrag anzeigen
Außerdem wurde Beratungshilfe z.B. in der Erbangelegenheit wegen der bestehenden Betreuung nicht bewilligt.
Das wiederum verstehe ich überhaupt nicht.
Hier müßte sich IMHO die Betreuerin einschalten und was tun - schließlich ist die Aufhebung der Betreuung beantragt, aber sie besteht noch. Und hier sind deutlich die Interessen des Betreuten nicht gewahrt -> Handlungsbedarf.
 
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Alt 08.02.2012, 20:45   #7
Club 300
 
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Beiträge: 313
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Zitat:
Zitat von mungo Beitrag anzeigen
Was macht denn die Betreuerin in dieser Hinsicht?
Nix bzw. falls sie was tut, scheint das der Geheimhaltung zu unterliegen... Sie hatte meinen Freund auch nicht darüber informiert, dass der Termin durch die Absage meines Freundes mitnichten abgesagt ist. Sie hat also mit dem Richter vor der Tür gestanden und sich seither nicht mehr gemeldet.

Zitat:
Zitat von mungo Beitrag anzeigen
Das wiederum verstehe ich überhaupt nicht.
Hier müßte sich IMHO die Betreuerin einschalten und was tun - schließlich ist die Aufhebung der Betreuung beantragt, aber sie besteht noch. Und hier sind deutlich die Interessen des Betreuten nicht gewahrt -> Handlungsbedarf.
Das wiederum verstehe ich sehr gut - wie das so ist mit menschlichen Eitelkeiten. Einer der Gründe für den Wunsch nach Mandatierung eines Anwalts ist die Kritik am Vorgehen der Betreuerin in der Sache. Inzwischen liegt ihr die schriftliche Bitte vor, keine Entscheidungen ohne Rücksprache mit meinem Freund zu treffen und v.a. dafür zu sorgen, ihm keinerlei Rechtsmittel zu verbauen. Wenn der Wille des Betreuten nicht reicht, sie zu mehr Sorgfalt zu bewegen, dann vielleicht die Haftung...

Gruß, J.
Janina ist offline  
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Alt 08.02.2012, 21:01   #8
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
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Beiträge: 14,097
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Hallo mungo,

Du schreibst:
Zitat:
Ich halte die ganze Geschichte für ein wirklich schauriges Beispiel von Ignoranz - wenn sie denn so vorerst zuende ist.
Ich kann das nicht ganz so sehen.

Fassen wir mal zusammen was war:
jemand hat eine ernstzunehmende, auch eher schwere, psychische Störung.
Die Freundin kann das Ganze ab Oktober 11 nicht mehr bewältigen und regt eine Betreuung an. Dazu gabs ein Attest, einen Betreuungsbehördenbericht (soweit ich erinnere) und dann eine Betreuerin.
2 Monate später soll alles wieder anders geregelt werden, keine lange Zeit.

Was wir nicht wissen ist, wie sieht die Betreuerin die Situation? Üblicherweise geben Betreuer Stellungnahmen ab vor einer Abgabe/Beendigung.
Ob der Richter aus der Akte soviel von der Situation weiss wie wir hier im Forum bezweifle ich. Sehr klar oder wirklich nachvollzeihbar, deutlich und problemlos, bezogen auf die persönliche Situation des Betreuten, liest sich das nicht.
Es ist gut möglich, dass der Richter sich selbst ein Bild von der Situation machen will/wollte.
Unter Ignoranz verstehe ich was anderes.

Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 08.02.2012, 22:13   #9
Club 300
 
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Beiträge: 313
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Die Freundin kann das Ganze ab Oktober 11 nicht mehr bewältigen und regt eine Betreuung an. Dazu gabs ein Attest, einen Betreuungsbehördenbericht (soweit ich erinnere) und dann eine Betreuerin.
2 Monate später soll alles wieder anders geregelt werden, keine lange Zeit.
Ich habe die Betreuung im Januar 2011 angeregt - aus der Sorge heraus, die Ansprüche meines Freundes nicht ausreichend durchsetzen zu können (da gab's ein paar unschöne Erlebnisse mit der GruSi). Mitte Februar kam die Stellungnahme der Betreuungsbehörde. Und dann nichts mehr, bis ich im Oktober, nach dem Tod der Mutter meines Freundes erneut bei Gericht anrief. Danach ging's schnell und die Erbangelegenheit wurde gleich mit in die Betreuung aufgenommen. Das fanden wir beide gut, weil wir dachten, bei einer Juristin ist die Sache in guten Händen.

Jetzt soll alles ganz anders geregelt werden, weil wir uns schlicht geirrt haben. Wir haben dazu gelernt, dass die Betreuung nicht die geeignete Maßnahme ist, meinen Freund zu unterstützen. Ich wusste es vorher nicht besser, mea culpa. Und dieser Fehler soll jetzt korrigiert werden. Vor der Betreuung war es aufwändig und nicht perfekt, jetzt ist es schlechter statt besser. Wir wussten nicht, wie gut es uns mit der früheren Regelung ging.

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Was wir nicht wissen ist, wie sieht die Betreuerin die Situation?
Sie war wegen der Schulden, die mein Freund ausschließlich bei mir hat, gegen eine Einschränkung der Aufgabenkreise und hat meinem Freund einen Betreuerwechsel nahegelegt. Inwieweit sie das beim Gericht angeleiert hat, ist uns nicht bekannt - wie gesagt, der Informationsfluss ist eher spärlich, was auch ein wesentliches Problem mit der Betreuung ist.

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Ob der Richter aus der Akte soviel von der Situation weiss wie wir hier im Forum bezweifle ich. Sehr klar oder wirklich nachvollzeihbar, deutlich und problemlos, bezogen auf die persönliche Situation des Betreuten, liest sich das nicht.
Es ist gut möglich, dass der Richter sich selbst ein Bild von der Situation machen will/wollte.
Unter Ignoranz verstehe ich was anderes.
Naja, wenn in einem Fax des Betreuten ans Gericht wörtlich drinsteht, dass die Anhörung "keinesfalls" in dessen Wohnung stattfinden kann, und wenn dazu die Zwangsstörung sowie die konkreten Probleme mit Besuchen in der Wohnung ausführlich erklärt werden (wie auch schon in der Stellungnahme der Betreuungsbehörde), dann ist das Nichtbeachten dieser Probleme nichts anderes als ignorant. Was für ein Bild kann man da denn erwarten, wenn man vor der Tür steht? Geht der ernsthaft gucken, ob die Tür - wie vom Betreuten angekündigt - wirklich zu bleibt? Doch wohl nicht... Wenn er sich ein Bild von der Situation machen wollte, wieso nicht in seinem Amtszimmer? Psychische Störungen sind eh nicht objektivierbar, sondern man ist immer auf die Schilderung des Betroffenen angewiesen.

Ist das hier wirklich unklar? Das ist die Problemschilderung aus der Stellungnahme der Betreuungsbehörde und nichts anderes wurde unsererseits dem Gericht jemals als Problem genannt:
Zitat:
Die Mietwohnung des Betroffenen kann durch Dritte nicht betreten werden, da Keime hineingetragen werden. Die Wohnung ist auch für Herrn X selber erschwert nutzbar, da in bestimmten Ecken Dinge zwischengelagert werden, bis diese ausreichend gesäubert sind und dem eigentlichen Zweck zugeführt werden können. In diesem Zusammenhang kann auch keine Post angenommen werden, da diese kontaminiert sein könnte. In der Vergangenheit wurde Frau Z bevollmächtigt und erledigte Anträge, beauftragte Anwälte zur Durchsetzung der Rechtsansprüche des Herrn X. Frau Z möchte die Vollmacht nicht mehr ausfüllen.
Gruß, J.
Janina ist offline  
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Alt 09.02.2012, 09:03   #10
mungo
Gast
 
Beiträge: n/a
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Moin Michaela,

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Unter Ignoranz verstehe ich was anderes.
Wenn - wie gesagt - alles so gelaufen ist, wie geschildert und an dieser Stelle erstmal zuende: Ich nicht.

IMHO hat Janina schlüssig und nachvollziehbar geschildert, wie die jetzige Situation entstanden ist, und dann ist ebendiese Situation in meinen Augen aus der mangelnden Eignung der Betreuerin erwachsen, in mehrerlei Hinsicht.
Hinzu kommt eine nicht nachvollziehbare Haltung des Gerichts.

Mir scheint, das hier mein Lieblingsthema in diesem Zusammenhang mal wieder aufgewärmt wird: MACHT.
 
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